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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ordinariae authenticae - Ordnungsstrafe.

à ordinaire comptant, mit usancemäßiger Zahlungsfrist gegenüber dem Kauf per cassa.

Ordinarĭae authentĭcae (lat.), s. Corpus juris.

Ordinariāt (lat.), das Amt eines Ordinarius (s. d.), insbesondere die Behörde, welche im Namen des Bischofs die Jurisdiktion über den bischöflichen Sprengel übt (bischöfliches O.).

Ordinarĭum (lat.), Ritualbuch für das Kirchenjahr; im Staatswesen der gewöhnliche Belauf der Einnahmen, des Steuerfußes oder Kostenanschlags in der Aufstellung des Jahresbudgets, im Gegensatz zum "Extraordinarium" (s. Budget, Finanzwesen).

Ordinarĭus (lat.), der "ordnungsmäßige" Richter in geistlichen Sachen, d. h. jeder wirkliche Bischof, insofern er im Umfang seiner Diözese die ordnungsmäßige Jurisdiktion ausübt; außerdem auf den Universitäten Bezeichnung jedes (ordentlichen) Professors, der in einem Lehrkörper einen der für die verschiedenen Disziplinen festgesetzten Lehrstühle einnimmt. Auch führt ein Professor in jeder Fakultät, welcher zu dieser Würde von den ordentlichen Professoren derselben auf Lebenszeit gewählt wird, und der alsdann den Rang als erster Professor einnimmt, den Titel "O. der (theologischen etc.) Fakultät". Auf Gymmnasien ^[richtig: Gymnasien] ist O. s. v. w. Klassenlehrer, d. h. Hauptlehrer einer Klasse.

Ordināten (lat.), s. Koordinaten.

Ordination (lat., "Anordnung, Einsetzung"), der Akt, durch welchen Geistlichen die Befugnis zur Verrichtung der Amtshandlungen, namentlich zur Verwaltung der Sakramente, erteilt wird. Derselbe findet schon in der Praxis der nachapostolischen Kirche seine Begründung und bestand in der feierlichen Handauflegung mit Gebet. Nach protestantischen Grundsätzen kann die O. von jedem von der Kirchenbehörde damit beauftragten Pfarrer vollzogen werden; doch hat sich die kirchliche Praxis dahin ausgebildet, daß dem Ordinandus, d. h. dem zu weihenden Kandidaten, von einem obern Geistlichen, welcher gewöhnlich Mitglied des Kirchenregiments ist, die Pflichten des geistlichen Amtes vorgehalten und die Rechte und Befugnisse desselben durch Anrede, Segensspruch und Auflegung der Hände erteilt werden. In der katholischen Kirche ist die O. oder Priesterweihe ein Sakrament, das den Ordinandus für immer über den Laien erhebt, ihm also einen character indelebilis verleiht. Ihr geht die Tonsur voran. Bis zum eigentlichen Priestertum gibt es in der römischen wie griechischen Kirche sieben Stufen oder Weihen (ordines), von denen jede durch den Bischof mit besondern Feierlichkeiten erteilt wird, nämlich die vier nicht von eigentlich sakramentlicher Wirkung begleiteten niedern (o. minores) der Ostiarien oder Kirchenthürhüter (Sakristane und Glöckner), Lektoren, Exorzisten und Akoluthen und die drei höhern (o. majores) der Subdiakonen, Diakonen und Presbyter. Der Episkopat macht bezüglich des Altarsakraments keinen Unterschied aus, zählt deshalb auch nicht als ein achter ordo. - O. heißt auch die Verordnung des Arztes.

Ordĭnes (lat., Mehrzahl von ordo), die in bestimmter Ordnung aufeinander folgenden kirchlichen Weihen der kathol. Geistlichkeit (s. Ordination).

Ordinieren (lat.), anordnen, verordnen; eine Medizin verschreiben; die Ordination (s. d.) erteilen.

