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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Notenbinder; Notenblätter für mechanische Musikwerke; Notendruck; Notenreserve; Notenschlüssel

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Notenbinder - Notenschlüssel

1844 in England durch die Bankakte (s. d.) von Peel begründete Einrichtung. Nach der Absicht der Gesetzgebung soll sie übrigens dort allmählich zu der Alleinherrschaft der Bank of England (s. d.) überführen, indem dieser das Notenausgaberecht, das andere Banken durch Verzicht, Auflösung u. s. w. verlieren, teilweise als Erbschaft zugewiesen ist. Der gesamte Notenumlauf der (98) engl. Privatbanken und Bankiers betrug Ende 1893 nur wenig mehr als 2 Mill. Pfd. St. In Schottland hat die Bank von Schottland, in Irland die Bank von Irland das Übergewicht über die andern dort noch existierenden N. Auch im Deutschen Reich ist das engl. System durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 zur Geltung gelangt (s. Reichsbank, Deutsche, und Privatnotenbanken). In Italien ist die Banca Nazionale nel Regno d’Italia (s. d.) durch Gesetz vom 10. Aug. 1893 mit den zwei toscanischen N. zur Banca d’Italia vereinigt worden. Außer diesem Institut dürfen auch ferner Banco di Napoli und Banco di Sicilia Noten ausgeben. Der Gesamtbetrag der Noten ist für die nächsten vier Jahre auf etwas über 1 Milliarde Lire festgestellt, wovon auf die Banca d’Italia 800 Mill. kommen. Das Privileg der drei N. lautet auf 20 Jahre. In Preußen bestand bis 1875 ein von dem eben erwähnten einigermaßen verschiedenes System. Die 1846 umgestaltete Preußische Bank hatte ein Kapital, das zwar größtenteils aus Privatanteilen, teilweise aber aus einer Einlage des Staates bestand, der auch die Verwaltung fast ganz in Händen hatte. Ein Monopol der Notenausgabe aber besaß die Bank nicht; es konnten vielmehr auch andere N. vermöge einer bloßen Genehmigung der Regierung, also ohne besonderes Gesetz, gegründet werden, freilich nur in dem sehr engen Rahmen, den die 1848 durch Ministerialerlaß aufgestellten Normativbestimmungen darboten. Bei der Rumänischen Nationalbank ist auch heute noch der Staat mit einem Drittel des Aktienkapitals, welches 12 Mill. Lei beträgt, beteiligt.

Im Gegensatz zu allen aufgeführten Systemen steht dasjenige, welches keine staatlich begünstigte Zentralbank aufweist, innerhalb gewisser gesetzlicher Schranken und mit gewissen Vorsichts- und Sicherheitsmaßregeln die Gründung von Zettelbanken freigiebt und eine direkt oder indirekt begrenzte Notenausgabe seitens derselben gestattet (sog. Banknotenfreiheit). Auf diesen Grundlagen sind die amerik. Nationalbanken (s. d.), die schwedischen Enskilda Banker, welche neben der königl. Bank von Schweden, einem Staatsinstitut, Noten ausgeben, und die schweiz. Konkordatsbanken (s. d.) errichtet. Nach Art. 39 der Schweizer Konstitution hat sich der Staat die Monopolisierung des Notenwesens allerdings vorbehalten.

Von Wichtigkeit sind ferner die allgemeinen Grundzüge, nach denen die zugelassenen Zettelbanken ihren Geschäftsbetrieb zu richten haben, damit die Einlöslichkeit der Noten möglichst gesichert und alle schädlichen Einwirkungen derselben auf den Verkehr möglichst verhindert werden. Als solche Grundbestimmungen, wie sie in den verschiedenen Ländern vorkommen, sind namentlich zu nennen: 1) Festsetzung eines Höchstbetrages für die von jeder Bank überhaupt auszugebende Notenmenge. So ist z. B. jetzt in Frankreich der Höchstbetrag der Notenausgabe bei der Banque de France auf 4 Milliarden Frs. festgestellt. 2) Vorschriften über die Art der Notendeckung, in denen wieder verschiedene Systeme versucht worden sind (s. Banknoten). 3) Vorschriften über die Stückelung der Banknoten. Auf je kleinere Nennwerte dieselben hinabgehen, um so mehr dringen sie auch in den Kleinverkehr ein und um so größer wird die Gefahr, daß bei einer Zahlungseinstellung der Bank auch die unbemittelte Masse der Bevölkerung geschädigt werde. Daher beträgt die kleinste zulässige Banknote nach dem Deutschen Bankgesetz 100 M., in England 5 Pfd. St., in Schottland und Irland 1 Pfd. St., in Frankreich 50 Frs., in Holland 25 Fl. u. s. w. 4) Vorschriften über die gegenseitige Annahme und Einlösung der Noten seitens der verschiedenen N. desselben Landes, wodurch die Rückströmung derselben wesentlich gefördert wird (Deutsches Bankgesetz, Nordamerika). 5) Bestimmungen über das Minimum des Aktienkapitals und die Ansammlung eines Reservefonds. 6) Vorschriften über die Einsetzung und die Verantwortlichkeit der leitenden Personen der N. sowie über die staatliche Beaufsichtigung derselben. 7) Bestimmungen über die den Zettelbanken gestatteten Geschäfte, also namentlich Ausschluß von waghalsigen Unternehmungen, von Kapitalanlagen, die die erforderliche leichte Umwandlung der Mittel der Bank in Geld beeinträchtigen u. s. w. In Deutschland dürfen nach §. 7 des Bankgesetzes N. keine Wechsel acceptieren und keine Waren oder kurshabende Wertpapiere für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit kaufen oder verkaufen. 8) Vorschriften über die den Stand der N. darlegenden Veröffentlichungen, gegenwärtig durchweg wöchentliche Übersichten der Hauptaktiv- und Passivposten, und in mehrern Ländern, z. B. im Deutschen Reich (§. 8 des Bankgesetzes), Veröffentlichung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Litteratur. Ad. Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken (Lpz. 1857): ders., Die Geld- und Kredittheorie der Peelschen Bankakte (Wien 1861); ders., System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873); ders., Kredit- und Bankwesen (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Ⅰ, 3. Aufl., Tüb. 1890); Max Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln 1883); Geyer, Theorie und Praxis des Zettelbankwesens (2. Aufl., Münch. 1874); Artikel Banken im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Ⅱ (Jena 1891); die von der Direktion der allgemeinen Statistik in Italien herausgegebene Statistique internationale des banques d’émission (Rom 1880 fg.); Noël, Les banques d’émission en Europe, Bd. 1 (Par. 1888).

Notenbinder, eine zur Aufbewahrung von Notenblättern und Notenheften dienende Vorrichtung, welche alle Vorteile eines festen Bucheinbands gewährt und dabei ein leichtes Herausnehmen der einzelnen Hefte oder Blätter gestattet.

Notenblätter für mechanische Musikwerke, s. Musikinstrumente, mechanische.

Notendruck, s. Musiknotendruck.

Notenreserve, bei Notenbanken mit unmittelbarer oder mittelbarer Kontingentierung des Betrags der nicht metallisch gedeckten Banknoten (s. d.) derjenige Notenbetrag, welchen sie noch ausgeben können, ehe das Kontingent erreicht ist. (S. auch Bank of England.)

Notenschlüssel, das Zeichen am Anfange eines Liniensystems, welches die Tonhöhe der auf diesem befindlichen Noten andeutet. Weil menschliche Stimmen und musikalische Instrumente an Höhe und Tiefe sehr verschieden sind, ist auch eine ziemliche Anzahl ent- ^[folgende Seite]