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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verbrauchszucker - Verbrennung

mittel sind, aber doch in beträchtlicher Menge verbraucht werden, wie alkoholhaltige Getränke, Zucker, Tabak u. s. w. Die V. werden teils als sog. innere Steuern (s. Accise) nach verschiedenen und zwar indirekten Methoden (Besteuerung des Rohstoffs oder der Fabrikationsgeräte, Überwachung der Fabrikation, Monopolisierung des Verkaufs u. s. w.), teils durch Erhebung eines Einfuhrzolls erhoben, der als reiner Finanzzoll (s. d.) zu betrachten ist, wenn er nur das Äquivalent einer gleichartigen innern Besteuerung bildet. Die Gemeinden erheben vielfach V. (s. Octroi), meistens in der Form einer Eingangsabgabe. Auch die direkte Besteuerung kommt vor bei Gegenständen des Verbrauchs, wie Wagen, Wohnungen, Pferden u. s. w. In Deutschland sind V. oder Verbrauchsabgaben namentlich die Fabrikatsteuern auf Salz, auf Zucker und auf Branntwein (daneben noch in beschränktem Umfange Material- und Maischbottichsteuer), die Gewichtssteuer auf Rohtabak und die Materialsteuer auf Bier, die sämtlich durch entsprechende Eingangszölle ersetzt werden. (S. Getränkesteuer, Salzsteuer, Tabaksbesteuerung, Zuckersteuer, Weinsteuer u. s. w.)

Verbrauchszucker, Konsumzucker, im weitern Sinne Bezeichnung für alle diejenigen Handelszuckerarten, die zum Verbrauche als Versüßungsmittel geeignet sind, zum Unterschied von Rohzucker, der es nicht ist. Im engern, eigentlichen Sinn versteht man jedoch darunter nur diejenigen Verbrauchszuckerarten, die weder Kandis noch wirklich raffinierte Zuckerarten (Brotraffinade, Raffinadewürfel, gemahlene Raffinadebrote) sind. Solcher V. wird ohne eigentliche Raffineriearbeit in sehr verschiedener Weise aus Rohzucker oder aus Rohzuckerfüllmasse dargestellt, und es sind eine ganze Reihe von Verfahren in Anwendung, um diesen gereinigten, zum Verbrauche geeigneten Rohzucker auf wohlfeilerm Wege als durch "Raffinieren zu erhalten. Am einfachsten kann man den V. in Gestalt von feinem oder gröberm Pulver oder Mehl (Farin, Granulated, Melis), oder in unregelmäßigen, kleinern oder größern Stücken (Pilee, Stückezucker, Knoppern) herstellen; es ist möglich, auf diese Weise eine weniger reine, namentlich weniger saubere Ware bei reinem Aussehen und größerer Handlichkeit zu billigerm Preise in den Handel zu bringen. Durch letztern Umstand ist die teilweise große Verbreitung dieser Gebrauchszuckerarten zu erklären. Die Darstellung geschieht in sehr mannigfacher Weise.

Unter Benutzung von Veränderungen an den Schleudern kann man aus reiner Rohzuckerfüllmasse weißes Produkt in verschiedener Gestalt erhalten, indem man den am Rohzucker haftenden unreinen Sirup durch Wasser oder Dampf auflöst und entfernt. Das Produkt der Melassenentzuckerung wird ausschließlich in diesen Formen in den Handel gebracht, das zu billigem Preise unter einem der oben angeführten Namen verkauft wird. Durch Auflösen von Zucker in Dünnsaft oder einer andern unreinen Zuckerlösung kann man besonders geeignete Klärsel hierzu erhalten. Namentlich sind auch Nachprodukte der Raffinerie geeignet.

Eine besondere Art V. stellt der Würfelzucker dar. Es giebt davon sehr verschiedene Arten. Die Würfel werden teils durch Zerschneiden aus Platten und Stäben, teils durch Pressen aus feuchtem Zuckermehl dargestellt und so Erzeugnisse von niedrigerm Preise, aber sehr verschiedener Reinheit und Reinlichkeit, also auch von verschiedenem wirklichem Wert erhalten. Der aus völlig reinem Klärsel dargestellte (Raffinadewürfel) gehört zum raffinierten, also nicht zu dem hier besprochenen Zucker.

