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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schiedsrichter

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Schiedsrichter.

auf die ganze Monarchie ausgedehnt hat. Verschiedene Staaten, die Thüringer Herzogtümer, Lippe-Detmold, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß jüngere Linie, sind dem Vorgang Preußens gefolgt, während andre, wie Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Oldenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, die Gemeindevorsteher als Vergleichsbehörde berufen, andre endlich besondere Sühnebeamte eingeführt haben. Nach der preußischen Schiedsmannsordnung wird der S. für die betreffende Gemeinde auf drei Jahre gewählt, ebenso sein Stellvertreter. Größere Gemeinden sind in Bezirke geteilt, kleinere zu solchen vereinigt. Die Wahl steht in diesem letztern Fall der Kreis-, sonst der Gemeindevertretung zu. Das Amt ist ein Ehrenamt. Zur Ablehnung berechtigen das Alter von 60 Jahren, Krankheit, Abwesenheit, Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, Verwaltung des Schiedsmannsamtes während der letzten drei Jahre und sonstige Billigkeitsgründe. Unbefugte Ablehnung kann den zeitweiligen Verlust des Gemeinderechts und eine stärkere Heranziehung zu den Gemeindelasten nach sich ziehen. Zur Wählbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren, Wohnsitz im Bezirk, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und Dispositionsfähigkeit erforderlich. Die von dem S. abgenommenen Vergleiche haben die Wirkung von gerichtlichen. Die Verhandlungen sind sportel- und stempelfrei. Vgl. die Kommentare zur preußischen Schiedsmannsordnung von Eberty (2. Aufl., Strehl. 1881), Florschütz (9. Aufl., Berl. 1882), Krah (2. Aufl., Frankf. 1880) u. a.

Schiedsrichter (Arbiter), derjenige, welchem die Entscheidung eines Rechtshandels durch Übereinkunft der streitenden Teile übertragen ist; Schiedsspruch (Arbitrium, Laudum), die Entscheidung eines Rechtsstreits durch einen S. oder durch ein aus mehreren Schiedsrichtern zusammengesetztes Schiedsgericht (Kompromißgericht). Das Zustandekommen eines schiedsrichterlichen Verfahrens und einer solchen Entscheidung setzt einen vorgängigen doppelten Vertragsabschluß voraus, nämlich einmal das Übereinkommen der Parteien (Kompromiß, Schiedsvertrag), die Entscheidung des zwischen ihnen obschwebenden Rechtsstreits einem Schiedsgericht übertragen zu wollen, und sodann den zwischen den Parteien einerseits und dem S. anderseits abgeschlossenen Vertrag (receptum arbitri), wodurch sich letzterer zur Übernahme des schiedsrichterlichen Amtes bereit erklärt und verpflichtet. Für das Deutsche Reich ist das schiedsgerichtliche Verfahren durch die Zivilprozeßordnung gesetzlich geregelt. Hiernach soll, wofern im Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der S. nicht enthalten, von jeder Partei ein S. ernannt werden. Wie aber der von Staats wegen bestellte Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit sowie aus den gesetzlichen Unfähigkeitsgründen (§ 41) abgelehnt werden kann, so ist dies auch einem S. gegenüber zulässig; doch kann hier auch eine Ablehnung alsdann erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter S. die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können ebenfalls abgelehnt werden. Vor Erlassung des Schiedsspruchs haben die S. die Parteien zu hören und das dem Streit zu Grunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln; sie können auch Zeugen und Sachverständige, welche sich freiwillig vor ihnen stellen, unvereidigt vernehmen; zudem ist auch das zuständige Gericht verpflichtet, eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, vorzunehmen. Ist in dem Schiedsvertrag nichts anderweites bestimmt, so entscheidet, wenn der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen ist, die absolute Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit tritt der Schiedsvertrag außer Kraft, sofern nicht für diesen Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist. Der schriftlich abzufassende und den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung zuzustellende Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; doch kann die Zwangsvollstreckung auf Grund desselben nur dann stattfinden, wenn ihre Zulässigkeit durch ein gerichtliches Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Mängel und Versehen im schiedsrichterlichen Verfahren berechtigen zu dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs im Weg besonderer Klage bei dem zuständigen Gericht. Bestechung und Bestechlichkeit eines Schiedsrichters wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch in derselben Weise bestraft wie bei einem wirklichen Richter. Auch wird der S., welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, ebenso wie der Berufsrichter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Verschieden von dem vertragsmäßig bestellten S. ist der Schiedsmann (s. d.). Ebenso sind die Schiedsgerichte der Unfallversicherung (s. d.) ständige Organe mit amtlichem Charakter. Dasselbe gilt von den gewerblichen Schiedsgerichten (s. Gewerbegerichte). Aber auch Fragen des öffentlichen Rechts und Differenzpunkte völkerrechtlicher Natur werden bisweilen durch einen Schiedsspruch (arbitration, arbitrage) erledigt. Eine Verpflichtung der Staaten zu einer derartigen friedlichen Beilegung ihrer Differenzen und eine gesetzliche Regelung des schiedsrichterlichen Verfahrens der letztern Art besteht bis jetzt freilich nur in zusammengesetzten Staatswesen. So sollen z. B. Streitigkeiten der Vereinigten Staaten Nordamerikas untereinander durch den Kongreß entschieden werden, und ebenso sind nach der revidierten Schweizer Bundesverfassung staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen vor das Bundesgericht verwiesen. In Deutschland bestanden schon im Mittelalter zur Schlichtung von Streitigkeiten der Reichsstände untereinander die sogen. Austräge (s. d.), auf welche auch die Austrägalinstanz des nachmaligen Deutschen Bundes zurückzuführen ist. Nach der dermaligen deutschen Reichsverfassung (Art. 76) werden Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, auf Anrufen eines Teils von dem Bundesrat erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen der Bundesrat gütlich auszugleichen und nötigen Falls im Weg der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. Die Errichtung eines ständigen internationalen Schiedsgerichts (Cour arbitrale) dagegen ist bis jetzt nur ein frommer Wunsch geblieben, doch haben sich wiederholt in einzelnen Fällen Staatsregierungen zur Beilegung völkerrechtlicher Differenzen einem Schiedsspruch unterworfen. So waren es namentlich hervorragende Staatsmänner, deren Schiedsspruch zuweilen erbeten ward, wie z. B. das Urteil Thiers'