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Schiffahrtskunde – Schiffbaukunst
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Schiffahtrskanäle'
Weichselregulierung, der Hauptsache nach im Landeskulturinteresse, bestimmt waren. Die Einnahmen der preuß.
Wasserbauverwaltung, die größtenteils, da die Schiffahrt auf offenen Strömen frei ist, aus Kanal-, Schleusen- und
Brückengeldern herrühren, wurden 1894/95 auf 3,3 Mill. M. taxiert.
Die Benutzung von S. ist in den meisten Staaten nach Maßgabe der
Gewerbegesetzgebung geordnet. Im Deutschen Reiche werden außerdem Schifferpatente für gewisse Stromgebiete erteilt.
Ziemlich zahlreiche deutsche Interessentenkreise haben sich für Einführung des Befähigungsnachweises für Schiffer
ausgesprochen. Für das Deutsche Reich ist ein Binnenschiffahrts- und ein Flößereigesetz dem Reichstage in der Session
1894/95 vorgelegt worden, das namentlich die schwierigen und vielumstrittenen Fragen der Haftpflicht regeln soll. Bis zum Erlaß
dieses Gesetzes werden von den Gerichten neben den lokalen Gesetzgebungen die Vorschriften des Allgemeinen
Handelsgesetzbuches angewendet.
Geschichte. Die ältesten S. finden sich in China, wo sie Abzweigungsgerinne der Flüsse
bilden, die meist in Aufdämmungen die Landfläche überragend quer durch diese geführt sind. Der erst im 7. Jahrh. n. Chr.
vollendete Kaiserkanal (s. d.) ist 250 Meilen lang, 60–300 m breit, bis 3 m tief, verbindet den Pei-ho mit
dem Hoang-Ho und Jang-tse-kiang und ist die Hauptverkehrsader dieses Reichs. Zur Überwindung der Höhenunterschiede
finden sich geneigte Ebenen von etwa 2 m Höhe, an welchen durch eine Schütze das Wasser der höher liegenden
Wasserhaltung rückgestaut, durch Aufziehen der Schütze das untere Fahrwasser gehoben, das obere gesenkt und so ein
vorübergehender Übergang aus einem Wasserspiegel in den andern ermöglicht wird. Die Bewegung der wohl nur kleinen
Fahrzeuge auf denselben erfolgt durch Aufziehen mittels Seilen, wozu 16–20 Mann verwendet werden. Weitere Bauten findet
man in Ägypten (s. Sueskanal). Herodot giebt fünf natürliche und zwei künstliche Kanäle des Nildeltas an, die
er als Hauptwege bezeichnet. An und neben den Hafenbauten der Römer finden sich
Kanäle. Ein solcher verband den Hafen von Ostia (630 v. Chr. erbaut) mit der Tiber. Ein anderer verband die Donau zwischen
Cernavoda und Küstendže mit dem Meere. Sie planten und begannen die Durchbrechung der Landenge von Sues. Marius
(104 v. Chr.) setzte durch einen Kanal die Rhône mit dem Golf von Fos in Verbindung. Claudius Drusus (12 v. Chr.) ließ als
Hilfsmittel zur Besiegung der Friesen am untern Rhein eine künstliche Wasserstraße in die Yssel und eine solche zur Verbindung
des Rheins mit der Nordsee ausführen. In Deutschland plante und begann Karl d. Gr. (768-814) die Verbindung der Donau mit
dem Rhein. Großartiges leisteten später die ital. Republiken, die Holländer, ihnen folgten die Franzosen, Engländer und
Nordamerikaner.
Litteratur. Kurs, Tabellarische Nachrichten über die schiffbaren und die flößbaren
Wasserstraßen im Deutschen Reich (Berl. 1894); Wochenschrift «Das Schiff» (Dresden-Berlin); Wochenschrift «Danubius»
(Wien); Schlichting, Die Wasserstraßen Frankreichs (Berl. 1889); Statistiek der Scheepvaartbeweging
op de Rivieren en Kanalen in Nederland (Haag); Annuaire de l’Association mutuelle du
commerce et de l’industrie (Brüssel).
