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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Pfälzer Weine; Pfalzgraf; Pfalzgrafenstein; Pfalzstädte; Pfand

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Pfälzer Weine - Pfand.

evangelische und eine kath. Kirche, eine Synagoge, ein Progymnasium, ein Schullehrerseminar, ein Amtsgericht, eine Oberförsterei, ein Landarbeitshaus, Steinbrüche, Wollstickerei, Likör-, Handschuh- und Strohhutfabrikation und (1885) mit der Garnison (ein Füsilierbataillon Nr. 99) 3680 meist kath. Einwohner. - P. bildete ehemals ein Fürstentum und gehörte zu Luxemburg, wurde aber im 14. Jahrh. an die Bischöfe von Metz und von diesen bald darauf an die von Straßburg verpfändet. Durch Kauf kam es 1583 an Lothringen und 1661 an Frankreich, das es 1680 durch Vauban befestigen ließ. 1814 und 1815 wurde die Festung von den Verbündeten nur eingeschlossen, 1870 aber von den Deutschen nach langer Einschließung 12. Dez. genommen. Die Festungswerke sind seitdem geschleift worden.

Pfälzer Weine (Hardtweine), die fast in der ganzen Pfalz gebauten Weine, in guten Jahren an 700,000 hl, meist Weißweine mit hohem Gehalt an Gummi ("Schmalz") und sehr wenig Säure. Sie stehen nur hinsichtlich des Bouketts und des Geistes den wenigen deutschen Edelweinen ersten Ranges nach. Die besten P. W. sind: Forster (Orléans, durch Fülle und Schmalz; Traminer, durch Süßigkeit, milden, angenehmen Geschmack; Riesling, durch Feuer und Boukett ausgezeichnet), Rupertsberger, Deidesheimer, Wachenheimer, Dürkheimer, Ungsteiner etc. Rotwein baut man bei Königsbach zwischen Neustadt und Deidesheim und in den Thälern von Annweiler und Bergzabern. Die mittlern und kleinen Weine (in Norddeutschland mißbräuchlich durchweg mit der Etikette Deidesheimer versehen), wenn auch trocken und sogar etwas hart, sind doch minder sauer als die rheinhessischen und Moselweine und trinken sich besonders in ihrer Jugend äußerst angenehm. In neuester Zeit haben die P. W. sehr an Beliebtheit gewonnen und machen den Rheingauer Weinen erhebliche Konkurrenz; sie werden auch in großer Menge zur Champagnerfabrikation benutzt.

Pfalzgraf (Comes palatinus), im fränkischen und im spätern Deutschen Reich ursprünglich der einer Pfalz (s. d., S. 931) vorgesetzte Beamte, der zugleich Richter über einen gewissen Bezirk war. Später saßen aber nicht nur in den kaiserlichen Pfalzen, sondern auch in den Landgrafschaften und Grafschaften Pfalzgrafen, welche die Rechte des kaiserlichen Fiskus wahrzunehmen, die Regalien zu verwalten hatten und die beständigen Ratgeber der Herzöge, Land- oder Markgrafen in allen wichtigen Rechtssachen waren. Da es nun zweierlei Recht in Deutschland gab, das fränkische und das sächsische, so gewannen besondere Bedeutung der P. am Rhein (bei Rhein) und der in Sachsen, von denen jener in den Ländern des fränkischen, dieser in denen des sächsischen Rechts Gericht hielt, und die mit der Zeit aus Beamten mächtige Fürsten wurden, welchen in Abwesenheit des Kaisers und während eines Interregnums die Stellvertretung des Kaisers (das Reichsvikariat) zukam. Für den Pfalzgrafen am Rhein wurde sogar eine Art Gerichtsbarkeit über den Kaiser selbst in Anspruch genommen. Das eigentliche Richteramt übertrugen aber die Kaiser in der Folgezeit andern, die zwar auch P. (Hofpfalzgraf, Hochgraf, Comes palatinus caesarius, Palatii comes, Comes sacri palatii) genannt wurden, aber keine Ländereien erhielten und ihr Amt nicht vererbten. Mit Errichtung der Reichsgerichte hörte dies Amt auf, und die Benennung P. war nur noch ein Titel, der nach der Reichstaxordnung von 1659 zum Preis von 304 Gulden verliehen wurde, und mit welchem die Ausübung gewisser kaiserlicher Reservatrechte verbunden war. Der Inbegriff dieser Rechte hieß Komitiv und teilte sich in ein kleines Komitiv, welches namentlich das Recht, uneheliche Kinder zu legitimieren, Notare zu ernennen, Dichter zu krönen und bürgerliche Wappen zu verleihen, und in das große Komitiv, welches außerdem noch das Recht, zu adeln und das kleine Komitiv zu verleihen, enthielt. Diese Pfalzgrafenwürde, namentlich in Verbindung mit dem kleinen Komitiv, wurde nicht nur an Große des Reichs, z. B. an Landesherrn, sondern auch an Städte, Korporationen, z. B. Universitäten, auch sogar an Privatpersonen und zuletzt so oft verliehen, daß sie, zumal da die meisten durch das Komitiv erlangten Rechte durch die Landesgesetze der einzelnen Staaten beschränkt wurden, ihren Wert verlor. Mit der Auflösung des Deutschen Reichs erlosch die Pfalzgrafenwürde gänzlich. Vgl. Pfaff, Geschichte des Pfalzgrafenamts (Halle 1847).

