Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

343

Steuerketten - Steuern

chungsgrundlage zu schaffen, damit die etwa erforderliche Erhöhung oder Ermäßigung der Steuern bequem und für alle gleichmäßig bestimmt werden kann. Zu dem Zwecke ist es nötig, das S. so zu berechnen, daß der Steuerfuß für alle Steuerpflichtigen (Personen oder Gegenstände) rechnerisch gleich hoch erscheint. Hat z. B. ein Einkommen von 6000 M. 3 Proz. oder 180 M., eins von 1000 M. 2 Proz. an Steuern zu zahlen, so entsteht die rechnerische Gleichheit des Steuerfußes dadurch, daß für das Einkommen von 6000 M. das S. auf 9000 M. angenommen wird, da 180 M. Steuer = 2 Proz. von 9000 M. sind.

Steuerketten, s. Kumtgeschirr.

Steuerkompaß, s. Kompaß.

Steuerkontingent, der Betrag, der von einer Gesamtheit von Steuerpflichtigen aufzubringen und innerhalb dieser auf die einzelnen Steuerpflichtigen zu verteilen ist. (S. Kontingentierung.)

Steuerkontravention, s. Steuervergehen (Bd. 17).

Steuerkredit, s. Zollkredit.

Steuerliste, das namenweise amiliche Verzeichnis der Steuersubjekte unter Angabe des schuldigen Steuerbetrages.

Steuermann, auf Handelsschiffen der im Kommando zunächst auf den Schiffsführer folgende Seemann, der sich mit ihm, oder wenn zwei oder mehr Steuerleute vorhanden sind, mit diesen in die Wachen teilt und bei Krankheit des Schiffers diesen vertritt. Seines Amtes ist es keineswegs, das Steuer selbst zu handhaben, sondern nur darauf zu sehen, daß alles seiner Anordnung nach geschehe. Er muß ein theoretisch und praktisch durchgebildeter Seemann sein (s. Schiffer) und das Steuermannsexamen auf einer Navigationsschule (s. d.) bestanden haben. Die Betakelung, das Ankergerät u. s. w. stehen unter seiner Obhut. Das Logbuch (s. d.) wird von ihm geführt. Die Steuerleute der Kriegsmarine sind Deckoffiziere, die den Navigationsoffizier bei Beobachtungen unterstützen, das Steuer beaufsichtigen, loggen, loten und auf alles zu achten haben, was sich auf die Navigierung (s. d.) des Schiffs bezieht. Die Steuermannsmaate (s. Maat) sind dem S. auf Kriegsschiffen unterstellt. (S. auch Obersteuermann, Untersteuermann.)

Steuermannspatent, s. Schiffer.

Steuermarken, Wertzeichen, welche zur Erhebung von Abgaben, namentlich indirekten Steuern, auf die zu versteuernden Gegenstände geklebt werden müssen. Außer der Steuer auf Wechsel und andere steuerpflichtige Wertpapiere wird in dieser Form in manchen Ländern die Tabak-, Zündholzsteuer u. s. w. von dem Fabrikanten erhoben. Die S. sind dann für das kaufende Publikum zugleich ein Nachweis, wie viel dasselbe über den eigentlichen Verkaufspreis an Steuer zu entrichten hat. Häufig tritt übrigens an Stelle der S. der Aufdruck eines Stempels (s. d.).

