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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Neutrāl; Neutralisieren; Neutralität

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Neutral - Neutralität.

Stadt N., am Neutrafluß, Station der Neutrathalbahn und Sitz des Komitats N. sowie eines 1034 gestifteten römisch-katholischen Bistums, eines bischöflichen Konsistoriums mit Domkapitel und eines Gerichtshof, besitzt ein malerisch gelegenes bischöfliches Schloß, welches samt der aus zwei Kirchen bestehenden Kathedrale und der bischöflichen (Ober-) Stadt auf einem mitten im Thal teilweise ganz steil aufsteigenden Felsen erbaut und mit Wällen, Bastionen und Thoren versehen ist, ferner ein großes Komitatshaus, ein neues Rathaus und Theater, zahlreiche schöne Neubauten, ein Nonnenkloster mit Mädchenschule, ein Franziskaner- und ein Piaristenkloster mit Obergymnasium, ein bischöfliches Seminar, eine theologische Lehranstalt und ein Komitatsspital. Die Einwohner (1881: 8660) sind Slowaken, Ungarn und Deutsche und treiben Acker- und Weinbau und lebhaften Handel. N. hat besuchte Getreidemärkte, eine große Dampfmühle, Fabrikation von landwirtschaftlichen Maschinen, Spiritus, Essig etc. und 4 Geldinstitute. Gegenüber dem Schloßberg, jenseit des Flusses, erheblich der reichbewaldete Berg Zobor (1341 m), dessen unterer Teil mit Weingärten und zahlreichen Villen bedeckt ist, über denen im Wald sich die Reste einer alten Benediktinerabtei befinden.

Neutrāl (lat.), keinem von beiden angehörig; keiner Partei angehörig (vgl. Neutralität); den Charakter des Neutrums an sich tragend. In der Chemie heißt n. jede Substanz, welche weder basische noch saure Reaktion besitzt und die Farbe des roten und blauen Lackmuspapiers nicht verändert.

Neutralisieren (neulat., Abstumpfen, Sättigen), chem. Operation, besteht darin, daß man eine Säure mit einer Base oder eine Base mit einer Säure so lange versetzt, bis die saure Reaktion der einen oder die alkalische der andern verschwunden ist (Sättigungspunkt). Das Resultat ist eine Verbindung der Säure mit der Base, ein Salz. Die neutrale Reaktion erkennt man mit Lackmuspapier; ist aber Kohlensäure im Spiel, so muß man vor der Probe erwärmen, weil die Kohlensäure teilweise in der Flüssigkeit im freien Zustand zurückbleibt und das Lackmuspapier rot färbt. Statt des Lackmus wendet man auch Kurkuma und andre Indikatoren an (s. Indikator, S. 922). In der Physik neutralisiert man positive Elektrizität durch negative Elektrizität, Nordmagnetismus durch Südmagnetismus.

Neutralität (neulat.), das Verhältnis desjenigen, welcher an dem Streit andrer nicht teilnimmt; insbesondere im völkerrechtlichen Verkehr das Verhältnis eines Staats zu kriegführenden Mächten, vermöge dessen er zu denselben in friedlichen Beziehungen (neutral) verbleibt, ohne sich irgendwie in den Krieg einzumischen. An und für sich liegt es in der freien Entschließung eines jeden selbständigen Staatswesens, ob dasselbe in einen Krieg mit eintreten oder ob es sich in demselben neutral verhalten will. Allerdings können Schutz- und Trutzbündnisse vorliegen, welche einer Staatsregierung die Teilnahme an einem Krieg zur Pflicht und somit die Einhaltung der N. unmöglich machen; anderseits kann sich ein Staat vor Ausbruch des Kriegs dem einen Teil oder auch beiden kriegführenden Mächten gegenüber ausdrücklich zur N. verpflichtet haben, und endlich sind manche Staaten durch völkerrechtliche Abmachungen dauernd für neutral erklärt. Die Völkerrechtslehre kennt verschiedene Einteilungen der N. So wird zwischen allgemeiner oder natürlicher (Neutralité naturelle) einerseits und besonderer oder vertragsmäßiger (N. conventionelle) anderseits unterschieden, je nachdem die N. auf natürlicher oder vertragsmäßiger Grundlage beruht. Man unterscheidet ferner zwischen allgemeiner und partieller (teilweiser) N., welch letztere nur für gewisse Gebietsteile oder Gegenstände Platz greift, zwischen vollkommener und unvollkommener, bedingter und unbedingter, beschränkter und unbeschränkter N. Gegenstandslos ist dagegen die übliche Einteilung in bewaffnete und unbewaffnete N., da einem jeden Staate das Recht der Bewaffnung zusteht. Indessen ist der Ausdruck bewaffnete N. von historischer Wichtigkeit, indem wiederholt verschiedene Mächte ihre N. ausdrücklich für eine bewaffnete erklärten, um damit ihre Absicht kundzugeben, dieselbe nötigen Falls mit Waffengewalt zu schützen und so unter Umständen selbst zur Kriegführung überzugehen. Bekannt ist in dieser Hinsicht die bewaffnete N. von 1780, zu welcher sich Rußland, Preußen, Dänemark, Schweden und Portugal in dem nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg England gegenüber vereinigt hatten. Eine dauernde N. ist für manche Staaten dadurch herbeigeführt, daß dieselben ausdrücklich für neutral erklärt sind (Neutralisation). Für den neutralisierte Staat erwächst hierdurch die Verpflichtung eines friedlichen, an keinem Streit andrer Staaten sich mittelbar oder unmittelbar beteiligenden Verhaltens. In diesem Sinn ist der Schweiz durch die Pariser Akte der Alliierten vom 20. Nov. 1815 die N. (Neutralité perpétuelle et inviolabilité de son territoire) gewährleistet, ebenso Belgien (Londoner Vertrag vom 15. Nov. 1831, Art. 7), den Ionischen Inseln bei ihrer Vereinigung mit Griechenland (Vertrag vom 14. Nov. 1863), Luxemburg (Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867) und dem Congostaat (Berliner Akte vom 26. Febr. 1885, § 3). Das moderne Völkerrecht kennt aber auch eine teilweise (partielle) Neutralisation. In dieser Hinsicht ist namentlich die Genfer Konvention (s. d.) vom 22. Aug. 1864 nebst Zusatzartikeln vom 20. Okt. 1868 von Wichtigkeit, welche nicht nur die Ambulanzen und Militärspitäler neutralisiert, sondern auch dem Personal der Spitäler und Ambulanzen für die Aufsicht und für den Gesundheits-, Verwaltungs- und Krankentransportdienst sowie den Feldpredigern, solange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind, Teil "an der Wohlthat der N." gewährt. Auch Evakuationen und das sie leitende Personal werden durch "unbedingte N." gedeckt; Landesbewohner, welche Verwundeten zu Hilfe kommen, sollen geschont werden, und den Ambulanzen soll ihr Material verbleiben. Dagegen sind die Anregungen, welche zur Neutralisation von submarinen Telegraphenkabeln gegeben wurden, bisher ohne Erfolg gewesen; hingegen ist der Suezkanal neutralisiert.

Pflichten der Neutralen: 1) Der Neutrale darf keinen Kriegführenden unterstützen. 2) Der neutrale Staat hat den Kriegführenden sein Gebiet zum Zweck der Kriegführung zu verschließen. Das in neutrales Gebiet vertriebene feindliche Kriegsschiff muß abrüsten und darf nicht auf den Kriegsschauplatz zurückkehren. Truppen der kriegführenden Mächte, welche auf neutrales Gebiet übertreten, sind zu entwaffnen. Es gilt als eine Verletzung der N., wenn die Ausrüstung von Kriegsschiffen in neutralen Häfen gestattet wird. Truppen der Kriegführenden dürfen nicht durch neutrales Gebiet hindurchmarschieren. Truppen für eine kriegführende Macht dürfen auf neutralem Gebiet nicht angeworben werden. Jede