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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rückschein – Rückwechsel

Rückschein, eine von dem Empfänger einer Einschreibsendung, einer Paketsendung ohne Wertangabe oder einer Postsendung mit Wertangabe auszustellende Empfangsbescheinigung, die der Absender erhält, wenn er die Bemerkung «Rückschein» (avis de réception) und seinen Namen in der Aufschrift mit angiebt. Sendungen gegen R. müssen vom Absender frankiert sein; für die Beschaffung des R. ist außer dem Porto eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. Die Weigerung des Empfängers, den R. zu vollziehen, gilt als Annahmeverweigerung der Postsendung. (S. auch Postwertzeichen, S. 323a.)

Rückschlag, in der Elektricitätslehre das plötzliche Zurückkehren eines durch Influenz elektrischen Leiters in den unelektrischen Zustand, indem der influenzierende elektrische Körper rasch entladen wird. Hierbei tritt durch Vereinigung der getrennten Elektricitäten an dem influenzierten Leiter ein Funken auf, wenn der Leiter aus zwei getrennten Teilen besteht oder durch eine nicht zu große Strecke von der Erde getrennt ist. Auch beim Blitz kommt ein elektrischer R. vor, und zwar dann, wenn die elektrische Influenz einer Gewitterwolke dadurch verschwindet, daß sie sich plötzlich entladet. Ein solcher elektrischer R., wenn er in Menschen und Tieren auftritt, bewirkt Nervenerschütterungen, die so heftig sein können, daß sie den Tod jener Organismen nach sich ziehen, wobei es nicht nötig ist, daß der Körper direkt vom Blitz getroffen wird. – Über R. in der Biologie s. Ausartung und Erblichkeit.

Rückstand, elektrischer, s. Residuum.

Rückstaukasten, eine Vorrichtung, welche sich in den Inspektionsgruben der Kanalisationsanlagen befindet und bezweckt, das Eindringen von Wasser in die Hausleitungen zu verhindern, entweder von Regenwasser in den Fällen, in welchen die Kanäle für Abführung der «außerordentlichen» Regenmengen nicht berechnet sind, oder von Hochwasser, wenn die Hochwasserstände des Flusses über den Einmündungsstellen der Hausleitungen in die Kanäle liegen. Die Inspektionsgrube G (s. nachstehende Figur), die meist innerhalb der Frontwände des Hauses liegt, läßt eine Revision der Übergangsstelle zu.


Textfigur:

Der mit R bezeichnete R. läßt also infolge der Lage seiner Klappe K das Hauswasser passieren, schließt sich aber, sowie der Außendruck z. B. durch Hochwasser stärker wird. Der Kasten ist durch den oben befindlichen Deckel zugänglich.

Rücksteuer, Rückzoll, die Erstattung eines Zolles oder einer Verbrauchssteuer für den Fall, daß eine zoll- oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet, z. B. wenn der zoll- oder steuerpflichtige Gegenstand nicht in den inländischen Verbrauch übergebt, sondern in das Ausland ausgeführt wird (s. Exportbonifikation), oder wenn Gegenstände, die in erster Linie ↔ menschliche Genußmittel sind, Verwendung zu gewerblichen oder technischen Zwecken finden.

Rückstoß, s. Rücklauf.

Rückversicherung, Reassekuranz, die Versicherung, durch die der Versicherer selber wieder gegen die von ihm übernommene Gefahr Versicherung nimmt. Die R. findet sich bei allen Versicherungsbranchen und bezweckt eine Verteilung des Risikos, indem der erste Versicherer sich von den verschiedenen Rückversicherten so viel Quoten desselben abnehmen läßt, als er nach den Grundsätzen einer sichern Geschäftsführung nicht selber behalten darf; die Rückversicherer erhalten dafür die entsprechenden Anteile von den Prämien abzüglich einer Provision, die der Hauptversicherer für seine größere Mühe zurückbehält. Doch wird auch nicht selten das ganze Risiko in R. gegeben, häufig gegen eine niedrigere Prämie, so daß der Rückversicherte die Prämiendifferenz einstreicht. Meistens haben die Versicherer jetzt laufende Verträge mit mehrern Rückversicherern, kraft deren letztere an jedem Risiko in derselben Höhe beteiligt werden, wie der Hauptversicherer beteiligt bleibt (Beteiligungsversicherung). Die R. wird teils von eigenen Rückversicherungsgesellschaften, teils von den Hauptversicherungsgesellschaften wechselseitig betrieben. Von der Bedeutung, welche die R. gegenwärtig erlangt hat, zeugen die bei Ehrenzweig, «Assekuranz-Jahrbuch für 1894», mitgeteilten Ziffern. Danach hat 1891 bei 31 deutschen R. betreibenden Anstalten die Brutto-Prämieneinnahme 55_684_157 M. betragen; Schäden für eigene Rechnung sind im Betrage von 31_780_243 M. gezahlt worden. – Vgl. Ehrenberg, Die R. (Hamb. und Lpz. 1885).

Rückwärtseinschneiden, Einschneiden nach drei Punkten, die beim topogr. Aufnehmen vielfach angewendete Art der Bestimmung des Stationspunktes nach drei auf der Meßtischplatte bereits aufgetragenen und vom Stationspunkte aus in der Natur sichtbaren Punkten (s. Pothenotsche Aufgabe). Alle über die schon vorhandenen Bildpunkte nach den zugehörigen Naturobjekten gezogenen Visierlinien müssen sich bei richtiger Orientierung des Meßtisches in ihrer rückwärtigen Verlängerung in einem Punkte, dem gesuchten Stationspunkt, schneiden. Da sich aber durch die Magnetnadel der Bussole stets nur eine annähernde Orientierung erreichen läßt, so schneiden sich die erwähnten Visierlinien nicht in einem Punkte, sondern bilden ein Fehlerdreieck (s. d.). Zweck des R. ist es daher, durch Beseitigung des Fehlerdreiecks die drei Visierlinien in einem Punkte zu vereinigen. Die bekanntesten Methoden hierzu sind: die Lehmannsche Annäherungsmethode, die Kreismethode, die Bohnenbergersche Methode, die Methode, welche die Visierwinkel an eine Seite des Bilddreiecks anträgt u. a.

Rückwechsel, im eigentlichen Sinne der Wechsel, den der Regreßnehmer auf den Regreßpflichtigen (s. Wechselregreß) zieht, um sich durch Begebung desselben baldmöglichst in den Besitz der Regreßsumme zu setzen. Die Deutsche und die Österr. Wechselordnung gestatten dies ausdrücklich, schreiben aber vor, daß der R. unmittelbar (adrittura, s. d.) und auf Sicht (s. d.) gestellt sein muß. Der Regreßforderung treten in diesem Falle noch die Courtage (s. d.) für die Begebung des R. und die etwaigen Stempelgebühren hinzu. Es empfiehlt sich, dem Remittenten des Wechsels den protestierten Wechsel, den Protest und die Retourrechnung aus-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1054.