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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Versäumnisurteil – Verschwender

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Versäumnis'

Partei von der Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. (S. Versäumnisurteil.)

Versäumnisurteil und Versäumnisverfahren. Das Versäunmisverfahren tritt ein infolge totaler Versäumnis. Wenn der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei, indem angenommen wird, daß Kläger auf den Anspruch verzichte. Beantragt gegen den Beklagten, welcher den Termin versäumt, der Kläger das Versäumnisurteil, so gilt das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden und, soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen, während, soweit dies nicht der Fall, die Klage abzuweisen ist. Der Antrag auf Versäumnisurteil ist zurückzuweisen, wenn es am Nachweise eines von Amts wegen zu beachtenden Umstandes mangelt, wenn die säumige Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war, oder ihr ein thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war. Gegen das Versäumnisurteil findet der Einspruch (s. d.) statt. Ein entsprechendes Verfahren tritt im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision) ein, wenn der, welcher das Rechtsmittel eingelegt hat, oder sein Gegner in der mündlichen Verhandlung ausbleibt oder nicht verhandelt und der Gegner das Versäumnisurteil beantragt (Civilprozeßordn. §§. 295 fg., 504, 520).

Nach der Österr. Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895, §. 396, hat die Versäumung der ersten Tagsatzung die Folge, daß das bezügliche Vorbringen der Gegenpartei soweit für wahr erachtet wird, als es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird. Auf dieser Grundlage ist das Versäumnisurteil von dem Vorsitzenden oder dem betrauten Richter auf Antrag der erschienenen Partei zu fällen.

Versbau, s. Metrik.

Vers blancs (frz., spr. währ blang), s. Versi sciolti.

Verschaffelt, Pierre Antoine, in Rom Pietro Fiamingo genannt, vläm. Bildhauer und Baumeister, geb. 1710 zu Gent, gest. 1793 zu Mannheim, studierte in Paris bei Bouchardon, ging 1737 nach Rom, wo er neben Büsten den Erzengel Michael auf der Engelsburg in Bronze (1740) fertigte, wofür er vom Papst zum Ritter ernannt wurde. Er wurde Direktor der Akademie zu Mannheim, wo er das Zeughaus, den Hochaltar der Hofkirche baute und diesen wie den Garten zu Schwetzingen mit zahlreichen Statuen schmückte. V. gehört der feinen klassicistischen Richtung der Rokokoplastik an und ist innerhalb dieser einer der tüchtigsten Meister.

Verschalken, im Seewesen, s. Schalken.

Verschanztes Lager, befestigtes Lager, die Gesamtheit der zur längern Unterbringung größerer Truppenmassen bestimmten, gegen feindliche Angriffe durch Befestigungen geschützten Räumlichkeiten. Früher waren V. L. die befestigten Winterlager, später wurden sie festen Plätzen durch permanente Anlagen angegliedert (Belfort vor 1870), neuerdings nennt man V. L. auch die großen Lagerfestungen (s. Festungen).

Verschanzung des Schiffs, s. Rehling.

Verschiedenzeher, s. Käfer.

Verschlag, s. Erkältung und Rehe.

Verschleifung, in der Metrik, s. Auflösung.

Verschleimung oder Schleimsucht (Polyblennia), ein chronischer Krankheitszustand der ↔ Schleimhaut (besonders der des Verdauungsapparats) oder gleichzeitig mehrerer Schleimhäute, dessen Hauptsymptom in reichlicher Absonderung eines dicken Schleims besteht. Die ältere Medizin sprach auch von einem Schleimfieber, (s. d.). Über die Behandlung der V. s. Katarrh.

Verschleiß, soviel wie Warenverkauf; verschleißen, im Kleinhandel vertreiben.

Verschlucken, s. Kehlkopf und Schlingen.

Verschluß, s. Handfeuerwaffen und Geschütz. - Über V. im Warenverkehr s. Warenverschluß.

Verschlußlaute, s. Laut.

Verschneiden des Weins, Coupage, das Mischen verschiedener Weinsorten, um dieselben mundgerecht zu machen; auch nennt man V. das Versetzen von leichten Weinen mit Spiritus. Das V. mit Spiritus geschieht stets bei Portwein, Sherry und Marsala und gilt nicht als Verfälschung. – Vgl. a Prato, Der Weinverschnitt oder die Coupage der Weine (Wien 1896).

Verschneidung, s. Kastration.

Verschollener, derjenige Abwesende, dessen Aufenthaltsort seit langem unbekannt ist und von welchem es wegen des Mangels an Nachrichten zweifelhaft ist, ob er noch lebt. (S. Todeserklärung.)

Verschollenheit des Schiffs, Seeverschollenheit. Nach Deutschem Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 866, von 1897, §. 862, ist ein Schiff, das eine Reise angetreten hat, als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Beteiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsfrist beträgt:

  • 1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europ. Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate;
  • 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nichteurop. Hafen ist, falls derselbe diesseit des Vorgebirges der Guten Hoffnung und des Kap Hoorn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseit des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate;
  • 3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteurop. Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei, oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.

Der §. 117 der allgemeinen Seeversicherungsbedingungen (s. d.) stimmt hiermit völlig überein. Sehr wichtig ist die V. für das Seeversicherungsrecht, weil sie den Versicherten berechtigt, von dem Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme zu verlangen. (Näheres s. Abandon.) Aber auch in andern Beziehungen äußert die V. rechtliche Wirkungen. So können z.B. nach §. 42 der Deutschen Seemannsordnung mit Eintritt der V. die Erben der auf dem verschollenen Schiff befindlichen Mannschaften die Heueransprüche derselben geltend machen.

Verschulen, von Pflanzen, s. Pflanzkamp.

Verschwärung, s. Exulceration.

Verschwender (lat. prodigus), im Sinne des Privatrechts eine Person, welche durch Hang zu zwecklosen und unbesonnenen Ausgaben oder durch mutwillige Vernachlässigung ihr Vermögen der Zerrüttung aussetzt. Er bedarf der staatlichen Fürsorge wie ein Geisteskranker. Gegen ihn kann daher nach Deutscher Civilprozeßordn. §§. 621–627 auf An-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 290.