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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schöffer; Schoitasch; Schokolade

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Schöffer - Schokolade.

sehr wenig bedeutende Wirksamkeit in Straffällen geringster Art. Verschieden von den alten Schöffen sind die neuerdings eingerichteten S., in denen die Strafgerichtsbarkeit auf der untersten Stufe der sogen. Polizeiübertretungen nach einer gewissen Analogie der Schwurgerichtsbarkeit auf das Zusammenwirken rechtsgelehrter Richter mit Laien gegründet ist. Dies geschah nach der Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens durch die neuern Strafprozeßordnungen oder Gerichtsverfassungesetze in Hannover, Kurhessen, Oldenburg, Bremen, Baden und in den 1866 neuerworbenen Provinzen Preußens. Eine besondere Gestaltung erlangten die S. in Württemberg (Strafprozeßordnung von 1868), wo man auch die mittelschweren, sogen. Vergehensfälle einem gemischten Kollegium aus drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Schöffen (oder unter Umständen vier Richtern und drei Schöffen) zuwies. In ähnlicher Weise übertrug ein königlich sächsisches Gesetz vom 1. Okt. 1868 die Aburteilung schwerer, nicht zur Kompetenz der Geschwornen gehöriger Straffälle Schöffengerichten, die aus drei Richtern und vier Schöffen zusammengesetzt waren. Vorzugsweise bei den Gegnern des Schwurgerichts fanden die S. vielfach Anklang. Ihre Vorzüge wurden namentlich von Schwarze im Gegensatz zu den Geschwornengerichten in ein helles Licht gestellt. In dem ersten Entwurf des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung und demjenigen der deutschen Strafprozeßordnung gedachte das preußische Justizministerium die Schwurgerichte durch S. zu ersetzen; ein Plan, der jedoch angesichts der dadurch hervorgerufenen Bewegung der öffentlichen Meinung aufgegeben werden mußte. Das nunmehrige deutsche Gerichtsverfassungsgesetz verweist die schweren Verbrechen vor die Schwurgerichte, die leichtesten Straffälle vor die S. Die mittlern Vergehensfälle gehören vor die lediglich mit rechtsgelehrten Richtern besetzten Strafkammern der Landgerichte. Der Kompetenzkreis der S. wird durch die Übertretungen und diejenigen Vergehen gebildet, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, ferner für Beleidigungen und Körperverletzungen, die im Weg der Privatklage verfolgt werden, für einfachen Diebstahl und Betrug, einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, endlich für Begünstigung und Hehlerei, wofern die verbrecherischen Handlungen, auf welche sich diese beziehen, in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen. Außerdem können noch gewisse andre leichtere Vergehen von den Strafkammern der Landgerichte an die S. verwiesen werden, wenn die Strafe den Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die S. sind aus dem Amtsrichter und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen, welche gleiches Stimmrecht mit ersterm haben, zusammengesetzt. Für jeden Gemeindebezirk fertigt dessen Vorstand alljährlich ein Verzeichnis der zum Schöffenamt befähigten und verpflichteten Personen (Urliste) an. Aus den Urlisten stellt der Amtsrichter für seinen Gerichtsbezirk unter Zuziehung von Vertrauensmännern die Jahresliste der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen zusammen, welch letztere an die Stelle von hinwegfallenden Schöffen treten. Für die einzelnen Sitzungstage werden die Schöffen durch das Los bestimmt. Der wesentliche und tiefgreifende Unterschied zwischen Schwurgerichten und Schöffengerichten liegt darin, daß bei letztern die heterogenen Elemente des Richterstandes und des Laientums zu Einem Kollegium vereinigt sind, indem eine Trennung der That- und der Rechtsfrage, wie bei den Schwurgerichten, nicht stattfindet. Der Beifall, welchen die S. in Deutschland fanden, erklärt sich zum Teil aus der Hoffnung, durch eine Erweiterung der S. (sogen. große S.) das Schwurgericht verdrängen zu können. Für das Schöffengericht schrieben: Schwarze, Geschwornengerichte und S. (Erlang. 1864); Hye, Über das Schwurgericht (Wien 1864); Zachariä, Das moderne Schöffengericht (Berl. 1873); H. Meyer, Die Frage der S. (Erlang. 1873); Binding, Der Kampf um die Besetzung der deutschen Strafgerichtsbank ("Preußische Jahrbücher", Bd. 32); gegen die S.: Mittermaier, Das Volksgericht in Gestalt der Schwur- und Schöffengerichte (Berl. 1866); Glaser, Zur Juryfrage (Wien 1864); John, Über Geschwornengerichte und S. (Berl. 1872); Wahlberg, Kritik des Entwurfs einer Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich (Wien 1873); Hermann, Die altdeutschen S. (Bresl. 1881). Vgl. außerdem: Voitus, Handbuch für Schöffen (Berl. 1879); Kochs, Der Schöffe im Deutschen Reich (das. 1879); Eichhorn, Schöffensachen (das. 1881).

Schöffer (Schoiffer), Peter, Mitarbeiter Gutenbergs und Fusts, gebürtig aus Gernsheim, ward Schwiegersohn Johann Fusts und besaß nach Gutenberg mit diesem die erste Buchdruckerei in Mainz. In Gernsheim ward ihm 1836 ein Denkmal errichtet. S. starb Ende 1502 oder Anfang 1503. S. auch Buchdruckerkunst, S. 552.

Schoitasch (ungar. sujtás), Plattschnur und Besatz aus solcher, besonders bei der Husarenuniform reich angewendet; vgl. Soutache.

Schokolade (aus dem mexikan. choco, Kakao, und latl, Wasser), Mischungen von gerösteten und geschälten Kakaobohnen mit Zucker (Gesundheitsschokolade), meist unter Zusatz von Gewürz (Gewürzschokolade) oder mehligen Substanzen, wie Reismehl, Stärkemehl etc., oder von Arzneimitteln (Medizinalschokolade). Zur Bereitung der S. werden Kakaobohnen durch Sieben gereinigt, sortiert und dann in Trommeln aus starkem Eisenblech, ähnlich den Kaffeetrommeln, bei einer Temperatur von etwa 100° geröstet. Die gerösteten Bohnen werden in einer innen mit Stiften besetzten Trommel, in welcher sich eine mit ähnlichen Stiften besetzte Walze dreht, zerbrochen und können nun leicht mittels Windfeger und Siebvorrichtung von den Hülsen getrennt werden. Bei Handbetrieb werden die zerkleinerten Bohnen in einem auf 50-60° erwärmten eisernen Mörser zu einem Teig zerstampft und allmählich mit zwei Drittel des Zuckers gemischt. Dann bearbeitet man die Masse auf einer erwärmten Steinplatte mit einer eisernen Walze, setzt den Rest des Zuckers und die Gewürze zu und füllt die vollkommen homogene S. in Blechformen. Im großen Betrieb benutzt man zum Mischen des Kakaos mit Zucker Maschinen mit heizbarer kreisförmiger Reibplatte, auf welcher kegelförmige oder cylindrische Läufer drückend und reibend arbeiten. Andre Maschinen, welche auch neben erstern angewandt werden, besitzen heizbare, mit ungleicher Geschwindigkeit rotierende glatte Steinwalzen. Um die fertige Schokoladenmasse von Luftbläschen zu befreien, bringt man sie auf die Boudineuse, eine Maschine mit halbcylindrischem Rohr, in welchem eine rotierende Transportschraube die zugeführte Masse zerschneidet und durch eine Düse in Form eines Stranges heraustreibt, der durch ein Messer in gleich lange Stücke geteilt wird. Diese Stücke drückt man in die Blechformen, in welchen die