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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Werftdivisionen – Werkverdingung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Werft'

pedoressort die Torpedoboote (s. d.) und Torpedoeinrichtungen der Schiffe.

Werftdivisionen, Marineteile am Lande mit dem Zweck, dem Maschinen-, Handwerker- und Zahlmeisterpersonal der deutschen Marine die erste Ausbildung zu geben und ein Depot für die Besatzung der Schiffe und Fahrzeuge mit diesem Personal zu bilden. Die Ausbildung ist militärisch und technisch; auch werden Schiffsstämme wie bei den Matrosendivisionen (s. d.) gebildet. Die erste Werftdivision garnisoniert in Kiel, die zweite in Wilhelmshaven. Commandeur ist ein Kapitän zur See. Die W. sind den Marineinspektionen (s. d.) unterstellt. Zur Einstellung gelangen bei den W. Maschinisten und Heizer von See- und Flußdampfern, Schiffszimmerleute und Handwerker. – Vgl. Marine-Ordnung (Berl. 1889); Organisatorische Bestimmungen für die Marine (ebd. 1888).

Werg, s. Hede.

Wergeland, Henrik Arnold, norweg. Dichter, geb. 17. Juni 1808 in Kristiansand, studierte in Kristiania und ward hier 1836 Kustos der Universitätsbibliothek, 1840 norweg. Reichsarchivar, starb aber bereits 12. Juli 1845. Seine schriftstellerische Laufbahn begann W. 1827 unter dem Namen Siful Sifadda mit der Farce «Ab!», der er im ganzen 13 «Sifulinische Farcen» oder dramatisierte Satiren folgen ließ. Hierauf erschienen 1828 das Trauerspiel «Sinclairs Tod», 1830 das religiös-philos. Gedicht «Die Schöpfung, der Mensch und der Messias», die Dramen «Opium» und «Die ind. Cholera», das Trauerspiel «Die Kindesmörderin», das Singspiel «Campbellerne» und 1840 das Schauspiel «Die Venetianer» (seine beiden vollendetsten Stücke), das Vaudeville «Die Seekadetten am Lande» und die längern Dichtungen «Jan van Huysums Blumenstück» und «Der Spanier». Von seinen frühern Gedichten giebt es zwei Sammlungen. An Welhaven und dessen Schule fand W. eine mächtige Gegenpartei. 1881 ward ihm in Kristiania eine von Bergslien modellierte Statue errichtet. Von Lassen wurde eine Ausgabe der gesammelten Werke W.s veranstaltet (9 Bde., Krist. 1852–57; Auswahl, 1 Bd., 1859; Volksausg., Kopenh. 1893 fg.). 1892 gab O. Skavlan H. W.s «Afbandlinger og Brudstykker» heraus. – Vgl. Lassen, Henrik W. og hans Samtid (Krist. 1867); Schwanenflügel, Henrik W. (Kopenh. 1877); Skavlan, Henrik W. (Krist. 1892).

Wergeld (vom altdeutschen Worte wer, Mann), im frühen deutschen Mittelalter die Buße, welche der Familie des Getöteten vom Verbrecher gezahlt werden mußte, um sich loszukaufen. Wollte die Familie nicht auf den Loskauf eingehen, oder zahlte der Verbrecher das W. nicht, so trat Fehde und Blutrache ein. Dabei gab es feste Taxen. Es wird unterschieden, ob das Verbrechen von einem Freien oder Unfreien, ferner an einem Freien oder Unfreien begangen ist, welchem Volksstamm der Getötete angehört: Frauen haben eine niedrigere Taxe als Männer. Bei Körperverletzungen wird eine Buße gezahlt, welche oft in Bruchteilen des W. und für verschiedene Glieder verschieden bestimmt ist. Das W. wird dann auch bei andern Verbrechen, z. B. Ebebruch, als Buße bei Diebstahl u. s. w. gezahlt.

Wergfeinspinnmaschine, s. Flachsspinnerei.

Wergkrempel, die Krempeln der Flachsspinnerei (s. d.).

Wergleinwand, s. Leinwand.

Wergspinnerei, Wergstrecke, s. Flachsspinnerei. ↔

Weringĭa, der 220. Planetoid.

Werkbiene, s. Biene nebst Tafel: Biene und Bienenzucht, Fig. 3.

Werkblei, s. Blei und Silber.

Werkdruck, s. Buchdruckerkunst.

Werkführer, s. Werkmeister.

Werkfuß, Maß, s. Fuß.

Werkgenossenschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.), deren Zweck die gemeinsame Beschaffung für den Einzelnen zu kostspieliger Werksvorrichtungen, insbesondere Maschinen für ihre Mitglieder (Gewerbtreibende, Landwirte) ist. Landwirtschaftliche W. befassen sich auch mit der gemeinschaftlichen Beschaffung und Benutzung von Zuchttieren, Stieren u. s. w. Nach dem Jahresbericht der Deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Lpz. 1896) bestanden 31. Mai 1896: 21 (gegen 17 im Vorjahre) gewerbliche und 248 (240) landwirtschaftliche W.

Werkholzbohrer, s. Bohrkäfer.

Werkkassen, s. Fabrikkassen.

Werkmeister, Werkführer, in Fabriken der Aufseher oder Vorsteher, der die einzelnen Arbeiten an die Arbeiter verteilt, sie technisch überwacht und darüber Buch führt; bei manchen Handwerken der oberste Geselle, der die Arbeiten anordnet: bei der Werkverdingung (s. d.) der Unternehmer.

Werkmeisterschulen, Fachschulen zur Ausbildung von Werkmeistern (s. d.). Sie gehören mit den Baugewerkenschulen (s. d.) der untern Stufe technischer Mittelschulen an, setzen Volksschulbildung und mehrjährige praktische Thätigkeit voraus und sind so organisiert, daß sie nach ein bis zwei Jahren ihre Zöglinge mit der erforderlichen theoretischen Ausbildung entlassen. Sie sind gewöhnlich in eine mechan.-technische und eine chem.-technische Abteilung gegliedert, manchmal mit einzelnen Fachschulen, wie Müller-, Färber-, Webschulen, mit Baugewerkenabteilungen oder mit Schulen für andere technische Zweige verbunden und führen dann bisweilen den Namen Technikum (s. d.). Die älteste Werkmeisterschule ist die zu Chemnitz (gegründet 1856). Der Lehrplan dieser Anstalt übertrug sich auf viele andere, so auch auf die österr. Staatsgewerbeschulen (s. d.). In Preußen giebt es W. zu Dortmund und Magdeburg.

Werkschriften, s. Brotschriften.

Werkstattordnung, s. Fabrik- und Werkstattordnung.

Werksteinverbände, s. Steinverbände.

Werkstück, s. Werkzeuge.

Werkverdingung, Verdingungswert, Werkvertrag (Locatio conductio operis), der Vertrag, in dem ein Unternehmer (Werkmeister) die Herstellung eines Werkes gegen eine vom Besteller zu gewährende Vergütung verspricht. Ein solches Werk ist z. B. Herstellung oder Veränderung eines Gebäudes, einer Maschine, der Druck eines Buches u. s. w., aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung (auch wissenschaftliche und künstlerische) herbeizuführender Erfolg (Beförderung von Personen u. s. w.). Einzelne Arten der W., wie der Frachtvertrag (s. d.) und der Verlagsvertrag (s. d.), sind besonders geregelt. Die W. unterscheidet sich von der Dienstmiete (s. d.) dadurch, daß der Unternehmer hier nicht für die Arbeit, sondern für das Erzeugnis der Arbeit Entgelt erhält und deshalb keines erhält, wenn das Werk vor der Vollendung oder nach derselben, aber vor der Übernahme durch den in letzterer Beziehung nicht säumigen Besteller, wenn auch ohne des Werkmeisters Schuld, untergeht, sofern der

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 639.