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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Verkieselung - Verkündigung.

v. Stein schrieb den V. früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner »Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die V. rationell zu begründen. Die Schwierigkeit beruht aber darin, daß unter dem Titel V. Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben kann. Darum gelten auch die für V. im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben. Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern Steuern Abstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen die V. bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die V. als Ergänzungssteuern, indem dieselben steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens, große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre. Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt, sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den V. die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen lassen. Auch die Einwendungen, welche man gegen die V. erhoben hat, richten sich nicht gegen alle V., sondern nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung mit ihrem lebhaftern Verkehr stärker treffen als die des Landes, daß sie den Verkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen. Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen V. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt werden u. dgl.

Verkieselung (Silifikation), Versteinerungsprozeß, bei welchem die organischen Formen durch Kieselsäureanhydrid (Feuerstein, Hornstein, Opal etc.) konserviert werden; s. Petrefakten. Auch die Imprägnation von Gesteinen mit Kieselsäure, welche bis zur vollständigen Verdrängung der ursprünglichen Gesteinsmasse durch dichten Quarz oder Hornstein fortschreiten kann, wird V. genannt.

Verklarung (Rapport maritime, Extended protest), die vom Schiffer und der Mannschaft vor der zuständigen Behörde abgelegte, eventuell beeidigte Aussage über die Ereignisse auf einer Seereise; Grundlage derselben ist das Schiffsjournal (Logbuch). Eine V. ist erforderlich, wenn dem Schiff ein Unfall passiert ist, um die Ansprüche des Reeders, des Versicherers, resp. die Schuld des Schiffers oder der Mannschaft feststellen zu können. S. Havarie.

Verklärung Christi, s. Transfiguration.

Verkleinerungsglas, s. Linse.

Verklicker, s. Flügel (Schiffswesen).

Verklüften (Versetzen), das Zuscharren der Röhre durch den Dachs oder Fuchs beim Graben des Baues, damit der Dachshund nicht folgen kann.

Verknistern, s. Dekrepitieren.

Verknöcherung (Ossificatio), derjenige Prozeß, bei welchem gewisse Gewebe des Körpers in Knochensubstanz umgewandelt werden. Dieser Prozeß findet vorzugsweise bei dem wachsenden Knochen (s. d.) statt. Es gibt aber auch eine krankhafte V., bei welcher Bindegewebe oder Knorpel gegen die Norm in Knochengewebe umgewandelt werden. So verknöchern z. B. im Alter die Kehlkopf- und Rippenknorpel, die Dura mater des Wirbelkanals sowie pathologische Neubildungen, Krebse, Sarkome, Fibroide etc. Vgl. Exerzierknochen und Osteoidgewebe.

Verkobalten, mit Kobalt überziehen, s. Vernickeln.

Verkohlen, organische Stoffe bei Luftabschluß so lange erhitzen, als sich noch flüchtige Zersetzungsprodukte (Gase, Wasser, Ammoniak, Essigsäure, Teer) entwickeln. Der Rückstand ist die Kohle (s. d.).

Verkolje, Johannes, niederländ. Maler, geb. 1650 zu Amsterdam, war Schüler von Jan Livens und starb 1693 in Delft. Er hat Porträte, mythologische und Sittenbilder gemalt, von welchen die musizierende Gesellschaft (im Reichsmuseum zu Amsterdam) und die Versuchung (in der Dresdener Galerie) die hervorragendsten sind. - Sein Sohn und Schüler Nikolaes V. (geb. 1673 zu Delft, gest. 1746 in Amsterdam) hat ebenfalls mythologische und Genrebilder in der Art des Metsu gemalt.

Verkoppelung, s. Flurregelung, S. 406.

Verkröpfung (Kröpfung), s. Gekröpft.

Verkrümmungen, s. Orthopädie.

Verkühlung, s. Erkältung.

Verkündigung (Verkündung, Eröffnung, Publikation), die förmliche Mitteilung einer amtlichen, namentlich einer gerichtlichen, Entscheidung. Die Notfrist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein gerichtliches Urteil läuft von dem Tag der V. an, doch wird dieser Tag selbst nicht mit eingerechnet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 281 ff.) erfolgt die V. des Urteils in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen