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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verlorener Haufen - Vermeyen

lung berührende, in Erwartung der Ehe getroffene Maßnahmen (Nichtannahme einer Stellung); die unbescholtene Verlobte, welche dem Verlobten Beiwohnung gestattete, kann auch für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (Defloration), billige Geldentschädigung fordern. Auch der Verlobte, welcher den Rücktritt des andern durch ein erhebliches Verschulden veranlaßt, ist schadenersatzpflichtig. - Auch wenn die Eheschließung aus anderm Grunde unterbleibt, kann alles, was geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben war, zurückgefordert werden, doch ist im Zweifel anzunehmen, daß dies bei Lösung durch Tod ausgeschlossen sein solle. Alle Ansprüche verjähren 2 Jahre nach Auflösung (§§. 1297-1302). Vgl. auch Braut.

Verlorener Haufen, s. Landsknecht.

Verlorene Sachen, s. Fehler, Finden und Funddiebstahl.

Verlosung der Gewannstücke, s. Gehöferschaften.

Verlust- und Gewinnconto, s. Hauptbuch.

Verm. (gebräuchlicher Vt.), Abkürzung für den Staat Vermont.

Vermächtnis (Legat, Legatum), im Rechtssinne diejenige letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser einem andern (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1939 und näheres §§. 2147 fg.). Es steht also im Gegensatz zur Erbeinsetzung (s. d.), durch die der Bedachte zum Gesamtrechtsnachfolger (ganz oder zu einem Bruchteile) berufen wird. Von der Schenkung von Todes wegen (§. 2301) unterscheidet sich das V. dadurch, daß es Vererbung des Erblassers voraussetzt. Außer der Anordnung wird auch der vermachte Gegenstand als V. bezeichnet. Ferner wird das Wort V. gebraucht, um den Erfolg für den Bedachten (Zuwendung) oder den Erfolg für den Beschwerten (Veschwerung) zu bezeichnen; z. B. dem A ist ein V. zugewendet oder der B hat V. zu entrichten. Endlich wird V. im gewöhnlichen Leben für jede Zuwendung durch letztwillige Anordnung, also auch für Erbeinsetzung gebraucht. - Ein V. kann auch durch Vertrag zugewendet werden (s. Vermächtnisvertrag).

Dem V. steht stets eine Erbschaft, das Vermögen des Erblassers als Ganzes, gegenüber. Durch das V. wird, sofern es einem Erben auferlegt ist, die Erbschaft gemindert. Das V. kann aber auch einem Vermächtnisnehmer oder einem andern Bedachten auferlegt werden. (S. Beschwerter.) Vermacht werden kann irgend ein Gegenstand, auch ein Begriffsganzes, eine Gesamtheit, z. B. selbst die Erbschaft, welche dem Erblasser von einem Dritten zugefallen ist. Ist die Erbschaft des Erblassers vermacht, so wird in der Regel ein unrichtiger Ausdruck gebraucht sein; dann ist eine Erbeinsetzung gemeint (§. 2087), sofern nicht ein Erbschaftsvermächtnis im Sinne der Nacherbschaft vorliegt (s. Erbschaftsvermächtnis).

Das röm. Recht kennt zwei Hauptarten, Legat und Fideïkommiß (s. d.). Das letztere gewährte ursprünglich dem Bedachten nicht ein Recht, legte aber dem Beschwerten eine sittliche Pflicht auf; der Erblasser überließ (kommittierte) es der Treue (fides) des Beschwerten, dem Willen des Erblassers zu genügen. Als die sittliche Pflicht später zur rechtlichen wurde, bestanden nur noch einzelne Unterschiede, welche Justinian aufhob.

Vermächtnisvertrag, ein Vertrag, durch welchen ein Vermächtnis (s. d.) hinterlassen wird. Er

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wird wie ein Erbeinsetzungsvertrag behandelt; nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch ist er sogar neben diesem eine Art des Erbvertrags (§§. 1941, 2278). Die Wirkungen sind dieselben wie die einseitiger Vermächtnisse mit den aus dem Vertragsverhältnisse sich ergebenden Maßgaben.

Vermahlungssteuer, s. Biersteuer.

Vermandois (spr. wärrmangdŏá), ehemalige franz. Grafschaft in der Picardie, jetzt auf die Departements der Aisne und Somme verteilt, hatte zur Hauptstadt St. Quentin. Im Altertum wohnten hier die gallischen Veromanduer. Im Mittelalter stand V. unter Grafen, die sich von Karls d. Gr. Sohn Pippin herleiteten und zu den mächtigsten Vasallen Frankreichs gehörten. Graf Hugo von V., Bruder Philipps I. von Frankreich, war einer der Hauptführer des ersten Kreuzzugs. Mit Raoul dem Jüngern erlosch 1167 der Mannsstamm. Seiner Schwester Elisabeth, durch Heirat Gräfin von Flandern, machte Philipp II. August die Erbschaft streitig, so daß sie 1194 ihren Anspruch gegen Entschädigung abtrat, seitdem gehörte V. der Krone. Ludwig XIV. erhob es zum Pairieherzogtum und schenkte es seinem natürlichen Sohne Ludwig von Bourbon, nach dessen Tode (1683) es an die Familie Bourbon-Conde kam.

Vermeer, niederländ. Maler, s. Meer, Jan van der.

Vermehrung der Pflanzen, der Teil des Gartenbaues, der sich mit der Anzucht und Vervielfältigung aller kraut- und holzartigen Gewächse beschäftigt. Die V. kann stattfinden 1) auf natürlichem Wege: durch Samen (s. Säen), Brut (s. d.), Knollen (s. d.) und Schößlinge (s. d.); 2) auf künstlichem Wege: durch Veredelung (s. d.), Ableger (s. Ablegen), Stecklinge (s. d.).

Vermehrungsbeet, s. Warmbeete.

Vermehrungshäuser, s. Gewächshäuser.

Vermeil (frz., spr. wärrmäj), hochrot; im Feuer vergoldetes Silber. Vermeilgranat, Handelsname für die Granatvarietät Hessonit.

Vermejo, Fluß, s. Rio Bermejo.

Vermengung, juristisch, s. Commixtio.

Vermes (lat.), die Würmer.

Vermessingen, das überziehen anderer Metalle mit Messing (s. d.). Es gelingt nur auf galvanischem Wege, und da auch nur schwierig. Man verwendet dabei eine alkalisch gemachte Lösung von Kupfer- und Zinkcyanür (Mischung von Lösungen von Kupfer- und Zinksulfat, mit Cyankalium bis zur Lösung des Niederschlags versetzt); als Anode dient eine große, den zu vermessingenden Gegenstand allseitig umgebende Platte von Messing.

Vermessung, s. Feldmeßkunst.

Vermessungsdeck, auf Schiffen mit weniger als drei Decks das oberste und auf Schiffen mit drei oder mehr Decks das zweite von unten. Es dient als Grundfläche für die darunter und darüber liegenden Räume bei der Schiffsvermessung (s. d.). Um den innern Schiffsraum unter dem V. zu vermessen, wird die Länge des V. in eine bestimmte Zahl (z. B. bei einer Schiffslänge von 100 m in 14) gleiche Teile geteilt; auf jedem Teilpunkte des V. wird dann ein Querschnitt des Schiffs gemessen und dann die so gebildeten Schiffsräume nach der Simpsonschen Regel berechnet. - Vgl. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juli 1888.

Vermētus, s. Wurmschnecken.

Vermeyen, Joh. Cornelisz, auch Hans mit dem Barte genannt, niederländ. Maler, geb. 1500