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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Revertier - Revision.

muß, macht (zahlt) die Remise. Im Anfang gibt der Geber jedem 11, sich selbst 12 Blätter und legt 3 als Talon. Die 3 andern Spieler dürfen nun ein Blatt changieren, der Geber ekartiert eins. Die 4 gelegten Blätter bilden die Partie; soviel sie Augen enthalten, und 4 weitere Points zahlt der Verlierer. Es ist im allgemeinen nicht gut, viel Stiche zu machen, denn die meisten Augen verlieren; kann man aber alle Stiche (R.) machen, so zieht man Remise. Wer neun Stiche hat und dann noch einen abgibt, macht Remise. Oft wird R. mit Espagnolette gespielt. Wer diese hat (4 As oder 3 As nebst Quinola), darf während der ersten 9 Stiche beliebig renoncieren, dann aber muß er bedienen, und erhält er doch noch einen Stich, so zahlt er alle Kosten des betreffenden Spiels.

Revertier (Reverquier, franz., spr. röwärtjeh, -kjeh), ein Brettspiel mit Steinen und Würfeln, wie der Puff und das englische Gammon.

Revestiārium (lat.), in Kirchen das Ankleidezimmer für den Priester.

Revestieren (lat.), wieder einkleiden.

Revêtement (franz., spr. -wätmāng), Bekleidung; Futtermauer (s. Mauerwerk).

Revidieren (lat.), etwas prüfend durchsehen; die Richtigkeit einer Rechnungslegung, einer Geschäftsführung etc. überwachen und prüfen; Revident, der Revidierende; der des Rechtsmittels der Revision (s. d.) sich Bedienende.

Revier, Bezirk, Gebiet, welches jemand zu verwalten hat, das ihm zugewiesen ist (daher beim Militär: Kompanierevier, der von einer Kompanie im Lager, in der Kaserne eingenommene Raum); auch s. v. w. Quartier (Revierkranker, ein Patient, der im Quartier behandelt wird, im Gegensatz zum Lazarettkranken); im Seewesen ein für Seeschiffe fahrbarer Fluß (das Schiff liegt auf dem R., wenn es den Hafen verlassen hat und im Strom vor Anker liegt); im Forstwesen ein eine Wirtschaftseinheit bildender Wald, der nur einem Besitzer gehört und einem R.- oder Oberförster zur Verwaltung übertragen ist. Im Bergwesen werden die mit der Verwaltung der Bergangelegenheiten in den einzelnen Bezirken betrauten Unterbeamten Revierbeamte genannt; Revierausschuß, ein von den Bergwerksbesitzern eines Bergreviers gewähltes Kollegium zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Hüttenbesitzer.

Revieren, von Jagdhunden, welche in einem Jagdbezirk hin- und hersuchen.

Review (engl., spr. riwjuh), Übersicht, Rundschau, oft Titel englischer Zeitschriften (vgl. Revue).

Revilla-Gigedo, Inselgruppe im Stillen. Ozean, 550 km vom Cabo Corrientes, an der Küste des mexikan. Staats Jalisco, mit etwa 1500 Einw., reich an Robben und Schildkröten. Die größte Insel ist Socorro, 1130 m hoch.

Révillon (spr. -wijóng), Antoine, franz. Schriftsteller und Politiker, geb. 29. Dez. 1832 zu St.-Laurent lès Mâcon (Departement Ain), beteiligte sich in Paris an verschiedenen Blättern als Mitarbeiter und machte sich durch zahlreiche Romane einen Namen. Wir nennen: "Le monde des eaux" (1860); "La belle jeunesse de Franç. Lapalud" (1866); "Le faubourg Saint-Germain" (1867); "Les aventures d'un suicidé" (1872); "La séparée" (1874); "L'exilé" (1876); "La bourgeoise pervertie" (1877); "Noëmi" (1878); "Le besoin d'argent" (1879); "Le marquis de Saint-Lus" (1887) etc. R. wurde 1881 Mitglied des Pariser Gemeinderats, trat im August d. J. im zweiten Wahlbezirk von Belleville als Kandidat der äußersten Linken gegen Gambetta auf und wurde bei der Stichwahl in die Abgeordnetenkammer gewählt. Auch bei den Wahlen von 1885 ging er als Sieger hervor.

