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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Rückfalltyphus - Rücksteuer.

engern und eigentlichen Sinn liegt dagegen nur dann vor, wenn es dasselbe oder doch ein gleichartiges Verbrechen war, wegen dessen der Verbrecher bereits bestraft oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird der R. als besonderer Strafschärfungsgrund bei dem Verbrechen des Raubes (s. d.) und bei dem diesem gleich zu bestrafenden Diebstahl sowie bei der Erpressung behandelt, wofern die letztern mit Gewalt oder mit gefährlichen Drohungen verübt wurden. Wiederholter R. ist ein Strafschärfungsgrund bei dem Diebstahl (s. d.), Betrug (s. d.) und bei der Hehlerei (s. d.). Die höhere Rückfallsstrafe soll jedoch alsdann nicht eintreten, wenn seit der Verbüßung oder seit dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein Zeitraum von zehn Jahren verflossen ist (sogen. Rückfallsverjährung). Im übrigen ist es dem richterlichen Ermessen überlassen, inwieweit die Rückfälligkeit eines Angeklagten als Straferhöhungsgrund in Berücksichtigung gezogen werden soll. Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt den R. nur bei dem Diebstahl und bei einigen Übertretungen als Strafschärfungsgrund, im übrigen ebenfalls nur als Straferhöhungsgrund. Vgl. Friedländer, Der R. (Berl. 1872); Deutsches Strafgesetzbuch, § 244 f., 250, 252, 255, 261, 264.

Rückfalltyphus, s. v. w. Typhus recurrens.

Rückgrat (Spina dorsualis), eigentlich nur die Gesamtheit der hervorragenden Knochenpunkte, welche der Mittellinie des Rückens entlang verlaufen und den Spitzen der Dornfortsätze der Wirbelknochen entsprechen; gewöhnlich im weitern Sinn s. v. w. Wirbelsäule (s. d.).

Rückgratsspalte (Spina bifida, griech. Hydrorhachis), angeborne Wasseransammlung im Wirbelkanal, welche in der Regel den knöchernen Verschluß desselben hindert oder, wenn er zu stande gekommen ist, durchbricht und so ein Klaffen der Wirbelringe erzeugt, bei dem sich aus der Spalte ein geschlossener Sack hervordrängt. Die R. gehört zu den häufigsten Mißbildungen und hat eine große Wichtigkeit, da bei einer Verwechselung mit andern Geschwülsten der Versuch ihrer operativen Entfernung meist den Tod nach sich zieht. Sie kommt an jeder Stelle der Wirbelsäule, überwiegend häufig jedoch in der Kreuz- und Steißbeingegend vor. Entweder ist sie Teilerscheinung großer allgemeiner Entwickelungsstörungen und deshalb gewöhnlicher Nebenbefund bei Monstren aller Art, oder sie ist alleiniges Übel und beeinträchtigt als solches durchaus nicht die Lebensfähigkeit eines damit behafteten Neugebornen. Anatomisch ist zu unterscheiden eine R., bei welcher die Wasseransammlung im Zentralkanal des Rückenmarks stattgefunden hat (Hydromyelocele), und eine R., bei welcher der Sack von den Rückenmarkshäuten gebildet wird (Hydromeningocele). Die Behandlung der R. ist bei größern Säcken eine sehr mißliche, sie beschränkt sich entweder auf vorsichtige Lagerung der Kinder, um Druck und Entzündung des Sackes zu vermeiden, oder besteht in Entleerung des Wassers; in beiden Fällen treten ganz gewöhnlich Eiterungen ein, welche durch Übergreifen auf die Rückenmarkshäute, oft auch auf das Gehirn tödlich werden. Kleine Säcke schrumpfen wohl am besten ohne operative Eingriffe; die Haut, welche mit dem Sack stets verwachsen ist, verdünnt und gerötet erscheint, wird derber, das Wasser wird aufgesogen, und die R. wird dann ohne Schaden für Leben und Wohlbefinden getragen. Vgl. Litteratur unter Mißbildung.

