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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Offizial; Offizialat; Offiziánt; Offiziell; Offizier

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Offizial - Offizier.

Offizial (lat.), bei den Römern eine höhern Beamten zugeordnete Gerichtsperson; im Mittelalter Gehilfe, Schreiber etc. der kaiserlichen Grafen; dann (Offiziarius, Offiziatus) Name der von den Bischöfen angestellten Beamten, welche seit etwa 1150 dem Archidiakonus (s. d.) in der Gerichtsbarkeit Konkurrenz machen sollten und als officiales principiales oder officiales speciales seit etwa 1300 die Jurisdiktion des Bischofs in den ihm vorbehaltenen Fällen ausübten, auch während seiner Abwesenheit sämtliche Geschäfte des Bischofs führten; überhaupt s. v. w. Beamter; Offizialien, Arbeiten, welche die Beamten als solche (ex officio) zu verrichten haben; Offizialsache, Dienstsache, im Gegensatz zur Parteisache; Offizialanwalt, der Sachwalter, welcher einer Partei, die das Armenrecht (s. d.) erlangt hat, von Amts wegen bestellt wird.

Offizialat (neulat.), Geschäftskreis, Bezirk, Amtslokal eines Offizials, besonders die bischöfliche Gerichtsbehörde, welche insbesondere seit dem Tridentinum Klagesachen, zumal Ehestreitsachen, in erster Instanz behandelt unter Ausschluß einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit des Papstes. Es bildet einen Teil des bischöflichen Ordinariats.

Offiziánt (neulat.), Beamter niedern Ranges.

Offiziell (lat.), das von einer Behörde Ausgehende, also s. v. w. amtlich; z. B. eine offizielle Nachricht, eine offizielle Zeitung. Wo eine Behörde nicht geradezu amtlich auftreten will, aber doch so, daß den von ihr veranlaßten Kundgebungen oder Vorschlägen ein größeres Gewicht als den von Privatpersonen ausgehenden beigelegt werden soll, nennt man eine solche Art des Verfahrens offiziös; z. B. eine offiziöse (halbamtliche) Zeitung, offiziöse Korrespondenzen, offiziöse Artikel.

Offizier, Gesamtname der militärischen Vorgesetzten vom Leutnant aufwärts bis zum Feldmarschall, während die Vorgesetzten vom Feldwebel abwärts die Klasse der Unteroffiziere bilden. Die Gesamtheit der Offiziere der Armee, eines Truppenteils, einer Waffe wie der ganzen Armee etc., heißt ein Offizierkorps. Man unterscheidet Truppenoffiziere, die Regimentern angehören, und nichtregimentierte, von erstern Frontoffiziere, die in der Truppe Dienst thun, und aus der Truppe abkommandierte Offiziere. Der Charge nach zerfallen die Offiziere in folgende Rangklassen: a) in der Armee: 1) die Generale und zwar Feldmarschall, General der Infanterie oder Kavallerie, Generalleutnant, Generalmajor; 2) die Stabsoffiziere und zwar Oberst, Oberstleutnant, Major; 3) die Hauptleute und Rittmeister; 4) die Subalternoffiziere und zwar Premier- (Ober-) und Sekondeleutnants; b) in der Marine: 1) die Admirale und zwar Admiral, Vize- und Konteradmiral; 2) die Stabsoffiziere und zwar Kapitän zur See (Oberst), Korvettenkapitän (Major); 3) Kapitänleutnant (Hauptmann); 4) Leutnant zur See (Premier-) und Unter- (Sekonde-) Leutnant. Generaloberst ist s. v. w. Feldmarschall. In Österreich ist Feldmarschallleutnant s. v. w. Generalleutnant, Feldzeugmeister s. v. w. General der Infanterie oder Kavallerie; in der österreichischen Marine hat der Linienschiffskapitän den Rang als Oberst, der Fregattenkapitän den als Oberstleutnant, der Korvettenkapitän den als Major, der Linienschiffsleutnant den als Hauptmann und der Linienschiffsfähnrich den als Premierleutnant. Jede Charge hat ihre besondern Rangabzeichen, s. Abzeichen. Ergänzung des Offizierkorps: a) der Armee, geschieht teils aus den Zöglingen der Kadettenanstalten (etwa 42 Proz.), teils aus freiwillig als Offizieravantageure auf Beförderung zum O. eingetretenen jungen Leuten. Hierzu ist das Abiturientenzeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder bei Reife für die Prima die Ablegung der Prüfung zum Portepeefähnrich vor der Obermilitärexaminations-Kommission erforderlich. Zu letzterer meldet sie der Truppenteil an, bei dem sie nachher eintreten wollen. Eintritt vom vollendeten 17. Lebensjahr an. Die Beförderung zum Portepeefähnrich erfolgt nach sechs Monaten auf Grund eines von dem Chef und den Offizieren einer Kompanie, Batterie etc. ausgefüllten Dienstzeugnisses. Zöglinge der Kadettenanstalten werden nach bestandener Fähnrichsprüfung als charakterisiert Portepeefähnriche in die Armee eingestellt, erhalten aber auch erst ein Patent nach sechsmonatlicher Dienstzeit. Auch das Zeugnis der Reife zum O. kann nur durch eine gleiche Dienstzeit als Fähnrich erworben werden. Die Prüfung dazu wird nach vorherigem Besuch einer Kriegsschule (auf dem Weg der Privatvorbereitung von jungen Leuten, die ein Jahr an einer deutschen Universität studiert haben, auch ohne denselben) vor der genannten Kommission abgelegt. Nach bestandene Prüfung, erlangter dienstlicher Qualifikation und Wahl durch das Offizierkorps des Regiments erfolgt die Beförderung zum O.

