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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schifferinseln - Schiffsklassifikation.

vom Reeder engagiert und demselben für Schiff und Ladung, Verhalten der Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch und durch die deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 normiert. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom 6. Aug. 1887) zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt; s. Schiffsvermessung) und große Fahrt unterschieden. Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1888 für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben. Der Schiffsmannschaft gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung eine ausgedehnte Disziplinargewalt; doch darf derselbe nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten die nötigen Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen Falls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei). Vgl. Deutsche Seemannsordnung, § 10 ff.; Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 178, 527, 557 ff., 665, 670.

Schifferinseln, s. Samoa.

Schiffermusterung, s. Ersatzwesen, S. 819.

Schifferstadt, Dorf im bayr. Regierungsbezirk Pfalz, Bezirksamt Speier, Knotenpunkt der Linien Neunkirchen-Worms und S.-Germersheim der Pfälzischen Ludwigsbahn, 105 m ü. M., hat eine evangelische und eine schöne kath. Kirche, 3 Mühlen, eine Dampfziegelei, bedeutenden Tabaks- und Getreidebau und (1885) 4699 meist kath. Einwohner.

Schiffmühlen, zwei prahmartig gebaute Schiffe, von denen eins, das Hausschiff, eine Mühle enthält, während das mit ihm durch Balkenwerk fest verbundene zweite Schiff, das Wellschiff, nur den zweiten Lagerpunkt für die Welle des unterschlächtigen Wasserrades bietet, welches zwischen beiden Schiffen sich befindet. Die Schiffmühle wird in der günstigsten Strömung eines Flusses verankert, auch noch durch Taue am Ufer befestigt.

Schiffsbesatzung, s. Schiffsmannschaft.

Schiffsbohrwurm, s. Bohrmuscheln.

Schiffsboot, Tier, s. Nautilus.

Schiffscertifikat, s. Schiffsregister.

Schiffsdirektor (Schiffsdisponent), s. v. w. Korrespondentreeder (s. Reeder).

Schiffseiche, s. Eichen, S. 358, und Schiffsvermessung.

Schiffsfreunde, s. v. w. Mitreeder (s. Reeder).

Schiffsführer, s. Schiffer.

Schiffsgeschütze, s. Geschütz, S. 215.

Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, welchen ein bevorzugtes Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Nach deutschem Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten Forderungen an erster Stelle die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, dann erst folgen die Forderungen der Besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen, die Lotsengelder, die Bergungs-, Hilfskosten etc. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 757 ff.

Schiffsgräber, s. Schiffssetzungen.

Schiffsgruß, s. Seezeremoniell.

Schiffshalter (Schildfisch, Echeneis L.), Fischgattung aus der Ordnung der Stachelflosser und der Familie der Makrelen (Scomberoidei), Fische mit spindelförmigem Körper, sehr kleinen Schuppen, flachem Kopf, kräftigem Gebiß und einer ovalen Haftscheibe am Kopf und Nacken. Diese besteht aus quer gestellten, aufrichtbaren, am Hinterrand mit einer Reihe von Hakenzähnen versehenen, gleich hohen, parallelen Platten, die durch eine unbewegliche, die Scheibe der Länge nach teilende Leiste in zwei gleiche Teile zerlegt werden. Indem nun mittels eines die Scheibe umgebenden ovalen Ringmuskels der Scheibenrand erhoben und an einen andern Gegenstand angedrückt wird, entsteht infolge der Aufrichtung der Platten ein luftverdünnter Raum, und die Scheibe heftet sich fest an. Auf diese Weise saugen sich diese Fische an größern Fischen fest oder schröpfen sich an sie an, namentlich an Haie, aber auch an Schiffe, und lassen sich mit fortschleppen, vielleicht um sich leichter ihre Nahrung zu verschaffen. Irrigerweise glaubte man früher, sie könnten selbst ein Schiff aufhalten. Die erste Rückenflosse fehlt, die zweite steht weit nach hinten, Brust- und Bauchflossen sind klein, die Schwanzflosse ist verhältnismäßig groß, ausgeschnitten oder zugerundet. Sie nähren sich von Krustern und kleinen Muscheln. Der S. (E. Remora L.), in allen Meeren tropischer und temperierter Breiten, auch im Mittelmeer, ist 30 cm lang, hat 18 Blätter in der Scheibe und ist mit kleinen, klebrigen, glänzenden, braunen Schuppen bedeckt. Der große S. (E. Naucrates L.), mit 21-26 Blättern in der Scheibe, ist oberseits ölgrün, unten weißlich, 2 m lang und hat dieselbe Verbreitung wie der vorige.

Schiffsjournal, Tagebuch, dessen Führung durch das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 486 ff.) für jedes Schiff und für jede Seereise vorgeschrieben ist. Das S. wird unter Aufsicht des Schiffers vom Steuermann und in dessen Verhinderung von einem geeigneten Schiffsmann oder vom Schiffer selbst geführt. Einzutragen sind alle erheblichen Begebenheiten, die Beschaffenheit von Wind und Wetter, die vom Schiff gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen, das Annehmen eines Lotsen, Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung etc. Die besondere Beweiskraft des Schiffsjournals, welche ihm Art. 488 des Handelsgesetzbuchs beilegte, ist durch das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (§ 13) beseitigt.

Schiffsjungen, Knaben, welche die Seemannschaft praktisch zu erlernen beginnen. Sie werden nach einigen Jahren Leichtmatrosen (Jungmänner), später Vollmatrosen, endlich nach Erwerbung hinreichender theoretischer Kenntnisse und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen Steuerleute und Schiffer. Schiffsjungenabteilung, s. Marine, S. 250 f.

Schiffskapitän, s. Schiffer.

Schiffskessel, s. Dampfkessel, S. 450.

Schiffsklarierer, s. Schiffsmakler.

Schiffsklassifikation, die Beschaffung einer zuverlässigen Basis zur Beurteilung der Eigenschaften der Schiffe, namentlich im Interesse der Reeder und Befrachter, der den An- und Verkauf von Schiffen vermittelnden Personen, der Versicherungsgesellschaften und der Schiffbauer. Solange ein nach überseeischen Häfen Handel treibender Kaufmann seine Güter in eignen Schiffen verladen konnte, stand es ihm frei,