Schiffahrtskunde, s. Nautik; in weiterm Sinne rechnet man auch die
Seemannschaft (s. d.) zur S. ↔
Schiffahrtsordnung, Benennung für die Polizeiverordnungen, welche den Schiffsverkehr, besonders
innerhalb der Häfen, regeln.
Schiffahrtsprämien, Subventionen von seiten eines Staates zur Hebung der Schiffahrt der eigenen
Flagge. S. werden in verschiedenen Ländern, z. B. in Frankreich, in Deutschland, in Nordamerika, Österreich, Italien, gezahlt. In
England wird nur eine geringe Schiffsprämie an solche Dampferlinien gezahlt, deren Schiffe als Hilfskreuzer für den Kriegsfall
eingerichtet sind; sie beträgt 15 Sh. für die Registertonne. In Frankreich werden S. als
Bauprämien für im Inlande erbaute Schiffe, als
Reiseprämien für in Frankreich gebaute und auf langer Fahrt gebrauchte Dampfer, und als
Postprämien für bestimmte Postdampferlinien gewährt. Die Postprämien sind sehr hoch,
sie legen den Schiffen aber auch bestimmte Forderungen auf, z. B. Innehalten einer Fahrgeschwindigkeit und Bereitsein zum
Kriegsdienste als Hilfskreuzer.
In Deutschland ist vom Reichskanzler 1886 ein Vertrag mit dem Norddeutschen Lloyd abgeschlossen und 1893 ergänzt worden,
der die Unterhaltung deutscher Postdampferlinien nach Ostasien und Australien bezweckt. Die genannte Gesellschaft empfängt
jährlich für den Betrieb der Linien nach Hong-kong und Jokohama sowie nach Sydney und nach den deutschen Südseekolonien
4090000 M. aus der Reichskasse. Außerdem erhält die Deutsche Ostafrikalinie (Aktiengesellschaft, vormals Woermann) für die
Postdampferverbindung mit Ostafrika seit 1891 jährlich 900000 M. aus der Reichskasse. Die Verträge enthalten nur sehr mäßige
Anforderungen an die Geschwindigkeit der Schiffe. Die neuen Dampfer der subventionierten Linien müssen in Deutschland
gebaut und zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd klassifiziert sein. Kriegsdienstverpflichtungen sind ihnen nicht
auferlegt.
Schiffahrtsverträge, gewöhnlich in Verbindung mit
Freundschafts- und Handelsverträgen (s. d.)
vorkommende Vereinbarungen über gegenseitige Eröffnung
des Seegebietes (s. d.) und der Flußläufe und Erleichterung der auf der Schifffahrt
ruhenden Lasten. Nachdem als Niederschlag dieser nach allen Seiten eingegangenen und stetig erneuerten Vereinbarungen die
Freiheit des überseeischen Verkehrs allgemeiner Grundsatz des europ. Völkerrechts geworden und die Freiheit der Schifffahrt
auf den mehrere Staaten durchströmenden Flüssen durch allgemeine Vereinbarungen positiv geordnet ist, bleiben als
Gegenstände der S. nur Zugeständnisse über die Küstenschiffahrt und die Benutzung der territorialen Flüsse sowie über die von
der Schiffahrt als solcher erhobenen Abgaben, während Bestimmungen über die Warenzölle unter die Handelsverträge fallen.
Eine weitere Bedeutung aber haben die S. immer noch im Verhältnis zu denjenigen außereurop. Staaten, welche der
Gemeinschaft des Europäischen Völkerrechts (s. d.) nur durch
positive Vereinbarungen angegliedert sind.
Schiffbaukunst, die Kunst, zweckentsprechende Schiffe zu bauen. Sie beruht darauf, aus einem Material von
größerm specifischem Gewicht als Wasser dauerhafte Gebäude zu konstruieren, die nicht
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 442.