b) In der Marine: das Seeoffizierkorps ergänzt sich aus den Seekadetten. Die Annahme als Kadett fordert das Abiturientenzeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder das Reifezeugnis für die Prima und das Ablegen der Kadetteneintrittsprüfung vor der Kadettenannahmekommission in Kiel. Die Anmeldung erfolgt bei der Admiralität im August oder September, die Einstellung im April jedes Jahrs. Die Abiturienten dürfen höchstens 19, die andern höchstens 18 Jahre alt sein. Die angestellten Kadetten werden auf sechs Monate an Bord des Kadettenschulschiffs eingeschifft, besuchen dann auf sechs Monate die Marineschule und werden nach bestandene Seekadettenprüfung zu Seekadetten befördert. Es folgt ihre Kommandierung auf das Seekadettenschulschiff, mit welchem sie eine etwa zweijährige Reise machen, worauf die erste Seeoffizierprüfung abzulegen ist und die Beförderung zum Unterleutnant erfolgt, wenn der Betreffende ein günstiges Dienstzeugnis erhalten und beim Seeoffizierkorps der Marinestation die Wahl bestanden hat. Nach sechs Monaten praktischen Dienstes werden die Unterleutnants zum Offiziercötus der Marineschule kommandiert und haben dann die Seeoffizierberufsprüfung abzulegen. Vgl. Allerhöchste Verordnung über die Ergänzung des Seeoffizierkorps vom 24. März 1885 nebst Ausführungsbestimmungen (Berl. 1885).

Über die Erlangung der Qualifikation zum Reserveoffizier s. Freiwillige. Die Landwehroffiziere ergänzen sich, abgesehen von den aus dem aktiven Dienst verabschiedeten Offizieren, aus den mit Qualifikationsattest zum Reserveoffizier versehenen Mannschaften der Landwehr, die aus irgend welchen Gründen zum Reserveoffizier nicht befördert wurden, z. B. Feldwebeln, welche mit dem Qualifikationsattest zum Landwehroffizier aus dem aktiven Dienst entlassen sind. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes sind den zur Ausübung der militärischen Kontrolle getroffenen Anordnungen unterworfen und haben die besondern Ehrenpflichten ihres Standes als O. zu erfüllen. Im übrigen gelten für sie die allgemeinen Landesgesetze. Untersuchungführender O. ist der hierzu besonders ernannte und vereidete Leutnant