Rückgrattiere, s. v. w. Wirbeltiere (s. d.).

Rückgriff, s. v. w. Regreß (s. d.).

Rückingen, Pfarrdorf im preuß. Regierungsbezirk Kassel, 4 km nordöstlich von Hanau, an einem Arm der Kinzig, hat ein Schloß und (1885) 1159 Einw. Dabei ein "Altenburg" genanntes Feld, das als Fundort von römischen Altertümern (Münzen, Urnen, Vasen, Gerätschaften aller Art; auch ein Römerbad und ein Totenfeld wurden bloßgelegt) Interesse hat. Vgl. "Das Römerkastell und das Totenfeld bei R." (Hanau 1873).

Rückkauf, der Rückerwerb einer Sache seitens ihres frühern Verkäufers, jetzt Käufers, von dem frühern Käufer, jetzt Verkäufer, auf Grund vertragsmäßiger Übereinkunft. Das Wesen dieses Übereinkommens besteht entweder in der Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer auf Verlangen die Ware (meist innerhalb bestimmter Frist) zurückzuverkaufen, und in der entsprechenden Berechtigung des Verkäufers, ebendiesen Rückverkauf der Sache von dem Käufer derselben verlangen zu können (pactum de retrovendendo, Rückkaufsrecht des Verkäufers, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs "Wiederkauf" genannt), oder es stellt sich dar als die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware auf Verlangen des Käufers diesem wieder ab- und zurückzunehmen (pactum de retroemendo, Rückverkaufsrecht des Käufers). Derartige Verabredungen, bei welchen im Zweifel das erstere als beabsichtigt gilt, kommen häufig als Nebenverträge beim Abschluß von Kaufverträgen vor und werden auch nicht selten an Stelle von Pfandleihgeschäften (s. d.) und zur Verdeckung von Darlehnsgeschäften getroffen. Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Rückkaufsgeschäften bestehen mitunter besondere polizeiliche Vorschriften, deren Übertretung durch den Rückkaufshändler im Deutschen Reich mit Haft bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. geahndet wird. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 360, Nr. 12. Rückkaufsgeschäfte, s. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte.

Rückläufig (retrograd) nennt man diejenigen Bewegungen im Sonnensystem, welche gegen die Ordnung der Zeichen des Tierkreises erfolgen.

Rückpositiv, in der Orgel ein Pfeifenwerk, welches im Rücken des Spielers steht, diesen nach der Kirche hin verdeckend; dasselbe gehört bei dreimanualigen Orgeln in der Regel zum untersten Manual.

Rückprämie, das bei Prämiengeschäften vom Verkäufer beim Rücktritt vom Geschäft gezahlte Reugeld; vgl. Börse, S. 238.

Rückrechnung (Retourrechnung), bei Wechseln die dem Regreßpflichtigen vom Regreßnehmer zu stellende, auf den Regreßanspruch lautende Rechnung.

Rückschein, s. Einschreiben.

Rückschlag, in der Physik die plötzliche Rückkehr eines Leiters aus dem durch Verteilung hervorgerufenen elektrischen in den unelektrischen Zustand beim Aufhören der verteilenden Einwirkung. Legt man einen frisch präparierten Froschschenkel isoliert in die Nähe des Konduktors einer Elektrisiermaschine, so beobachtet man jedesmal, wenn man dem Konduktor einen Funken entzieht, infolge des Rückschlags eine Zuckung des Froschschenkels. Hört die verteilende Wirkung einer Gewitterwolke auf einen Menschen durch Entladung (Blitzschlag) an einer entfernten Stelle plötzlich auf, so kann Tötung durch den R. erfolgen. - Über R. in der Biologie s. Atavismus und Viehzucht.

Rücksteuer, rückgezahlte Steuer, die bereits entrichtet, aber infolge davon nicht fällig wurde, daß der