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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Sachsenwald; Sächsischblau; Sächsische Frist; Sächsische Kaiser; Sächsischer Prinzenraub; Sächsische Schweiz

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Sachsenwald - Sächsische Schweiz.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsenspiegel'

fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten, sich fast nur durch die Übung, wie sie in Urkunden und den Urteilen der Volksgerichte bezeugt wird, in Kenntnis erhalten und lediglich auf diesem Weg eine Fortbildung erfahren. Die sehr spärliche gesetzgeberische Thätigkeit der Reichsregierung bezog sich fast ausschließlich auf öffentliche Verhältnisse, und die Territorialgewalt war noch nicht hinlänglich erstarkt, um solcher Thätigkeit sich zuzuwenden. Dem hierdurch gegebenen Bedürfnis einer zusammenfassenden Aufzeichnung des geltenden Rechts kam zuerst der S. entgegen. Er bezweckt eine Darstellung des geltenden sächsischen Rechts (Land- und Lehnrecht) und nennt sich selbst »Spiegel der Sachsen«. Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von dem sächsischen Ritter Eike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht von demselben als Überarbeitung seines sogen. »Vetus auctor de beneficiis« geschrieben. Obwohl lediglich Privatarbeit, erlangte der S. großes Ansehen und ausgedehnte Geltung. Sein Gebrauch hat sich auch über die Grenzen von Deutschland hinaus, auf der einen Seite bis in die Niederlande, auf der andern bis nach Polen und Livland, erstreckt, und selbst die 1374 gegen den S. vom Papst Gregor XI. erlassene Bulle schadete seinem Ansehen nicht. Er wurde mehrmals in das Lateinische, ins Polnische und Holländische übersetzt. Der allgemeine Gebrauch dieses Rechtsbuches hatte eine Reihe von Arbeiten zu gleichem Zweck zur Folge, welche sich näher oder entfernter an dasselbe anschließen. Dahin gehören: der Deutschenspiegel, welcher um die Mitte des 13. Jahrh. in Süddeutschland entstand; ferner der auf dem Deutschenspiegel beruhende Schwabenspiegel (s. d.), das kleine Kaiserrecht, aus dem 14. Jahrh., die Richtsteige Land- und Lehnrechts, in welchen über die Anwendung der Grundsätze des Sachsenspiegels vor Gericht und das gerichtliche Verfahren Unterricht erteilt wird; das Sächsische Weichbild, aus dem 14. Jahrh., eine Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht; der Vermehrte S., worin der S. mit Magdeburger und Goslarer Recht verarbeitet ist; die Remissorien, d. h. Register über ein oder mehrere Rechtsbücher; das Rechtsbuch des Ruprecht von Freising. In unmittelbarem Anschluß an den S. verfaßte der märkische Ritter Johann v. Buch nach 1325 eine Glosse, worin er das deutsche Recht mit dem römischen zu vereinigen suchte, und die von verschiedenen Seiten überarbeitet ward. Der praktische Gebrauch des Sachsenspiegels, obgleich er die Grundlage des sächsischen Rechts ist, hat heutzutage geringe Bedeutung. Er hat noch Geltung in den großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern, im Anhaltischen, in Schwarzburg, Reuß, Schlesien, Holstein, Lauenburg, in der Stadt Lüneburg und in Wolfenbüttel. Von neuern Ausgaben des Sachsenspiegels sind hervorzuheben die von Homeyer (Berl. 1827; 2. Ausg., mit dem Lehnrecht, 1835-44, 3 Bde.; 3. Ausg. des 1. Teils 1861), Weiske (6. Aufl., Leipz. 1882), Sachße, mit hochdeutscher Übersetzung (Heidelb. 1848), Göschen (Halle 1853), Lübben (Oldenb. 1879), in der niederländischen Rezension von de Geer (Haag 1888). Vgl. Homeyer, Die Stellung des Sachsenspiegels zum Schwabenspiegel (Berl. 1853); Ficker, Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels (Innsbr. 1859); Winter in den "Forschungen zur deutschen Geschichte" (Bd. 14 und 18, Götting. 1874-78). Die Untersuchungen über die Glosse des Sachsenspiegels sind zum Abschluß gebracht ↔ durch Steffenhagen, Die Entwickelung der Landrechtsglosse des Sachsenspiegels (Wien 1881-1887, 9 Hefte).

