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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Statuenbronze - Statz

Dresden (von Wiedemann, 1733-36), wieder mit springendem Pferd und stark barocker Haltung. Franzosen schufen auch vielfach auswärts bedeutende Werke; so das schöne Reiterstandbild Friedrichs V. zu Kopenhagen (1764) Jacques Franç. Saly, jenes des Königs Gustav Adolf II. zu Stockholm (1796) L'Archevêque, den auf einem Felsen hinsprengenden Peter d. Gr. zu Petersburg (1782) Falconet und Marie Callot (s. Tafel: Russische Kunst I, Fig. 1). Von einheimischen Künstlern wurde das dem Marc Aurel in Rom nachgebildete Reiterdenkmal Kaiser Josephs II. zu Wien von Zauner (1806), das Wilhelms III. zu London von Bacon (1808), das Johann Sobieskis in Warschau, ein über besiegte Türken hinsprengender Reiter in Marmor (1783), und ein Bronzereiterstandbild König Wilhelms III. zu Dublin geschaffen. In diesem Geiste arbeitete auch Canova, indem er 1808 die erst später aufgestellte Reiterstatue König Karls III. in Neapel schuf, die dann in Calis König Ferdinand I. ein Gegenstück erhielt.

Der Ruhm, das echte Kostüm und eine realistischere Auffassung im Reiterstandbild wieder eingeführt zu haben, gebührt dem Italiener Marochetti (Herzog Emanuel Philibert von Savoyen zu Turin, 1838) und Thorwaldsen (Kurfürst Marimilian I. zu München, 1833). In Deutschland reihten sich in rascher Folge eine Anzahl bedeutender Werke dem Münchener Vorbilde an. Das prachtvolle Denkmal Friedrichs d. Gr. zu Berlin von Rauch (1851; s. die Tafel: Friedrich der Große, Bd. 7, S. 340), des Kaisers Franz I. zu Prag von Max (1815) und zu Wien von Marchesi (1816), des Königs Friedrich Wilhelm III. zu Königsberg von Kiß (1851), des Herzogs Eberhard im Barte zu Stuttgart von Hofer (1859), des Erzherzogs Karl (1860) und Prinz Eugens (1865) zu Wien von Fernkorn, des Königs Ernst August zu Hannover von A. Wolfs (1861), des Königs Ludwig I. zu München von Widnmann (1862), des Fürsten Schwarzenberg zu Wien von Hähnel (1867), der Herzöge Friedrich Wilhelm von demselben und Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig von Pönninger zu Braunschweig (1874), des Herzogs Karl August zu Weimar von Donndorf (1875), das großartige Reiterstandbild König Friedrich Wilhelms III. zu Köln von Bläser (1878), jenes desselben Königs zu Berlin von A. Wolff (1871) und Friedrich Wilhelms IV. daselbst von Calandrelli (1886), des Königs Johann von Sachsen zu Dresden (1889) von Schilling, die vier um eine Germania gruppierten Reiterstandbilder von König Albert, Kronprinz Friedrich, Fürst Bismarck und Graf Moltke in Leipzig von Siemering (1888), die Reiterstatue Friedrich Wilhelms IV. (von Bläser) und Wilhelms I. auf der Brücke zu Köln u. a. Für letztern Fürsten sind Reiterstandbilder an zahlreichen Orten Deutschlands geschaffen, so das Nationaldenkmal in Berlin.

Während Frankreich verhältnismäßig arm an Reiterdenkmälern ist, findet sich in England eine größere Zahl. Namentlich Wellington wurden Reiterdenkmäler in vielen Städten errichtet (in London von Chantrey 1844 und von Wyatt 1840-43, in Edinburgh von Steell 1876, in Glasgow und andern Orten). Ebenso dem Prinzen Albert in Glasgow, Edinburgh und andern Orten. In Italien ging zunächst Turin mit der Errichtung von Reiterstandbildern vor (König Karl Albert, von Marochetti 1861, Herzog Ferdinand, von Balzico u. a.). In der neuern Zeit haben zahlreiche Städte dem König Victor Emanuel I. von Italien und seinen Heerführern Reiterstandbilder gesetzt. Das bedeutendste ist das Nationalmonument zu Rom vom Grafen Sacconi (im Bau begriffen).

Alle andern Kulturländer, namentlich auch die Vereinigten Staaten von Amerika, haben Reiterstandbilder in größerer Zahl geschaffen, ebenso wie solche in Ägypten, Indien, Südamerika, von europ., meist engl. Künstlern gefertigt, errichtet wurden.

Statuenbronze, s. Bronze.

Statuenporzellan, soviel wie Parian (s. d.).

Statuette (frz.), kleine Statue (s. d.).

Statuieren (lat.), aufstellen, festsetzen, bestimmen; ein Exempel statuieren, einen zur Warnung für andere streng bestrafen.

Statur (lat.), Leibesgestalt, Wuchs.

Status (lat.), Stand oder Bestand, bei den Römern die Stufen der Rechtsfähigkeit (s. d.). S. eines Vermögens ist das Verzeichnis von Aktiven und Passiven, welches unter anderm bei Eröffnung des Konkurses vorzulegen ist. S. quo, der Zustand, in welchem sich eine Angelegenheit, ein Staat, ein Land, eine Stadt, ihre Besetzung durch eine Kriegsmacht u. s. w. in einem gegebenen Zeitpunkt befindet. S. quo ante, der Zustand, in welchem sich diese Dinge vor einem gegebenen Zeitpunkt befanden; S. praesens, der gegenwärtige Zustand; S. nascendi, Entstehungszustand (s. d.); S. gratiae, Gnadenstand (s. d.).

Statut (lat.), in weiterm Sinne jede geltende Rechtsnorm. So spricht man von Kollision (s. d.) der S., und läßt entscheiden die Statua personalia, realia oder mixta (s. örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten). In engerm Sinne das partikulare Recht im Gegensatz zum Gemeinen Recht, deshalb statutarischer Erbteil (portio statuaria) das, was nach partikularem Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen Masse erhält. In einem noch engern Sinne das Recht eines kleinern Bezirks, einer Provinz, einer Stadt (s. Stadtrechte), eines Dorfes. Im engsten Sinne das Recht, welches für einen kleinen Kreis kraft der Autonomie (s. d.) gegeben wird; so die Familienstatuten des hohen Adels, die S. einer Korporation, Gemeinde, Berufsgenossenschaft, Innung. Werden diese in verbindlicher Weise auch für die Rechtsverhältnisse, in welche die Korporation zu dritten Personen tritt, erlassen, was gewöhnlich nur mit Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten oder wenigstens des Staatsoberhaupts erfolgen kann, so bezeichnet man sie als Statuta legalia. Sonst heißen sie Statuta conventionalia, weil sie wie ein Vertrag zu stande kommen, wenn schon sie regelmäßig durch Stimmenmehrheit geändert werden können.

Statuta personalia, realia, mixta (lat.), s. Örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten.

Statutarisch (lat.), statutenmäßig (s. Statut).

Statutes (engl., spr. stättötts), Gesetze, Parlamentsakten; Statute law, das auf Parlamentsakten beruhende Recht, im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht (Common law). (S. Act.)

Statz, Vincenz, Architekt, geb. 9. April 1819 zu Köln, bildete sich in der dortigen Dombauhütte aus, wurde 1815 Werkmeister am Dombau, legte 1851 diese Stelle nieder und wurde 1863 Diöcesanbaumeister, 1864 Baurat. S. ist Ehrenmitglied des Royal Institute of British Architects, Mitglied