Steuern, Beiträge der Bürger zur Deckung des Staats-(Provinzial-, Gemeinde-) Bedarfs, sei es in Geld, oder in Naturalien, oder in Dienstleistungen. Die S. sind also ein Teil der dem Staat (oder den andern öffentlichen Gemeinwesen) zufließenden Mittel, deren er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, oder (bestimmter und den heutigen Verhältnissen entsprechender ausgedrückt) eine der verschiedenen Einnahmequellen des Staates. Im Gegensatz zu den Gebühren (s. d.) sind die S. Zwangsbeiträge der Bürger zur Staatskasse, die von den Einzelwirtschaften ohne unmittelbare besondere Gegenleistungen des Staates erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben zu verschaffen. Sie kommen zwar an sich nur insoweit in Betracht, als die sonstigen Einnahmequellen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen, bilden aber heute in den Kulturstaaten die Haupteinnahmequelle, die freilich in den verschiedenen Staaten eine verschiedene Bedeutung gegenüber den sonstigen Einnahmequellen hat. In England z. B. entfielen 1896/97 von 136 Mill. Pfd. St. Gesamteinnahmen 79,3 Mill. auf S., in Frankreich (1896) von 3395 Mill. Frs. Einnahmen 2598 Mill. Frs. auf S. In Deutschland ziehen die Einzelstaaten zum Teil erhebliche Zuschüsse aus andern Einnahmequellen, namentlich Preußen aus den Eisenbahnen. Früher spielten die sonstigen Einnahmequellen, zu denen auch noch häufig Tribute von unterworfenen Völkern und Beiträge von Bundesgenossen kamen, eine ungleich größere Rolle als die S. Letztere galten vielmehr ursprünglich nur als außerordentliche Zuschüsse für besondere Fälle, und wenn diese Anschauung unter dem röm. Kaiserreich mit seinem sehr entwickelten und drückenden Steuerwesen nur für die ausdrücklich als außerordentliche bezeichneten S. haltbar war, so stand sie im Mittelalter, soweit die S. nicht einen privatrechtlichen Charakter erhalten hatten, um so allgemeiner in Geltung. (S. Steuerfreiheit.) Selbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. lehrte noch von Seckendorf, daß die Obrigkeiten nur in den dringendsten Notfällen S. auflegen dürften, und er gab die Hoffnung nicht auf, daß sie für den Staatshaushalt wieder ganz entbehrlich gemacht werden könnten. Die seit dem 17. Jahrh. immer mehr steigenden Ausgaben für das Heerwesen, die Staatsschulden und die mannigfaltigen neuen staatlichen Aufgaben haben indes die S. mehr und mehr in den Vordergrund treten lassen.

Die Frage nach der Berechtigung des Staates zur Umlegung von S. auf die Bürger ist verschieden beantwortet worden. Montesquieu und nach ihm viele andere sahen den Grund der Berechtigung in dem Schutz, den der Staat dem Vermögen und seinem Genuß sicherte, so daß die S. nur eine Entschädigung für diesen Schutz bildeten (Assekuranztheorie). Diese enge und die Fülle der Staatsaufgaben auch nicht entfernt erschöpfende Auffassung findet heute keine Unterstützung mehr. Auch die sog. Vergeltungs- oder Genußtheorie ist nicht haltbar. Nach ihr sind S. Entschädigungen für vom Staate geleistete Dienste aller Art und werden deshalb abgestuft nach den Vorteilen, die der Einzelne vom Staat hat. Die Leistungen des Staates gegenüber dem Einzelnen können jedoch überhaupt nicht genau gemessen werden. (Nur bei manchen Gemeindesteuern, die vorzugsweise den Interessen bestimmter Klassen zu gute kommen, läßt sich das Princip von Leistung und Gegenleistung in beschränktem Umfange anwenden.) Der Steuergrund liegt vielmehr darin, daß der Staat eine Kulturnotwendigkeit ist und deshalb in den Stand gesetzt werden muß, seine materiellen und sittlichen Kulturaufgaben zu erfüllen. Die Nation als Ganzes muß die Mittel für ihren Beruf als Staat beschaffen und jedes einzelne Glied der Nation muß hierbei mitwirken, eben weil es ein Glied der Nation ist, nach dem Maße seiner Kraft und Fähigkeit. Als Repräsentant des Gesamtwillens der Nation hat der Staat das Recht, den Einzelnen zu den erforderlichen Lasten zu zwingen: