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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Volkszeitung - Vollkommenheit

Berichte über die statist. Kongresse; Jastrow, Die Volkszahl deutscher Städte zu Ende des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit. Ein Überblick über Stand und Mittel der Forschung (Berl. 1886).

Volkszeitung, in Berlin erscheinende polit. Tageszeitung von demokratischer Richtung, erschien seit April 1853 als die Fortsetzung der 1. April 1849 von Franz Duncker (s. Duncker, Buchhändlerfamilie) und Aaron Bernstein (s. d.) begründeten, Ende März 1853 polizeilich unterdrückten «Urwählerzeitung». 1862 wurde ihr das von Ruppius begründete, jetzt von R. Elcho redigierte «Illustrierte Sonntagsblatt» beigegeben. Jetziger Hauptredacteur der gegenwärtig im Besitz einer Aktiengesellschaft befindlichen Zeitung ist der frühere Reichstagsabgeordnete Karl Vollrath.

Volland, soviel wie Faland (s. d.).

Vollbäder, s. Bad.

Vollbauern, s. Bauer, Bauerngut, Bauernstand.

Vollblütigkeit, s. Hyperämie und Plethora.

Vollblutpferd, ein Pferd edler Rasse; man unterscheidet englische, arabische oder orientalische und gemischte V. Die weiteste Verbreitung und größte Bedeutung hat das englische V. (s. Tafel: Pferderassen, Fig. 11). Als solches gilt das aus beglaubigter Reinzucht hervorgegangene Pferd, das von Vater- und Mutterseite auf das engl. Hauptverzeichnis, das General-Studbook, zurückgeführt werden kann. Als Geburtsjahr des englischen V. nimmt man das J. 1680 an. Als arabische oder orientalische V. bezeichnet man Tiere, die eine Reihe von Generationen von reinblütigen arab. Pferden gezüchtet sind. Die Kreuzung von englischen und arabischen V. nennt man gemischtes Vollblut.

Volldruckmaschine, im Gegensatz zu Expansionsmaschine (s. d.) eine Dampfmaschine, welche mit voller Füllung arbeitet, d. h. bei welcher während des ganzen Kolbenweges der Dampfzutritt geöffnet ist; sie wird kaum noch ausgeführt.

Vollerben, s. Bauer, Bauerngut, Bauernstand.

Vollgatter, s. Sägemaschinen.

Vollheringe, s. Hering.

Vollholzigkeitszahl, s. Formzahl.

Vollhuf, beim Pferde ein höherer Grad des Platthufes (s. d.); die Sohle ist nicht nach oben, sondern gleichmäßig nach unten gewölbt. Pferde mit V. können nur bei sorgfältigster Hufpflege und richtigem Beschlag (Eisen mit schräger Huffläche, sog. deutschem Tragerand) gebrauchsfähig erhalten werden. (S. Hufeisen.)

Völligkeitsgrad, das Verhältnis zwischen dem Rauminhalt des eingetauchten Schiffskörpers und dem Rauminhalt eines Parallelepipedons von gleicher Länge, Breite und gleichem Tiefgang. Bei scharf gebauten Schiffen, z. B. bei Schnelldampfern, ist der V. etwa 0,5. Je größer die Völligkeit eines Schiffs ist, um so weniger scharf sind seine Formen. Moderne Frachtdampfer und Segelschiffe haben etwa 0,8 V.

Vollindossament, s. Indossament.

Volljährigkeit, auch Großjährigkeit, Majorennität, die Stufe des menschlichen Alters, mit welcher die an ein jüngeres Alter geknüpften Schranken der Handlungsfähigkeit (s. d.) wegfallen. Nach Reichsgesetz vom 17. Febr. 1875, an dessen Stelle 1. Jan. 1900 das Bürgerl. Gesetzb. §. 2 mit dem gleichen Inhalt gilt, tritt sie mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Die V. beendigt die Altersvormundschaft (Bürgerl. Gesetzb. §. 1882), vielfach auch die Väterliche Gewalt (s. d.; Bürgerl. Gesetzb. §. 1626) und die Unterhaltspflicht (s. d.) der Eltern (§. 1602), andererseits begründet sie die Ehemündigkeit (s. Ehe) des Mannes (§. 1303). Wo die väterliche Gewalt, wie nach preuß. Recht, auch über das volljährige Hauskind weiter besteht, erlangt dieses volle Geschäftsfähigkeit erst mit Wegfall der väterlichen Gewalt. Nach Civilprozeßordn. §. 51 sind Volljährige, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen, prozeßfähig.

Die V. der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstl. Familie Hohenzollern bestimmt sich (Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 57) nach Landes- oder Hausgesetzen (meist mit 18 Jahren volljährig). Nach einigen Rechten, nicht nach Bürgerl. Gesetzbuch, wird der Minderjährige oder doch die minderjährige Frau durch Heirat (s. d.) volljährig. Die V. beginnt in der Türkei mit 16, in Frankreich, England, Italien, Rußland, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Rumänien, Portugal, Schweden, Belgien, Luxemburg, Griechenland, Brasilien und den meisten südamerik. Staaten mit 21, in Argentinien mit 22, in den Niederlanden mit 23, in Österreich-Ungarn, Norwegen und Dänemark mit 24, in Spanien, Bolivia, Chile und Salvador mit 25 Jahren. S. auch Volljährigkeitserklärung, Minderjährigkeit, Alter.

Volljährigkeitserklärung, Jahrgebung (lat. venia aetatis). Nach röm. Rechte können Minderjährigen, einem Manne, wenn er 20 J. alt, einer Frau nach erreichtem 18. Lebensjahre, die Rechte eines Volljährigen durch den Regenten gewährt werden; jedoch darf ein für volljährig Erklärter Grundstücke nur unter Beschränkungen veräußern. In Deutschland nahmen die Kaiser und deren besonders dazu ermächtigte Pfalzgrafen, später die Landesherren gleiche Befugnis für sich in Anspruch. Vielfach wurde als zulässig erachtet, daß ein Vater letztwillig bestimmt, von wann ab der Sohn für volljährig anzusehen sei. Nach Preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, §§. 61, ist V. zulässig, wenn das Mündel das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligung des Mündels durch das Vormundschaftsgericht. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §§. 3‒5 schließt sich hieran an. Nur muß bei einem Hauskinde der Inhaber der elterlichen Gewalt auch seine Zustimmung geben, es sei denn, daß diesem weder die Sorge für die Person noch die für das Vermögen des Kindes zusteht. Für eine minderjährige Witwe ist Einwilligung des Gewalthabers nicht erforderlich. Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch fordert 20 Jahre. Auch wird in Österreich und Hamburg die V. von dem Vormundschaftsgericht, dagegen in Bayern, Sachsen-Weimar, Braunschweig vom Landesherrn, in Mecklenburg durch das Justizministerium, in Lübeck durch den Senat, in Württemberg durch das Bezirkspolizeiamt bewilligt. Überall soll die V. nur erfolgen, wenn sie zum Besten des Mündels gereicht. Durch die V. erlangt der Minderjährige die Rechtsstellung des Volljährigen.

Vollkaufmann, Bezeichnung des Kaufmanns im Gegensatz zum Minderkaufmann (s. d.).

Vollkommene, s. Auserwählte.

Vollkommenheit, die Eigenschaft einer Sache, seine Zweckbestimmung in jeder Hinsicht zu erfüllen. So sprechen wir von der V. eines Instruments oder einer beliebigen menschlichen Einrichtung, aber auch von V. eines natürlichen Organs oder des ganzen Organismus, etwa auch der Allnatur; so fordern