Verbrechen. Das Reichsstrafgesetzbuch hat, ebenso wie andere neuere Gesetzgebungen, nach dem Vorgange des Code pénal, die Dreiteilung der strafbaren Handlungen mit Rücksicht auf die betreffenden Strafdrohungen eingeführt. Danach sind V. im engern Sinne die mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohten schwersten Delikte. (S. Vergehen, Übertretung.) Der Versuch ist immer strafbar, auf Verweis kann nie erkannt werden. Die erfolglose Aufforderung (s. d.), §. 49a, die Drohung (s. d.), §. 241, und der Landzwang (s. d.), §. 126, sind nur strafbar, wenn es sich um ein V. handelt. Die Frage, ob ein Delikt als V. anzusehen sei, ist zu entscheiden nach der höchsten zulässigen, nicht nach der im Einzelfalle verwirkten Strafe. Die Dreiteilung der strafbaren Handlungen ist für die Frage, von welchem Gerichte zu entscheiden ist, von wesentlicher Bedeutung; über V. urteilen Schwurgerichte und in gewissen Fällen (§. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Strafkammern der Landgerichte (s. Gericht und Gerichtsstand). Das geltende Österr. Strafgesetz kennt diese Dreiteilung nicht; es versteht unter V. die schwersten mit Tod oder Kerker zu bestrafenden Delikte, den Gegensatz dazu bilden die Vergehen und Übertretungen, welche hauptsächlich mit Arrest und Geldstrafe bedroht sind. Der Vorentwurf eines Schweiz. Strafgesetzbuchcs von 1896 kennt nur eine Zweiteilung (V. und Übertretungen). - V. im weitern Sinne ist jede strafbare Handlung (V. und Vergehen) im Gegensatze zu den einfachen Polizeiübertretungen, unter welchen Zuwiderhandlungen gegen diejenigen Strafvorschriften verstanden werden, welche wesentlich präventive (polizeilich vorbeugende) Zwecke verfolgen (s. Übertretung). Dem einfachen V. stellt man das ausgezeichnete oder qualifizierte V., das unter erschwerenden Umständen verübt und mit höherer Strafe bedroht ist, und das privilegierte V., dem eine mildere Beurteilung zu teil wird, gegenüber. (S. auch die Artikel Delikt, Dolus, Fahrlässigkeit, Irrtum, Idealkonkurrenz, Realkonkurrenz, Strafrecht, Strafgesetzgebung, Thatbestand, Versuch, Zurechnung.) - Über V. und Verbrecher in anthropol. Hinsicht s. Kriminalanthropologie.

Verbrechen, in der Jägersprache, s. Bruch.

Verbrechen der beleidigten Majestät, Majestätsverbrechen, s. Majestätsbeleidigung.

Verbrecherasyle, s. Irrenanstalten.

Verbrecherkolonien, s. Strafkolonien.

Verbrecherwahnsinn, s. Moral insanity.

Verbreiterung der Hölzer, ein Holzverband (s. d.), dient zur Herstellung größerer Holzflächen. Die Verbindung der einzelnen Bohlen und Bretter erfolgt durch Spundung oder Federung, wie beim Fußboden (s. d.). Ein Sichwerfen der Holzflächen verhindert man durch aufgenagelte, eingeschobene Leisten oder an die Hirnseiten des Holzes befestigte sog. Hirnleisten, während bei der Konstruktion hölzerner Thüren und Thore schwächere Füllungen in den Falz stärkerer Rahmenhölzer eingreifen, was man als gestemmte Arbeit bezeichnet.

Verbreitung der Pflanzen, s. Pflanzengeographie. - V. der Tiere, s. Tiergeographie.

Verbrennung, die unter Entwicklung von Wärme und Licht, jedoch nicht immer mit eigent-^[folgende Seite]