Pfalzgrafenstein (Landgrafenpfalz, meist bloß Pfalz), Schloß, s. Kaub.

Pfalzstädte, im Mittelalter Städte, wo die deutschen Kaiser Pfalzen oder Paläste hatten und daher auch Pfalzgrafen residierten.

Pfand (Pfandsache, Pfandobjekt, lat. Pignus), eine fremde Sache, welche einem Gläubiger zu dessen Sicherheit wegen einer Forderung haftet; aber nicht nur die verpfändete Sache, sondern auch das durch die Verpfändung für den Gläubiger (Pfandgläubiger) begründete Recht, vermöge dessen er sich, wenn der Schuldner (Pfandschuldner) seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, an das Pfandobjekt halten kann, das Pfandrecht, wird P. genannt. Das Pfandrecht ist "accessorischer Natur", d. h. es erscheint als Nebensache oder als ein Nebenrecht, indem es immer eine Forderung (Prinzipalforderung) voraussetzt, daher denn auch das Bestehen und die Gültigkeit des Pfandrechts von der Existenz und Rechtsbeständigkeit der Hauptforderung abhängig ist. Übrigens kann nicht nur an einer körperlichen Sache, sondern auch an Rechten, namentlich an Forderungen (pignus nominis), ein Pfandrecht bestellt, ja das Pfandrecht selbst kann zum Gegenstand einer anderweiten Verpfändung (Afterpfand, subpignus) gemacht werden. Je nachdem nun der Pfandgläubiger in den Besitz der verpfändeten Sache gelangt oder nicht, wird zwischen Faustpfand (pignus im engern Sinn) und Hypothek (hypotheca) unterschieden; letztere ist also ein Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s. Hypothek). Für den Fall, daß über die Hypothek von dem Grundbuchamt ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs den Ausdruck Briefhypothek eingeführt. Heutzutage kommt ein Faustpfand im wesentlichen nur an beweglichen, die Hypothek dagegen nur an unbeweglichen Sachen (Immobilien) vor; ja, das moderne Recht, insbesondere auch die deutsche Konkursordnung (Einführungsgesetz, § 14), erkennt vielfach ein Pfandrecht an Mobilien (beweglichen Sachen) überhaupt nur dann an, wenn es als Faustpfandrecht bestellt, d. h. wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat. Für beide Arten des Pfandrechts gilt die Regel, daß sich der Pfandgläubiger nicht eigenmächtig aus dem P. bezahlt machen darf. Derselbe muß vielmehr die gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, abgesehen von dem manchen Kreditinstituten, Pfandanstalten und Banken gesetzlich eingeräumten Vorrecht, welches diese zum außergerichtlichen Verkauf von Pfandobjekten