Ordnance (spr. órdnäns), in England das Geschützwesen, auch die Behörde (O.-Department), welcher die Sorge für das gesamte Artillerie-, Ingenieur-, Garnison- u. Kasernenwesen obliegt, u. die direkt vom Kriegsamt ressortiert. Vgl. Ordonnanztruppen.

Ordnung, im allgemeinen eine nach bestimmten leitenden Gesichtspunkten geschehene, regelmäßige und zweckmäßige Zusammenstellung einer oder mehrerer Reihen von Dingen und Handlungen. In wissenschaftlichen Systemen ist O. eine der Hauptabteilungen, die gewöhnlich unter eine Klasse gestellt ist und Gattungen unter sich hat, z. B. in den naturhistorischen Systemen. Im juristischen Sinn bezeichnet O. (ordinatio) ein umfassendes Gesetz, durch welches ein bestimmtes Rechtsgebiet normiert wird, z. B. Zivil- und Strafprozeß-, Gemeinde-, Kirchen- und Polizeiordnung. In der Geometrie und Arithmetik sind Ordnungen im allgemeinen Abteilungen mathematischer Größen, welche nach besondern Einteilungsgründen bestimmt werden.

Ordnungspolizei, s. Polizei.

Ordnungsruf, in öffentlichen Versammlungen und in den Sitzungen parlamentarischer und sonstiger Körperschaften ein Disziplinarstrafmittel des Vorsitzenden. Dabei besteht regelmäßig die Einrichtung, daß dem in der nämlichen Rede wiederholt zur Ordnung Gerufenen das Wort entzogen werden kann. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 46, 60) z. B. ist der Präsident befugt, ein Mitglied des Reichstags, welches die Ordnung verletzt, mit Nennung des Namens darauf zurückzuweisen (zur Ordnung zu rufen). Das betreffende Mitglied ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf der Reichstag, jedoch erst in der nächstfolgenden Sitzung, darüber entscheidet, ob der O. gerechtfertigt war. Wird ein Redner in der nämlichen Rede von dem Präsidenten zweimal ohne Erfolg zur Ordnung gerufen, und fährt er gleichwohl fort, sich von der Ordnung zu entfernen, so kann der Reichstag auf Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort entzogen werden soll. Doch muß der betreffende Abgeordnete zuvor von dem Präsidenten auf diese geschäftsordnungsmäßige Folge aufmerksam gemacht worden sein. Letzteres pflegt bei dem zweiten O. zu geschehen.

Ordnungsstrafe, im allgemeinen und im Gegensatz zur kriminellen jede Strafe, welche nicht wegen einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung verhängt wird. In diesem weitesten Sinn umfaßt die O. auch die Disziplinarstrafe, welche infolge eines besondern Verhältnisses der Unterordnung vom Staat und von seinen Organen verhängt oder auf Grund einer vom Staat anerkannten Disziplinargewalt (s. d.) vollzogen werden darf. Ebenso wird auch von manchen die Zwangsstrafe, d. h. eine Strafe, die von der zuständigen Behörde angedroht und vollstreckt wird, um die Erfüllung einer amtlichen Auflage zu erzwingen, zu den Ordnungsstrafen gerechnet. Im engern Sinn versteht man unter O. die Strafe wegen einer geringfügigen Rechtsverletzung, welche nach bestehender Gesetzesvorschrift nicht als kriminell strafbare Handlung betrachtet, daher auch nicht von den Gerichten im regelmäßigen strafrechtlichen Verfahren behandelt, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde verfolgt wird. Gegen die Verfügung einer O. ist daher auch nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde, nicht ein förmliches Rechtsmittel im Sinn der Strafprozeßordnung gegeben. Dahin gehören z. B. die Maßregelung von ungehorsamen Zeugen oder Sachverständigen von pflichtweigernden Schöffen oder Geschwornen, ferner die Ordnungsstrafen, welche das deutsche Handelsgesetzbuch gegen Kaufleute zuläßt, welche ihre Firma nicht ordnungsgemäß zum Eintrag in das Handelsregister anmelden, die Vorschriften wegen Ahndung von Ordnungswidrig-^[folgende Seite]