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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Rezat - Rezonville.

"Die Ursachen des deutschen Kriegs und seine Folgen" (1.-4. Aufl., Stuttg. 1867) und gab mit Wilda 1839-61 die "Zeitschrift für deutsches Recht" heraus. Nach seinem Tod erschienen: "Erinnerungen aus alter und neuer Zeit 1802-80" (Freib. i. Br. 1884).

Rezat, Name von zwei Flüssen im bayr. Regierungsbezirk Mittelfranken. Die Fränkische oder Untere R. entspringt aus dem Rezatbrunnen bei Ermetzhof, zwischen Oberdachstetten und Marktbürgel, unweit der Quelle der Altmühl, fließt mit dieser anfangs parallel und an Ansbach vorüber und nimmt bei Georgensgmünd die Schwäbische oder Obere R. auf, die 7 km südwestlich von Weißenburg bei Grönhard entspringt, von der Altmühl nur durch eine Bodenanschwellung von 7 m Höhe getrennt. Der vereinigte Fluß heißt Rednitz (s. d.).

Rézbánya (spr. réhsbānja), Markt im ungar. Komitat Bihar, mit Bergamt, Silber-, Kupfer- und Bleibergwerk. In der Nähe das Dorf Kalugyér (s. d.) mit merkwürdiger Schwefelquelle.

Rez de chaussée (franz., spr. rē d'schoßeh), Erdgeschoß, Parterre.

Rezedieren (lat.), zurückweichen; wieder abtreten.

Rezension (lat.), die mit einer neuen Textberichtigung und Textbearbeitung veranstaltete Ausgabe eines Buches, namentlich der Alten; die Durchsicht und Verbesserung einer Schrift von dem Verfasser selbst; besonders aber die kritische Beurteilung eines neuerschienenen Buches. Der Verfasser einer solchen heißt Rezensent. Die Hauptorgane des Rezensionswesens sind die Litteraturzeitungen (s. d.). Rezensieren, kritisch beurteilen, ein Buch beurteilend anzeigen.

Rezént (lat.), neu, frisch.

Rezépt (lat.), die schriftliche, vom Arzt gegebene Anweisung zur Bereitung der Arzneimittel, wird in Deutschland in der Regel in lateinischer, anderwärts, z. B. in Frankreich, in der Landessprache verfaßt. Für häufig vorkommende oder haltbare, daher vorrätige Zusammensetzungen geben die Landespharmakopöen Formeln, welche im Gegensatz zu den vom Arzt besonders vorgeschriebenen oder Magistralformeln offizinelle heißen. Den Inbegriff der bei Abfassung der Rezepte zu befolgenden Regeln gibt die Rezeptierkunst: Diese Regeln sind formelle, welche die äußere Form des Rezepts betreffen und genau einzuhalten sind, da das R. unter Umständen zu einem gerichtlichen Dokument werden kann, und materielle, welche die möglichen Formen angeben, in denen Arzneistoffe je nach dem damit beabsichtigten Zweck verordnet werden. Gegenwärtig bedient man sich meist weit einfacherer Rezepte als früher. Vgl. Waldenburg und Simon, Arzneiverordnungslehre (9. Aufl., Berl. 1877); Ewald, Handbuch der allgemeinen und speziellen Arzneiverordnungslehre (11. Aufl., das. 1887); Liebreich und Laugaard, Arzneiverordnungslehre (das. 1884). Allgemeiner versteht man unter R. auch eine Vorschrift zur Bereitung zusammengesetzter Mittel zum häuslichen Gebrauch oder zu technischen Zwecken.

Rezeptībel (lat.), aufnehmbar; Rezeptibilität, Fähigkeit, etwas aufzunehmen, Empfänglichkeit.

Rezeption (lat.), Annahme, Aufnahme; z. B. die Annahme des römischen Rechts als geltenden Rechts in Deutschland; dann die Aufnahme in eine Gesellschaft oder Verbindung; das dabei gezahlte Geld heißt Rezeptionsgeld.

