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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Scheideerze - Scheintod.

bietet einen schönen Überblick über das letztere mit dem Wetterhorn, Schreckhorn, Mettenberg und Eiger dar.

2) Die Kleine S. ist der über die Wengernalp führende Verbindungsweg zwischen Grindelwald und Lauterbrunnen (2069 m). Auf dieser Höhe erblickt man die großartige Hochgebirgsgruppe Eiger, Mönch und Jungfrau in unmittelbarer Nähe. - S. auch Reschenscheideck und Rigi.

Scheideerze, die beim Trennen des Erzes vom tauben Gestein mittels Fäustel fallenden und zweckmäßig zerkleinerten Erzstücke; auch die sich zur Handscheidung eignenden, mehr oder weniger derbes Erz enthaltenden Stücke.

Scheidekunst, s. v. w. Chemie.

Scheidemünze, Bezeichnung der kleinern Münzen, welche zur Ausgleichung im täglichen Verkehr dienen und gewöhnlich nicht genau nach dem Münzfuß des Landes ausgeprägt, sondern von geringerm Gehalt als Kurant sind. Die S. besteht entweder aus geringhaltigem Silber oder aus Kupfer, mitunter auch aus anderm Metall. In den der Münzkonvention von 1838 beigetretenen Staaten Norddeutschlands war der Scheidemünzfuß der 16-Thalerfuß (insofern aus der Mark feinen Silbers 16 Thlr. S. geprägt wurden), und nach diesem wurden die ganzen, halben und doppelten Silber- oder Neugroschen ausgeprägt sowie in Preußen und Sachsen die Stücke zu 2½ Sgr., welche also nur 7/8 ihres Nominalwerts besaßen, da der Hauptmünzfuß der 14-Thalerfuß war. Für die zum Zollverein gehörigen süddeutschen Staaten war nach der Konvention von 1837 der Scheidemünzfuß der 27-Guldenfuß, und es bildeten hier die 6-, 3- und 1-Kreuzerstücke die S., die nur 49/54 ihres Nominalwerts hatte, da der Hauptmünzfuß der 24½-Guldenfuß war. Nach Einführung der Reichswährung sind alle Silbermünzen, vom silbernen 5-Markstück bis zum 20-Pfennigstück herab, gleich den aus Nickel geprägten 10- und 5-Pfennigstücken und den Kupfermünzen Scheidemünzen. Die Silbermünzen sind 9/10 fein, und es werden ihrer 100 Mk. aus 1 Pfd. feinen Silbers geprägt, während 1 Pfd. feines Silber nur etwa 75-80 Mk. im Handel kostet.

Scheidenflügler, s. v. w. Käfer.

Scheidenschnäbel, s. Watvögel.

Scheidetrichter, Apparat zur Trennung von Flüssigkeiten, die sich nicht miteinander vermischen. Der S. besteht meist aus Glas und aus einem kugel- oder eiförmigen Körper mit langem Hals und einer engen, verschließbaren Öffnung an der dem Trichterhals diametral entgegengesetzten Stelle. Der Hals ist mit einem Glashahn versehen. Hat man den S. gefüllt, so trennen sich alsbald die beiden Flüssigkeiten, und wenn man dann den Hahn öffnet, kann man die schwerere abfließen lassen, so daß die leichtere rein zurückbleibt.

Scheidewasser, s. v. w. Salpetersäure.

Scheidung, s. v. w. Ehescheidung. S. von Tisch und Bett, die Absonderung zweier Eheleute auf Zeit oder auf Dauer; s. Ehe, S. 340.

Scheidung, Operation der Zuckerfabrikation, bei welcher der Saft durch Kalk gereinigt wird. S. durch die Quart (Quartation), s. Gold, S. 478.

Scheiern, im 15. und 16. Jahrh. ein Doppelbecher (s. d.) aus Metall.

