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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Vorarlberger Alpen; Vorarlberger Bahn; Voraus; Vorausbestimmung; Voraussetzung; Vorausvermächtnis; Vorbau; Vorbehalt

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Vorarlberger Alpen - Vorbehalt

Sommer bringen viele Einwohner als Maurer oder Tagelöhner in der Schweiz zu.

Der Verkehr wird durch die Linien Innsbruck-Feldkirch-Lindau, Feldkirch-Buchs und Lautrach-St. Margarethen der Österr. Staatsbahnen (120 km) und durch sechs Bodenseedampfer sowie durch 1471 km gute Straßen vermittelt.

Für den Unterricht sorgen ein Realgymnasium in Feldkirch, eine Bürgerschule und 192 Volksschulen.

Verfassung und Verwaltung. Nach der Landesverfassung vom 26. Febr. 1861 besteht der Vorarlberger Landtag, welcher jährlich, infolge kaiserl. Einberufung, in Bregenz zusammentritt, aus 20 Mitgliedern, nämlich dem fürstbischöfl. Generalvikar und 19 auf sechs Jahre gewählten Abgeordneten (4 Abgeordneten der Städte Bregenz, Feldkirch, Bludenz und des Markts Dornbirn, 1 Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, 14 Abgeordneten der übrigen Gemeinden). V. wählt auf Grund des neuer Wahlgesetzen (1896) 4 Abgeordnete in das österr. Abgeordnetenhaus und zwar 1 Vertreter der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, 2 der Landgemeinden und 1 der allgemeinen Wählerklasse (gewählt durch allgemeines Stimmrecht. Das Land wird von dem Statthalter in Innsbruck verwaltet und ist in 3 Bezirkshauptmannschaften eingeteilt:

Bezirkshauptmannschaften qkm Häuser Wohnparteien Einwohner 1890 Einw. auf 1 qkm

Bludenz 1320,35 6806 5498 25104 19

Bregenz 826,44 8849 9184 41824 51

Feldkirch 455,66 8445 10136 49145 108

Die Rechtspflege besorgen das Kreisgericht in Feldkirch und sechs Bezirksgerichte. In kirchlicher Beziehung gehört das Land zu dem Sprengel des Fürstbischofs von Brixen, dessen Stellvertreter der Generalvikar in Feldkirch ist. In militär. Beziehung untersteht es dem 14. Korpskommando in Innsbruck. Hauptstadt ist Bregenz. Das Wappen ist ein Schild mit drei Querreihen, einem Mittelschilde und einer eingepfropften Spitze. Im silbernen Mittelschild befindet sich die rote Montfortsche Kirchenfahne. Die obere Reihe enthält drei Felder (Grafschaft Sonnenberg, Grafschaft Bregenz, Grafschaft Feldkirch). Die mittlere Reihe zeigt rechts vom Mittelschild ein silbernes Feld (Grafschaft Bludenz), links einen blauen Schild (Grafschaft Hohenems). Die untere Reihe enthält zwei Felder (Grafschaft Dornbirn, Bregenzer Wald). Die eingepfropfte silberne Spitze enthält zwei schwarze Schlüssel (Grafschaft Montafon). Auf dem Schilde ein Fürstenhut. (S. Tafel: Wappen der Österreichisch-Ungarischen Kronländer, Fig. 7.) Die Landesfarbe ist Rot-Weiß.

Geschichte. V. ist zumeist durch Kauf an Österreich gekommen, 1363 wurde die Feste Neuenburg, 1375 die Grafschaft Feldkirch, 1394 Bludenz und Montavon, 1451 und 1523 Bregenz gekauft und 1765 Hohenems nach dem Aussterben des Mannstamms der Grafen von Hohenems eingezogen. V. wurde sonst zu Niederösterreich gerechnet, 1782 aber zu Tirol geschlagen. Durch den Preßburger Frieden kam es, wie Tirol, an Bayern, 1814 aber gelangte es wieder unter Österreichs Herrschaft.

Litteratur. Bergmann, Landeskunde von V. (Innsbr. 1868); Moosmann, Leitfaden der Geschichte V.s (2. Aufl., ebd. 1874); Waltenberger, Die Rhätikonkette, Lechthaler und Vorarlberger Alpen (Ergänzungsheft Nr. 40 zu "Petermanns Geographischen Mitteilungen", Gotha 1875); ders., V. und Westtirol (8. Aufl., Innsbr. 1896); Schindler, Vorarlberg (4. Aufl., Breg. 1879); Höhl, Wanderungen durch V. (Würzb. 1880); Meurer, Illustrierter Führer durch Westtirol und V. (Wien 1885); Werkowitsch, Das Land V. (Innsbr. 1887); Rapp, Topogr.-histor. Beschreibung des Generalvikariates V. (Bd. 1-3, Brixen 1892-97); Achleitner und Uhl, Tirol und V. (Lpz. 1895).

Vorarlberger Alpen, s. Vorarlberg, Allgäu und Ostalpen.

Vorarlberger Bahn, s. Arlberg.

Voraus, bei kaufmännischen Gesellschaften, s. Praecipuum im Erbrecht, s. Gerade.

Vorausbestimmung, s. Prädestination.

Voraussetzung, s. Bedingung und Hypothese.

Vorausvermächtnis oder Prälegat, das einem unter mehrern Miterben zugewendete Vermächtnis, mit welchem die Erbschaft belastet ist. (S. auch Vorvermächtnis.) Ist ein Nichterbe mit einem Vermächtnisse an einen Miterben belastet, so liegt ein gewöhnliches Vermächtnis vor, welches Besonderheiten nicht bietet. Aber auch dasjenige Vermächtnis, mit welchem zu Gunsten eines Miterben nur ein anderer Miterbe oder nur mehrere andere Miterben belastet sind, folgt den gewöhnlichen Regeln. Für dasjenige Vermächtnis aber, mit welchem zu Gunsten eines Miterben die ganze Erbschaft, sei es dadurch, daß ein Beschwerter nicht genannt ist, sei es, daß ausdrücklich alle Erben belastet sind, beschwert ist, sog. Prälegat im engern Sinne, hat das Gemeine Recht Sondervorschriften, welche auf dem Grundsatze ruhen, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann. Das Vermächtnis ist nur soweit wirksam, als die Miterben belastet sind, weil der Bedachte einen Teil schon als Erbe erlangt hat, falls er die Erbschaft erwirbt. Schlägt er als Erbe aus oder bleibt er nicht Erde, so erhält er doch das ganze V. Diese in allen ihren Folgesätzen entwickelten Grundsätze hat das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 2401-3 festgehalten; es spricht aus, daß das einem Erben und einem Nichterben zugewendete Vermächtnis in der Weise zu teilen sei, daß der Nichterbe dasjenige, was der Mitbedachte als Miterbe beizutragen hat, allein erhält und nur dasjenige, was die andern Miterben beizutragen haben, unter den beiden Bedachten zu teilen sei. Das Bayrische Landr. III, 6, §. 5, das Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§. 262, 271, 449, 474 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 648 haben das Gemeine Recht verlassen; der Vorausvermächtnisnehmer erhält das ganze Vermächtnis, mag er Erbe werden oder nicht, wie ein anderer Vermächtnisnehmer. Dem Code civil ist diese Eigentümlichkeit des Gemeinen Rechts gleichfalls fremd, vgl. Art. 919. Für alle diese Rechte entfallen damit die Schwierigkeiten, welche sich aus der künstlichen Unterscheidung, an welche kaum ein Erblasser gedacht haben wird, ergeben, und von denen vorstehend nur ein Teil angedeutet ist. Ebenso gilt nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 2150 das V. auch insoweit als Vermächtnis, als der Erbe selbst damit beschwert ist. Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes V. (§. 2110). - Vgl. Buchholtz, Die Lehre von den Prälegaten (Jena 1850); Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts (7. Aufl., Frankf. a. M. 1891), §. 627.

Vorbau, s. Risalit.

Vorbehalt, im allgemeinen so viel wie Reservation (s. d.). Im franz. Recht gehören V. (réserve)