Rezeptitĭen (lat. Bona receptitia, Rezeptitiengut, Spillgut, vorbehaltenes Gut), dasjenige Vermögen, in Ansehung dessen sich eine Ehefrau das freie Verfügungsrecht vorbehalten hat, welches also von dem ehemännlichen Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht ausgenommen ist.

Rezeptīv (lat.), empfänglich, aufnahmefähig.

Rezeptivität (lat.), Empfänglichkeit (s. d.), in der Psychologie (nach Kant) das sich leidend (gegen Eindrücke von außen) Verhalten, im Gegensatz zur Spontaneität (s. d.), d. h. dem sich (nach außen hin) thätig Verhalten des Subjekts.

Rezéptor (lat.), Einnehmer, besonders von Steuern; in der Technologie s. v. w. Motor (s. d.).

Rezéptum (lat.), der Vertrag, wodurch die Entscheidung eines Rechtsstreits einem Schiedsgericht übertragen wird (s. Schiedsrichter); dann die Aufnahme von Passagiergut seitens der Gastwirte, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 626 ff.) "Einbringung von Sachen bei Gastwirten" genannt. Die Wirte haften wegen des Verlustes und der Beschädigung der bei ihnen Angebrachten Sachen, es sei denn, daß der Schade von dem Gast oder durch die Beschaffenheit der Angebrachten Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Ein Anschlag, durch welchen der Wirt die Haftung ablehnt, ist wirkungslos. Für Gelder und Wertsachen, welche nicht zu den laufenden Bedürfnissen des Gastes dienen, soll der Gastwirt nach dem genannten Entwurf jedoch nur dann haften, wenn er ihre Aufbewahrung übernommen oder abgelehnt, oder wenn er oder einer seiner Leute den Schaden verschuldet hat.

Rezeptūr (neulat.), Steuer-, Zolleinnahme; auch die Zubereitung der durch Rezepte verschriebenen Medikamente in einer Apotheke.

Rezeß (lat., "Rücktritt"), Auseinandersetzung, Vergleich, Vertrag, besonders ein solcher, worin jemand von einer gemachten Anforderung zurücktritt; Rezeßherrschaften, Besitzungen, deren Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Häusern durch einen R. geordnet sind, wie z. B. in Ansehung der Schönburgschen Rezeß herrschten in Sachsen durch den zwischen Sachsen und dem Schönburgschen Haus abgeschlossenen R. vom 4. Mai 1740; Reichsrezeß, s. v. w. Reichsabschied (Recessus imperii); Rückstand nicht bezahlter Gelder, namentlich bei Streitigkeiten über eine gelegte Rechnung das Guthaben des Rechnungsführers (Aktivrezeß) oder das des Geschäfts- oder Rechnungsherrn (Passivrezeß). Rezeßgelder, verglichene Leistungen, auch Abgaben (Quatembergelder), die der Bergwerkseigentümer früher zu entrichten hatte.

Rezeßbuch, das Kontobuch bei Bergwerksverwaltungen, in welchem die schuldigen Beiträge der Teilhaber vermerkt werden. Bei nicht rechtzeitige Zahlung der Rezeßgelder (Zubuße) fällt der betreffende Bergwerksanteil ins Retardat, infolgedessen die Schuldner innerhalb eines bestimmten Termins ihre Zubuße bezahlen müssen, widrigen Falls ihre Bergwerksanteile verfallen (s. Bergrecht, S. 743).

Rezinatwein, mit Harz versetzter griechischer Wein.

Rezipiént (lat., "Empfänger"), bei Destillationen eine größere Vorlage, worin das Destillat aufgefangen wird; in der Physik die Glasglocke, welche auf den Teller der Luftpumpe gesetzt und woraus die Luft ausgepumpt wird.

Rezipieren (lat.), an-, aufnehmen; daher rezipiertes Recht, das von einem Volk angenommene fremde Recht, wie z. B. das Römische Recht (s. d.) in Deutschland.

Rezitation (lat.), der Vortrag eines Gedichts etc.

Rezitieren (lat.), hersagen, vortragen.

Rezonville (spr. rösongwil), Dorf im deutschen Reichsland Elsaß-Lothringen, Bezirk Lothringen, Landkreis