Schein, die Art und Weise, wie eine Sache in die Sinne fällt, namentlich wenn die wahre Beschaffenheit derselben dem nicht entspricht. Dann im Gegensatz zu der wahren Beschaffenheit der Dinge und zur richtigen Erkenntnis überhaupt jedes falsche, für wahr gehaltene Urteil, daher s. v. w. Täuschung, Illusion; besonders in logischem Sinn, wenn durch der Form nach richtige Folgerungen aus falschen Voraussetzungen oder durch falsche Folgerungen aus richtigen Voraussetzungen ein S. erzeugt wird. Ferner eine schriftliche Erklärung über einen Gegenstand, z. B. über eine Verhandlung, über eine erfolgte Zahlung (Quittung, Tilgungsschein), über Empfang von Sachen (Hinterlegungsschein, Auslieferungsschein), über eine Verbürgung (Gutschein) etc.

Scheinbeere, s. Gaultheria.

Scheineibe, s. Cephalotaxus.

Scheineller, s. Clethra.

Scheiner, Christoph, einer der ersten Beobachter der Sonnenflecke, geb. 1575 zu Walda bei Mindelheim in Schwaben, trat 1595 in den Jesuitenorden, lehrte zu Ingolstadt, Freiburg, Breisach und Rom, wurde Rektor des Jesuitenkollegs zu Neiße in Schlesien und starb 18. Juli 1659 daselbst. Den ersten Sonnenfleck beobachtete er am Vormittag des 21. März 1611 in Ingolstadt; da ihm aber sein Provinzial Busäus Stillschweigen auferlegte, weil Aristoteles der Sonnenflecke nicht Erwähnung gethan, so berichtete S. erst 12. Nov., 13. und 26. Dez. 1611 über seine Entdeckung in drei Briefen an den gelehrten Ratsherrn Markus Welser in Augsburg, welcher dieselben 1612 ohne Wissen des Verfassers unter dem Titel: "Apelles post tabulam" drucken ließ. Diese Schrift gab Anlaß zu einem Prioritätsstreit mit Galilei. S. baute sich in der Folge ein eignes Instrument zu den Sonnenbeobachtungen, von ihm Helioskop genannt, ein Fernrohr mit Blendglas und parallaktischer Aufstellung. Die Resultate seiner langjährigen fleißigen Beobachtungen hat er in dem Werk "Rosa ursina, sive Sol" (Brazza 1626-30) niedergelegt.

Scheinfeld, Bezirksamtsstadt im bayr. Regierungsbezirk Mittelfranken, an der Scheine, hat eine kath. Kirche, ein Schloß, ein Amtsgericht, bedeutende Viehmärkte und Hopfenhandel und (1885) 1011 meist kath. Einwohner. Nahebei Schloß Schwarzenberg, Stammschloß der Fürsten von Schwarzenberg.

Scheinfrucht, s. Frucht, S. 756.

Scheingehen, s. Bahrrecht.

Scheingeld, s. Antizipationsscheine.

Scheingeschäfte (simulierte Geschäfte, Simulationen), Geschäfte, bei denen die beiden Interessenten darüber, daß sie nur zum Schein handeln, einverstanden, und die, weil es an der Willensernstlichkeit fehlt, nichtig sind, aber zuweilen zur Verhüllung eines andern gültigen Geschäfts dienen.

Scheingräser, s. Cyperaceen.

Scheinkauf (Commentitia emtio), ein nur zum Schein vorgenommenes Kaufgeschäft, wird nicht selten von einem insolventen Schuldner vorgenommen, um den Gläubigern ein Exekutionsobjekt, nämlich den Kaufgegenstand, der angeblich um einen fingierten Preis an einen andern verkauft wird, zu entziehen. Ein S. ist nichtig, und der benachteiligte Gläubiger kann einen solchen anfechten. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 22 ff.

Scheintod (Asphyxia), Zustand, in welchem das Leben erloschen zu sein scheint, aber nicht wirklich und vollständig erloschen ist. Als Eintrittspunkt des Todes sieht man gewöhnlich den Moment an, in welchem die Atmungs- und Herzthätigkeit erlischt. Nun gibt es bei mannigfachen Leiden einen Zustand, bei welchem mit fast vollständigem Erlöschen der übrigen Funktionen des Körpers diese beiden wichtigsten vegetativen Thätigkeiten auf ein dem Laien kaum erkennbares Minimum herabsinken. Dies ist der S. Bewußtsein, Empfindung, Bewegung fehlen vollständig;