Revillout (spr. röwijuh), Eugène, franz. Ägyptolog, geb. 1843 zu Besançon, war für den geistlichen Stand bestimmt, wurde dann durch das Studium der koptischen Litteratur auf die Ägyptologie geführt und ist gegenwärtig Konservator bei den ägyptischen Sammlungen im Louvre zu Paris. R. hat sich mit großem Eifer besonders mit der demotischen Sprache der alten Ägypter beschäftigt. Die von ihm erschienenen Arbeiten sind: "Mémoire sur les Blemmyes" (1874); "Papyrus coptes, actes et contrats des musées de Boulaq et du Louvre" (1. Heft, 1876); "Apocryphes coptes du Nouveau Testament" (1. Heft, 1876); "Vie et sentences de Secundus d'après divers manuscrits orientaux" (1876); "Le concile de Nicée d'après les textes coptes et les diverses collections canoniques" (1. Heft, 1880); ferner: "Chrestomathie démotique" (1880); "Nouvelle chrestomathie démotique, mission de 1878, contrats de Berlin, Vienne, Leyde etc." (1. Heft, 1878); "Le roman de Setna" (1880); "Rituel funéraire de Pamonth en démotique, avec les textes hiérogryphiques et hiératiques correspondants" (1879); "Corpus papyrorum Aegypti" (1885); "Cours de droit égyptien" (1885); "Cours de langue démotique" (1885). Seit 1880 gibt er die "Revue égyptologique" heraus.

Revin (spr. röwäng), Stadt im franz. Departement Ardennen, Arrondissement Rocroi, in tiefem Thal an der Maas und der Eisenbahn Reims-Givet, hat Eisenindustrie, Schieferbrüche und (1881) 3995 Einw.

Revindikation (lat.), Zurückforderung einer Sache als Eigentum.

Revirement (franz., spr. -wir'māng), Wendung, Erneuerung, Zersetzung; Abrechnung zwischen mehreren Schuldnern und Gläubigern durch Übertragung und Ausgleichung; in der Nautik: das Wenden des Schiffs; allgemeiner auch s. v. w. Glückswechsel.

Revision (lat.), nochmalige Durchsicht, Prüfung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch welches eine nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in höherer Instanz veranlaßt wird. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 507 ff.) statuiert gegen die zweitinstanzlichen Endurteile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der R.; doch ist die Zulässigkeit desselben der Regel nach durch einen Wertbetrag des Beschwerdegegenstandes von mindestens 1500 Mk. (Revisionssumme) bedingt. Diese R. bezweckt lediglich eine wiederholte Erörterung und Entscheidung der Rechtsfrage. Sie kann daher nur auf die angebliche Verletzung eines Gesetzes gestützt werden. Über die R., welche binnen einer einmonatlichen Frist von der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils an (Revisionsfrist) eingelegt werden muß, entscheidet das Reichsgericht. In Bayern, welcher Staat von der Befugnis zur Errichtung eines höchsten Landesgerichtshofs Gebrauch gemacht hat, entscheidet das oberste Landesgericht über die R. in landesrechtlichen Angelegenheiten, während sie in reichsrechtlichen Fragen auch in Bayern an das Reichsgericht geht. In Strafsachen ist das Rechtsmittel der R. nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 374 ff.) gegen Urteile der Landgerichte und der Schwurgerichte gegeben, und zwar ebenfalls nur für den Fall einer etwanigen Verletzung eines Gesetzes durch das angefochtene Erkenntnis. Eine solche Gesetzesverletzung liegt z. B. dann vor, wenn das erkennende Gericht oder die Geschwornenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht