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100% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0664, von Schuppenfries bis Schurgast Öffnen
Lagerstätten; Schurfschein, die von der Bergbehörde ausgestellte Urkunde, welche zur Anlage von Schurfbauen berechtigt. Schurfschein (Schürfschein), s. Schürfen. Schurgast, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, Kreis Falkenberg, an der hier
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0290, von Fischerei. bis Bergbau und Hüttenkunde Öffnen
Retardat Rollschacht Sahlband, s. Saalband Saiger Schacht Schachtmeister Schicht Schichtmeister Schlägel und Eisen Schlagende Wetter Schrämen * Schürfen Schurfschein Schwaden Sicherheitslampe, s. Laterne Stangenkunst, s. Bergbau
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0741, Bergrecht (Gegenstände und Erwerbung des Bergwerkseigentums) Öffnen
von jedem Dritten gemutet werden. Das sächsische Berggesetz macht das Vorrecht des Finders von dem Besitz eines Schurfscheins, d. h. einer amtlichen Ermächtigung zum Aufsuchen der Mineralien, abhängig, ebenso das österreichische Gesetz, welches zwischen
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0270, von Findelkinder bis Findschan Öffnen
Schürfscheins ist das F. in Sachsen und in Österreich abhängig. Das preußische Berggesetz und die demselben nachgebildeten Berggesetze gewähren das F. nur dem Grundeigentümer, welcher auf eignem Grund und Boden, und dem Bergwerkseigentümer, welcher
1% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0948, von Mutterrollen bis Muzaffarnagar Öffnen
. h. begehren. Auch die neuesten deutschen Berggesetze behielten das Institut der M. mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des Schurfscheins (s. d.), ersetzt
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0786, Bergwerkseigentum Öffnen
auf fremdem wie auf eigenem Boden von einem durch die Bergbehörde zu erteilenden Erlaubnisschein (Schürfschein) abhängig. (Vgl. auch Freischurf.) Dies ist auch jetzt noch der Standpunkt des österr., des königlich Sächs. und des Sardin. Berggesetzes