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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Streitgedichte - Strelitz.

Bürgermeister daselbst, 1866 Abgeordneter der Bozener Handelskammer im Landtag, legte 1871 sein Amt nieder und starb 17. Juli 1873 auf Payersberg bei Bozen. Er schrieb: "Jesuiten in Tirol" (Heidelb. 1845); "Die Revolution in Tirol" (Innsbr. 1851); "Studien eines Tirolers" (Berl. 1862); "Blätter aus Tirol" (Wien 1868); auch mehrere Dichtungen, wie: "Heinrich IV.", Tragödie (1844), "Der Assessor", Lustspiel (1858), u. a. Nicht bloß als Abgeordneter und Bürgermeister, sondern auch als Schriftsteller bekämpfte er mutig den mächtigen Klerus.

Streitgedichte, eine Art altdeutscher Dichtungen, worin die Vorzüge verschiedener Gegenstände voreinander oder die Erwägung, was an einem Gegenstand das Bessere sei, als Streit unter Personifikationen dargestellt wurde. Die frühste Veranlassung dazu haben wohl die uralten, schon in der frühern lateinischen Poesie des Mittelalters vorkommenden allegorischen Sommer- und Winterstreite gegeben; seit dem Ende des 13. Jahrh. werden dergleichen Dichtungen sehr häufig und finden sich unter dem Namen "Kampfgespräche" noch bei Hans Sachs. Auch der "Wartburgkrieg" (s. d.) ist hierher zu rechnen.

Streitgenossen (Litiskonsorten), im bürgerlichen Rechtsstreit die in einer Parteirolle vereinigten Personen, sei es als Kläger (Mitkläger), sei es als Beklagte (Mitbeklagte). Ob eine solche Streitgenossenschaft (Litiskonsortium) eintreten soll oder nicht, das hängt in der Regel von der freien Entschließung der Klagpartei ab. Ich kann z. B. die Erben meines verstorbenen Schuldners wegen meiner Forderung einzeln verklagen, oder ich kann diese Forderung in einer und derselben Klage gegen die sämtlichen Erben verfolgen. Besteht in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere Personen aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung auch schon dann geschehen, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Zivilprozeßordnung kennt aber auch eine notwendige Streitgenossenschaft, welche dann eintritt, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach bestehender Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch nur von mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dies ist z. B. nach preußischem Recht bei Grundstücken der Fall, welche im Miteigentum von mehreren Personen stehen. Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht aber auch im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft jedem Streitgenossen zu; er muß aber, wenn er den Gegner zu einem Termin ladet, auch die übrigen S. laden. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 56 ff., 95, 434; v. Amelunxen, Die sogen. notwendige Streitgenossenschaft der deutschen Zivilprozeßordnung (Mannh. 1881).

Streithammer, Hammer mit Schaft, als Waffe schon im Altertum gebräuchlich, im Mittelalter aus einem stählernen Hammer mit gegenüberstehender scharfer, rückwärts gebogener Spitze und kurzer Stoßklinge am vordern Ende bestehend (s. Figur). Er wurde vom Fußvolk auf langem Schaft, von Reitern an kurzem Stiel, am Sattel hängend, geführt.

^[Abb.: Luzerner Streithammer (14. Jahrh.).]

Streitkolben, aus der Keule hervorgegangene Schlagwaffe, meist eiserner Stiel mit Handgriff und schwerem Knopf am andern Ende. Letzterer erhielt geeignete Formen zum Durchbohren der Panzer. Der S. wurde meist von Reitern bis ins 16. Jahrh. geführt; vgl. Morgenstern.

Streitkolbenbaum, s. Casuarina.

Streitverkündigung (Litisdenunziation), im bürgerlichen Rechtsstreit die von seiten einer Partei an einen Dritten ergehende Aufforderung, ihm in dem Prozeß zur Seite zu treten und zum Sieg zu verhelfen. Die betreffende Partei wird Streitverkünder (Litisdenunziant) genannt, die dritte Person ist der Litisdenunziat. Eine S. erfolgt dann, wenn eine Partei für den Fall des Unterliegens im Prozeß einen Rückanspruch gegen den Litisdenunziaten zu haben glaubt. Ich habe z. B. eine Ware gekauft, und diese Ware macht mir jemand im Weg der Klage streitig. Ich kann alsdann meinem Verkäufer den Streit verkünden, weil ich im Fall meiner Verurteilung zur Herausgabe der Sache einen Ersatzanspruch an den Verkäufer habe. Außerdem kann eine S. aber auch in dem Fall erfolgen, daß die Hauptpartei den Anspruch eines Dritten (des Litisdenunziaten) besorgt. Der Kommissionär kann z. B. für Rechnung des Kommittenten einen Prozeß führen. Verliert er denselben, so kann unter Umständen der Kommittent mit einem Schadenersatzanspruch hervortreten. Der Kommissionär wird daher gutthun, dem Kommittenten von dem Rechtsstreit Mitteilung zu machen, um ihn zur Teilnahme an demselben zu veranlassen. Die S. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung durch die Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der S. und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen. Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, so wird er dessen Nebenintervenient (s. Intervention, S. 1005); lehnt er den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.; Kipp, Die Litisdenunziation im römischen Zivilprozeß (Leipz. 1887).

Streitwagen dienten entweder dazu, die Streiter im Gefecht schneller fortzuschaffen, worauf diese beim Zusammenstoß mit dem Feind vom Wagen herab kämpften oder auch zu diesem Zweck abstiegen, oder sie sollten durch ihren Einbruch den Feind selbst schädigen, wie die Sichelwagen (s. d.). Die S., von einem Wagenführer gelenkt, von einem, auch mehreren Kämpfenden besetzt, finden sich namentlich beiden Griechen (s. Figur) in ihrer Heldenzeit und ersetzten die Reiterei. Im Mittelalter waren die S. stark bemannt und dienten den Armbrustschützen auch wohl gleichzeitig als Verschanzung, wie bei den Hussiten und Vlämen im 14. Jahrh., die ihre Walkerkarren (ribeaudequins) sogar mit Geschützen besetzten.

^[Abb.: Griechischer Streitwagen.]

Strelitz, Herzogtum (auch Herrschaft Stargard genannt), einer der beiden Bestandteile des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz, östlich von Meck-^[folgende Seite]