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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Strafverschärfungsgründe; Strafversetzung; Strafvollzug; Stragelkaffee; Strahl; Strahlapparate; Strahlegg; Strahlenblende; Strahlenbrechung

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Strafverschärfungsgründe - Strahlenbrechung

jede eine Disciplinarstrafe, eine Ordnungsstrafe oder eine als Zwangsmittel angedrohte und wegen Ungehorsam verfallene Strafe auferlegende Verfügung einer hierzu befugten Behörde.

Strafverschärfungsgründe, s. Erschwerende Umstände (Bd. 17).

Strafversetzung, eine Disciplinarstrafe gegen Beamte, die durch Übertragung eines andern Amtes ohne Erstattung der Umzugskosten erfolgt. Nach dem Reichsbeamtengesetz §. 75 muß das Amt von gleichem Range sein, das Diensteinkommen darf um höchstens ein Fünftel vermindert sein; andere Gesetzgebungen gestatten auch die Versetzung in ein niederes Amt (Degradation). Regelmäßig ist zur Verhängung der S. ein Urteil des Disziplinargerichts nach kontradiktorischem Verfahren erforderlich.

Strafvollzug, Strafvollstreckung. Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind, oder mit andern Worten, die gegen dieselben zulässigen ordentlichen Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Davon werden zu Gunsten des Angeklagten Ausnahmen gemacht, insofern §. 482 der Deutschen Strafprozeßordnung die Anrechnung derjenigen Untersuchungshaft vorschreibt, welche der Angeklagte erlitten hat, seitdem er auf Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich oder durch Ablauf der Frist verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, und §§. 294, 400 der Österr. Strafprozeßordnung dem Angeklagten den einstweiligen Strafantritt gestatten, wenn die Berufung nur gegen das Strafmaß gerichtet ist, und ihm die seit Verkündung des ersten Urteils in Haft zugebrachte Zeit auch dann anrechnen, wenn ein zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel auch nur teilweise Erfolg hatte. (S. Aufschub der Strafvollstreckung.)

Der S., sofern er nicht in Schöffensachen den Amtsrichtern übertragen ist, erfolgt nach §. 483 der Deutschen Strafprozeßordnung durch die Staatsanwaltschaft (aber nicht durch die Amtsanwälte), mit der Maßgabe jedoch, daß in Streit- und Zweifelsfällen, insbesondere über Auslegung des Urteils, Berechnung der Strafe,Zulässigkeit der Vollstreckung, das Gericht entscheidet. In Österreich ist der S. bei den Gerichten; die Staatsanwaltschaft tritt der Regel nach nur dann in Thätigkeit, wenn Vollstreckungsakte durch andere Behörden zu bewirken sind, so bei der Ablieferung der zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe Verurteilten an die Strafanstalten, bei Landesverweisung, Verfall oder Vernichtung von Gegenständen, Verlust des Gewerbes oder anderer Rechte (§§. 397,405,407,408 der Österr. Strafprozeßordnung).

Hinsichtlich der Art der Vollstreckung ist die Todesstrafe gesetzlich näher bestimmt (s. Hinrichtung); Geldstrafen werden gemäß §. 409 der Osterr. Strafprozeßordnung "nach den bestehenden Vorschriften" (Ministerialverordnung) eingebracht, gemäß §. 495 der Deutschen Strafprozeßordnung "nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile der Civilgerichte" (s. Zwangsvollstreckung) vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen (s. d.), die je nach der Art ihres Vollzuges sehr verschieden wirken, sieht noch der (in Deutschland lebhaft erstrebten einheitlichen) gesetzlichen Regelung entgegen.

Stragelkaffee, s. Astragalus.

Strahl, ein aus einer engen Öffnung fortgetriebener Strom von Flüssigkeit oder auch von Pulver- oder körnerförmigen festen Körpern.

S. einer Welle heißt jede Gerade, die vom Entstehungspunkte einer Welle zu einer Stelle derselben gezogen wird. Die S. zeigen also die Fortpflanzungsrichtungen der Wellen. Je nachdem letztere sich auf das Licht oder die Wärme beziehen, spricht man von Licht- oder Wärmestrahlen oder von optischen oder thermischen S. Die S. des Sonnenlichts nennt man kurzweg Sonnenstrahlen. In gleichartigen Mitteln pflanzen sich alle Arten von S. nach jeder Richtung geradlinig fort; an der Grenze eines andern Mittels werden sie teils ins alte Mittel zurückgeworfen (s. Reflexion), teils dringen sie gebrochen ins neue Mittel ein. (S. Brechung der Lichtstrahlen) und Strahlenbrechung.)

In der Heraldik wird S. im Sinne von Pfeil gebraucht.

In der Stärkefabrikation (s. Stärkemehl) nennt man S. ein strahlenförmiges Stück, daher Strahlenstärke als Gegensatz zur Brockenstärke.

S. wird auch ein Teil des Hufs (s. d.) genannt.

Strahl, Vogel, soviel wie Star (gemeiner).

Strahlapparate, mechan. Vorrichtungen zur Förderung von gasförmigen, flüssigen, bisweilen auch körnigen oder schlammigen Körpern; sie werden zu den Pumpen (im weitern Sinne) gerechnet und beruhen darauf, daß eine Flüssigkeit (Wasser, Luft, Dampf) mit hoher Geschwindigkeit aus einer engen Rohröffnung (Düse) austritt und in einem Raum, den es hierbei durchströmt, die Luft verdünnt und die betreffenden Körper mit sich reißt. Das Princip ist schon lange Zeit bekannt und fand seine erste Anwendung in den Wassertrommelgebläsen. Zu den S. gehören z. B. der Aspirator (s. d.), der Ejektor (s. d.), die Injektoren (s. d.), das Sandstrahlgebläse (s. d.) und die Dampfstrahlgebläse, bei denen ein Dampfstrahl einen Windstrom erzeugt und die als Ventilatoren, ferner zur künstlichen Zugerzeugung in Schornsteinen sowie zur Erzeugung eines kräftigen Unterwindes bei Feuerungsanlagen dienen.

Strahlegg, Gletscherpaß der Finsterahorngruppe in den Berner Alpen im schweiz. Kanton Bern, führt vom Grimselhospiz über den Unteraargletscher und den Finsteraargletscher zum Strahleggfirn und erreicht die Paßhöhe (3351 m) am Südwestfuß des Großen Lauteraarhorns (4043 m), senkt sich über den Felsgrat des Gagg (3172 m) zum Obern Eismeer und erreicht über den Untern Grindelwaldgletscher die Bäregg (1649 m), von wo ein Saumpfad nach Grindelwald hinabführt.

Strahlenblende, Mineral, s. Wurtzit.

Strahlenbrechung oder Refraktion, im allgemeinen die Ablenkung der Lichtstrahlen an der Trennungsfläche zweier optisch verschieden dichter Mittel (s. Brechung der Lichtstrahlen)); im besondern die durch die Atmosphäre bewirkte Ablenkung der Lichtstrahlen. Die irdische Atmosphäre kann man sich aus einer unendlichen Menge von konzentrischen Luftschichten zusammengesetzt denken, deren Dichtigkeit mit ihrer Annäherung gegen die Erde zunimmt. Ein von einem Stern kommender Lichtstrahl geht daher nicht in gerader Richtung durch die Erdatmosphäre hindurch, sondern in einer gegen die Erdoberfläche hohlen Kurve S'O (s. vorstehende Figur), und das Gestirn erscheint dem

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