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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Niederdruckmaschine - Niederlagen

Niederdruckmaschine, eine Dampfmaschine, welche mit nicht mehr als 1 bis 1½ Atmosphären Überdruck arbeitet. N. waren alle Dampfmaschinen vor Evans, der 1801 die erste Hochdruckmaschine baute. (S. Dampfmaschine.)

Niedere Bürgerschulen, s. Armenschulen.

Niedere Chirurgie, s. Kleine Chirurgie.

Niedere Frauen, s. Klarissinnen.

Niedere Jagd, s. Hohe Jagd.

Niederelsaß, soviel wie Unterelsaß, s. Elsaß.

Niedererzgebirgische Staatsbahn, s. Erzgebirgische Eisenbahn.

Niedere Tatra, s. Hohe Tatra.

Niedere Tauern, s. Ostalpen.

Niederfränkisch, s. Deutsche Mundarten.

Niederhaslach, Dorf im Kreis und Kanton Molsheim des Bezirks Unterelsaß, in einem von der Hasel bewässerten Seitenthale des Breuschthals, hat (1890) 869 kath. E., Postagentur, Telegraph und St. Florentiuskirche der ehemaligen Benediktinerabtei (7. Jahrh.), dreischiffige got. Basilika mit viereckigem Glockenturm (13. bis 14. Jahrh.). 8 km nordwestlich Trümmer der Burg Nideck, im 13. bis 14. Jahrh. erbaut, urkundlich zuerst 1336 als bischöfl. Straßburger Lehn erwähnt. – Vgl. Gatrio, Das Breuschthal (Rixheim 1884).

Niederhemer, Dorf, s. Hemer.

Nieder-Hermsdorf, s. Hermsdorf.

Niederhessen, nördlichste Provinz des ehemaligen Kurfürstentums Hessen-Cassel, jetzt zur preuß. Provinz Hessen-Nassau gehörig.

Niederhessisch, s. Deutsche Mundarten.

Niederheßlich, Dorf, s. Plauenscher Grund.

Niederholen, s. Holen.

Niederingelheim, Marktflecken im Kreis Bingen der hess. Provinz Rheinhessen, am Ausgang des Selz- in das Rheinthal, an der Linie Frankfurt a. M.-Bingerbrück der Hess. Ludwigsbahn (Station Ingelheim), hatte 1890: 2688, 1895: 3106 meist evang. E., Post, Telegraph, evang. St. Remigiuskirche, einst Palastkapelle, kath. Kirche mit dem von Kaiser Barbarossa erbauten Gemeindeturm; Fabrikation von Chemikalien, künstlichem Sandstein, Papier, Cement und künstlichem Dünger. Bekannt ist der Rotwein von N. – Karl d. Gr. baute hier zwischen 768 und 774 auf der Stelle einer ältern kaiserl. Villa einen Palast, der auf 100 zum Teil aus Ravenna, zum Teil vom Felsberg im Odenwald stammenden Marmor- und Granitsäulen ruhte. Kaiser Friedrich ⁠Ⅰ. ließ 1154 den Palast ausbessern und Karl Ⅳ. ihn 1354 nach einem Brande (1270) wieder aufbauen; 1356 übergab er ihn an Kurpfalz. In der sog. Bayrischen Fehde 1504, dann im Dreißigjährigen Kriege und zuletzt 1689 ist die alte Kaiserpfalz gänzlich verwüstet worden. – Vgl. Hilß, Der Reichspalast zu Ingelheim (Oberingelh. 1868); Loersch, Der Ingelheimer Oberhof (Bonn 1885).

Südlich von N. liegt Oberingelheim (s. d.).

Niederkalifornien, s. Baja-California.

Niederkirchliche Partei, Partei der Anglikanischen Kirche (s. d.).

Niederkleid, s. Bruch (Kleidungsstück).

Niederlagen, zollfreie N. im deutschen Zollwesen alle Räumlichkeiten, in denen vom Ausland eingehende zollpflichtige Waren im Interesse der Beförderung des Handelsverkehrs einstweilen unverzollt gelagert werden dürfen. Wenn die Waren dann aus den N. direkt in das Ausland geschickt werden, so haben sie auch beim Verlassen der Niederlage den Zoll nicht zu entrichten; gehen sie aus der Niederlage in den inländischen Konsum über, so wird erst in diesem Augenblick der Zoll fällig. In beiden Fällen ist daher durch die Aufnahme in die Niederlage dem Handelsstand die Verauslagung des Zollbetrags erspart. Die N. sind entweder öffentliche N. oder Privatniederlagen. Die öffentlichen N. sind entweder allgemeine N. oder beschränkte N. oder freie N. (auch Freilager genannt). In den allgemeinen N. werden alle Arten Waren, soweit sie nicht besonders ausgeschlossen sind, in unbeschränkter Menge und für eine längere Dauer angenommen. Die Eigentümlichkeit beschränkter N. besteht darin, daß an solchen Orten, die keinen Anspruch auf Errichtung allgemeiner N. haben, die Zollämter zollpflichtige Waren für einen Zeitraum von regelmäßig nicht mehr als sechs Monaten unverzollt aufbewahren können. Freie N. (Freilager) endlich sind räumliche Gebiete, die mit einem Seehafen in unmittelbarer Verbindung stehen, zur Ein- und Ausladung sowie zur Aufbewahrung zollpflichtiger Waren ohne vorherige Zollzahlung dienen und vom Zollinland durch besondere Einschließungen abgetrennt sind. Zu unterscheiden von diesen Freilagern ist der Freihafen (s. d.).

Private N., auch Privatlager genannt, sind Privaträume, in denen Waren, worauf ein Zollanspruch haftet, niedergelegt werden. Sie können unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen oder ohne ihren Mitverschluß sein. Sie sind dreifacher Art: Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Colli der Regel nach festgehalten wird und die Waren ausschließlich oder teilweise zum Absatz nach dem Ausland bestimmt sind; Teilungslager, wenn die Identität der einzelnen Colli nicht festgehalten wird, mögen die Waren für das Inland oder das Ausland bestimmt sein; Kreditlager, welche Waren enthalten, die zum Verkauf im Inland bestimmt sind, auf die der Zoll aber erst nach geschehenem Verkauf entrichtet werden soll. Bei den Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß muß während der jedesmaligen Öffnung des Lagers eine fortdauernde amtliche Bewachung stattfinden, für die der Staat auch eine Gebühr fordern kann. Bei dem Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß muß der Inhaber nach Ablauf der gesetzlichen Frist den Eingangszoll zahlen, sofern er nicht nachweist, daß er anderwärts den Zoll bezahlt oder die Ware ausgeführt hat. Ähnlich den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß ist das Fortlaufende Conto (s. d.). Das Recht, fremde unverzollte Waren in einer Niederlage zu lagern, heißt Niederlagerecht, der Zeitraum, auf den sich die Lagerung erstreckt, Lagerfrist, die Gebühr für die Benutzung der Niederlage Lagergeld, die dem Niederleger über die Thatsache der erfolgten Niederlegung erteilte amtliche Ausfertigung Niederlageschein oder Lagerschein (s. d.). Die zollamtliche An- und Abschreibung der Niederlagegüter erfolgt in besondern Niederlageregistern. Das bei der Anmeldung der Waren zur Niederlage ermittelte Gewicht heißt Einlagerungsgewicht; das bei der Abmeldung der Waren von der Niederlage ermittelte Auslagerungsgewicht.

Die privaten Transitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind doppelter Art. Reine Transitlager heißen diejenigen, aus denen das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, gemischte Transitlager jene, aus