Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

429

Provinzial - Provision.

vinzialgesetzgebung ausstattet, nicht eben günstig. So wurde z. B. in Frankreich durch die Revolution 1789 die frühere Einteilung in Provinzen, welche auf der Stammeseigentümlichkeit beruhte, beseitigt und an deren Stelle im Interesse einheitlicher Verwaltung und zur Beseitigung provinzieller Gegensätze die Einteilung in Departements gesetzt. Dagegen ist in Preußen in Befolgung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung den Provinzialverbänden die innere Verwaltung in einem gewissen Umfang übertragen worden (s. Provinzialordnung). Auch der Bezirk eines Erzbischofs wird P. genannt. Zuweilen bezeichnet man auch mit P. das gesamte Land im Gegensatz zur Hauptstadt. Provinziell (provinzial), die P. betreffend, dahin gehörig.

Provinzial (lat.), der Ordensvorgesetzte der Klöster einer ganzen Provinz, der unter dem Ordensgeneral steht und bei dem Provinzialkapitel, das aus den Äbten und Prioren der verschiedenen Klöster zusammengesetzt ist, den Vorsitz führt.

Provinzialbriefe (Lettres provinciales), s. Pascal.

Provinzialismus (neulat.), von der Schriftsprache oder dem herrschenden Dialekt eines Landes abweichende Eigentümlichkeiten einer Provinz oder Stadt in betreff der Aussprache oder des Gebrauchs der Wörter und Wendungen; insbesondere Wörter und Wendungen, die in der Schriftsprache nicht vorkommen. Vgl. Dialekt.

Provinzialkorrespondenz, halbamtliches Organ der preußischen Regierung, welches, vom Ministerium des Innern abhängig, unter der Leitung des Geheimen Oberregierungsrats Hahn (s. d. 9) von 1862 bis Frühjahr 1883 erschien und dazu diente, die Anschauungen der Regierung den kleinen Blättern der Provinz zugänglich zu machen. Sie hat besonders bei Wahlbewegungen eine hervorragende Rolle gespielt. An ihre Stelle ist die von Klee geleitete Korrespondenz getreten. S. Korrespondenz.

Provinziallandtag etc., s. Provinzialverfassung.

Provinzialsystem, s. Provinz.

Provinzialverfassung, die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung einer Provinz (s. d.). In Preußen sind diese Normen in den Provinzialordnungen zusammengefaßt. Für die altpreußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, mit Ausnahme von Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen ist die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 1. Jan. 1876 in Kraft getreten. Sie wurde mit gewissen Modifikationen durch Gesetze vom 7. Mai 1884, 8. Juni 1885, 1. Aug. 1886, 1. Juni 1887 und 27. Mai 1888 nacheinander auch für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, Rheinlande und Schleswig-Holstein in Kraft gesetzt. Hiernach bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Für diesen Zweck ist der Provinzialverband, welcher sich aus den innerhalb der Provinz bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum Erlaß von Provinzialstatuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten und von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser Verordnungen erfolgt auf dem Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch die Kreistage, in den Stadtkreisen von den Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt werden. Außerdem kommt dem Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats und etwaniger Provinzialabgaben zu. Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung wird ein vom König zu bestätigender Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzialbeamten beigegeben werden. Demselben steht dabei ein Provinzialausschuß zur Seite, welcher außer dem Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer durch Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht, als ständiges Organ der kommunalen Provinzialverwaltung. Der Landesdirektor sowie der Provinzialausschuß werden vom Provinziallandtag gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzialverwaltung fungieren die Oberpräsidenten und in höherer Instanz der Minister des Innern. Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise, Amtsverbände und Gemeinden, beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer Instanz ein Provinzialrat mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem Oberpräsidenten der Provinz, einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt wird. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des Provinziallandtag angeordnet und von diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden. Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze (letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde. und Nachträge); Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnung des preußischen Staats (das. 1887).

Provinzrosen, falsche Bezeichnung für Rosen von Provins (s. Rose).

Provision (lat.), im Handelswesen die Vergütung für Besorgung gewisser Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich das Entgelt, welches der Kommittent für die Bemühungen des Kommissionärs zu zahlen hat. Gewöhnlich schließt die P. auch die Vergütung dafür ein, daß der Kommissionär das Delkredere trägt, d. h. für den richtigen Eingang der Zahlung für die verkaufte Ware einsteht. Die P. wird in der Regel nach Prozenten berechnet und richtet sich teils nach Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Wechselrecht hat der Inhaber des mangels Zahlung protestierten Wechsels von dem Vormann 1/3 Proz. P. zu fordern. Im katholischen Kirchenrecht ist P. die Verleihung eines kirchlichen Amtes. Dabei wird zwischen Provisio ordinaria (ordentlicher P.) und extraordinaria (außerordentlicher P.) unterschieden, je nach dem die P. durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer höhern Stelle, z. B. bei den reservierten Stellen statt vom Bischof von dem Papst, vorgenommen wird. Je nachdem die Verleihung nach freier Wahl erfolgt oder an den Vorschlag eines Dritten, z. B. des Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen Provisio (Collatio) libera und non libera. Endlich versteht man unter P. auch Mund- und Kriegsvorrat.