Sachsenwald, s. Friedrichsruh.

Sächsischblau, s. v. w. Schmalte oder mit Indigschwefelsäure auf Geweben erzeugtes Blau.

Sächsische Frist, s. Sachsenfrist.

Sächsische Kaiser, die deutschen Könige und römischen Kaiser aus dem sächsischen Herzogshaus (919-1024): Heinrich I. (919-936), Otto I. (936-973), Otto II. (973-983), Otto III. (983-1002) und Heinrich II. (1002-1024); s. die besondern Artikel über dieselben und Deutsches Reich, Geschichte, S. 849-51.

Sächsischer Prinzenraub, die Entführung der sächsischen Prinzen Ernst und Albrecht, der beiden Söhne des Kurfürsten Friedrich des Sanftmütigen, durch Kunz von Kaufungen aus dem Schloß zu Altenburg in der Nacht vom 7. auf 8. Juli 1455. Kaufungen, der dem Kurfürsten Friedrich dem Sanftmütigen im Bruderkrieg (1446-51) Dienste geleistet, hatte von demselben Vitzthumsche Güter in Meißen erhalten, die er nach dem Krieg herauszugeben sich weigerte, weshalb der Kurfürst ihm dieselben mit Gewalt wegnahm. Da Kunz seine wirklichen oder vermeintlichen Ansprüche auf dem Weg Rechtens nicht durchsetzen konnte, verband er sich mit zwei andern Rittern, v. Mosen und v. Schönfeld, zum Raub der beiden Söhne des Kurfürsten. Der Verabredung gemäß trennten sich darauf die Verschwornen, um auf verschiedenen Wegen auf Kunz' Schloß Eisenberg in Böhmen zu gelangen. Kaum noch eine Stunde von der böhmischen Grenze entfernt, machte Kunz, welcher den jüngern Prinzen, Albrecht, bei sich hatte, in einem Waldthal Rast, und der Prinz fand Gelegenheit, sich hier einem Köhler, Georg Schmidt, zu entdecken, der mit Hilfe von andern herbeigerufenen Männern den Ritter gefangen nahm und in das nahe Kloster Grünhain lieferte. Die andern, welche den Prinzen Ernst entführt hatten, gaben denselben auf die Kunde hiervon gegen Zusicherung ihrer Straflosigkeit frei. Kunz wurde 14. Juli 1455 zu Freiberg enthauptet, der Köhler Schmidt unter dem Namen Triller mit einem Freigut bei Zwickau beschenkt. Vgl. Gersdorf, Einige Aktenstücke zur Geschichte des Prinzenraubs (Altenb. 1855); Schäfer, Der Montag nach Kiliani vor 400 Jahren (Dresd. 1855); Koch, Trillersagen (Meining. 1884, Bd. 1).

Sächsische Schweiz, liebliche Gebirgsgegend im mittlern Deutschland, gebildet durch das Elbsandsteingebirge (s. d.), welches zu beiden Seiten der Elbe den südöstlichen Teil der sächsischen Kreishauptmannschaft Dresden und angrenzende Teile von Böhmen einnimmt. Dieselbe erstreckt sich von Pirna bis Tetschen in Böhmen auf eine Länge von 38 km, hat eine Breite von ungefähr 30 km und umfaßt einen Flächenraum von etwa 825 qkm (15 QM.). Das Elbthal (von der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn durchzogen) ist das Hauptthal der Sächsischen Schweiz, in dem alle andern Flüsse und Thäler, z. B. die Kirnitzsch, Sebnitz (im untern Teil von der Eisenbahnlinie Schandau-Bautzen durchzogen), Polenz und Wesenitz (mit der Eisenbahn Pirna-Arnsdorf) auf der rechten, die Biela und Gottleuba auf der linken Seite, in die Elbe münden. Das Sandsteingebirge, mit einer mittlern Höhe von 400 m, ist außerordentlich zerspült und zerklüftet und trägt eben durch diese Beschaffenheit zu den Naturschönheiten der Gegend bei, die übrigens an einer gewissen Einförmigkeit leiden. Senkrechte Felswände und frei aus ihnen hervortretende

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 159.