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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zollordnungswidrigkeiten - Zollverein.

(Hauptzollämter) und Hauptämter im Innern des Zollgebiets (Hauptsteuerämter). Die Hauptzollämter liegen an verkehrsreichen Straßen und Häfen, ebenso haben die Hauptsteuerämter im Innern an verkehrsreichen Orten ihren Sitz. Straßen von geringerer Bedeutung sind an der Zollgrenze mit Nebenzollämtern erster Klasse und dort, wo nur ein mäßiger Verkehr von Ort zu Ort diesseit und jenseit der Zolllinie besteht, mit Nebenzollämtern zweiter Klasse besetzt. Ebenso sind im Innern des Zollgebiets an weniger volkreichen Orten den Hauptsteuerämtern unterstehende Untersteuerämter (Steuerämter) unterstellt. Diese Ämter sind mit verschiedenen Befugnissen zur Zollerhebung und Zollabfertigung ausgestattet. Die im Grenzbezirk und bei Zollämtern angestellten Beamten werden schlechthin Zollbeamte, die der Haupt- und Untersteuerämter gewöhnlich Steuerbeamte genannt. Längs der Zolllinie (s. d.) und im Grenzbezirk wird die Aufsicht über den Warenverkehr durch eine militärisch eingerichtete Grenzwache (Grenzjäger, Douaniers) ausgeübt. Der Eintritt von Waren über die Zolllinie darf nur über die hierfür bestimmten Straßen (Zollstraßen) und zu bestimmten Stunden stattfinden unter Verbot der Benutzung von andern Straßen (Nebenwegen). Von der Zolllinie ab sind die Waren ohne Unterbrechung bis zum nächsten Grenzzollamt zu befördern, wo sie nach erfolgter Deklaration (s. d.) und Revision entweder endgültig abgefertigt, oder an eine andre Hebestelle zur Abfertigung überwiesen werden. Auch können die Waren in eine Zollniederlage (s. d.) befördert und dort zollfrei eingelagert werden. Weiteres über das Zollverfahren und die zur Sicherung des richtigen Zolleinganges dienende Zollkontrolle s. unter folgenden Artikeln: Ansageverfahren, Anmeldestellen, Begleitschein, Begleitzettel, Deklaration, Transportausweis und Zollverschluß. Vgl. Schneider, Der deutsche Zolltarif und seine Anwendung (Berl. 1878).

Zollordnungswidrigkeiten, s. Zollstrafrecht.

Zollparlament, s. Zollverein, S. 960.

Zollpflichtig sind die Waren, von denen nach dem Zollgesetz ein Zoll zu entrichten ist.

Zollpolitik, der Inbegriff der Grundsätze und Maßregeln, welche der Staat im Zollwesen im finanziellen oder im volkswirtschaftlichen Interesse beobachtet. Vgl. Zölle.

Zollregal, s. Zölle, S. 952.

Zollrevision, die nach erfolgter Deklaration (s. d.) stattfindende Besichtigung von über die Grenze eingebrachten Waren durch Zollbeamte. Die allgemeine Z. erstreckt sich nur auf Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Kolli, ohne daß letztere geöffnet werden. Bei der speziellen Z. findet eine Öffnung statt, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln.

Zollrückvergütung, s. Exportbonifikation und Zölle, S. 955.

Zollstrafrecht, Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (Zollvergehen) zum Gegenstand haben. Das deutsche Vereinszollgesetz (Reichsgesetz) vom 1. Juli 1869 bezeichnet als die hauptsächlichsten Zollvergehen die Konterbande (s. d.), d. h. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr solcher Gegenstände, welche einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen, und die Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zöllen (s. Defraudation). Neben diesen beiden Hauptvergehen sind noch die Verletzungen andrer Vorschriften der Zollgesetze (Zollkontraventionen, Ordnungswidrigkeiten), namentlich solcher, welche im Interesse der zollamtlichen Kontrolle gegeben sind, mit Strafe bedroht. Abgesehen von den sonst verwirkten Strafen (Geldstrafe, ausnahmsweise Gefängnis), werden Konterbande und Defraudation auch mit der Einziehung (Konfiskation) derjenigen Gegenstände, in Bezug auf welche das Zollvergehen verübt wurde, bestraft. Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechts ist die Haftverbindlichkeit gewisser Personen für Mitglieder ihrer Familien und für ihre Gehilfen im Geschäftsbetrieb hinsichtlich der defraudierten Gegenstände und der verwirkten Geldstrafen. Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt; Handels- und Gewerbtreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehilfen, Ehegatten und Kinder; das Familienhaupt haftet für die Familienglieder. Wird der Beweis geführt, daß ein Zollvergehen nicht beabsichtigt war, so tritt nach dem deutschen Vereinszollgesetz nur eine Ordnungsstrafe ein, wie sie die Zollordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Die Erledigung der Zollstrafsachen erfolgt zunächst im Weg des administrativen Verfahrens (Zollstrafverfahren) der Zollbehörden (Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, Provinzialsteuerdirektionen etc.). Der Angeschuldigte kann jedoch auf gerichtliches Gehör und Erkenntnis antragen. Die Verurteilung auf Grund subsidiärer Haftbarkeit kann nur durch die Gerichte erfolgen. In Österreich urteilen über die Zollvergehen besondere, durch richterliche und politische Beamte gebildete Gefällsbezirksgerichte, Gefällsobergerichte und ein oberstes Gefällsgericht. Dabei wird zwischen mindern und schweren Gefällsstrafsachen unterschieden, indem bei den erstern ein abgekürztes Verfahren eintritt. Vgl. Löbe, Das deutsche Z. (Berl. 1881); Weinheimer, Die Strafgesetze in Zoll- und Steuersachen (Ulm 1881); v. Mangoldt, Das deutsche Zoll- und Steuerstrafrecht (Leipz. 1886); Deutsches Vereinszollgesetz, § 134-165; Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835.

Zolltarif, s. Handelsverträge und Zölle, S. 955.

Zollverein. Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen, insbesondere Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die Ausbildung der Landeshoheit, der zunehmende Verkehr und der wachsende Staatsbedarf veranlaßten seit dem 17. Jahrh. die einzelnen größern Staaten, ihr Zollwesen selbständig zu ordnen. Die Errichtung des Deutschen Bundes hatte hieran nichts geändert, trotzdem Handel und Verkehr eine einheitliche Regelung dringend erheischten. Eine solche wurde durch Preußen angebahnt, nachdem dasselbe schon 1816 den erfolglos gebliebenen Vorschlag gemacht hatte, die Verwaltung des Zollwesens dem Bund zu überweisen. Durch das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818, welches die Grundlage für die spätere deutsche Zollpolitik bildete, wurden die Zollstellen an die Landesgrenzen verlegt, dabei aber, ohne daß jedoch irgend welche Binnenzölle erhoben wurden, zwischen den westlichen und östlichen Provinzen unterschieden. Ein- und Ausfuhrverbote wurden aufgehoben und neben Finanzzöllen mäßige Abgaben auf Getreide und Fabrikate (10 Proz. vom Wert) sowie Ausfuhrzölle nur für wichtigere Rohstoffe zum Schutz der inländischen Gewerbsamkeit beibehalten. Bei der Durchfuhr wurde nur der allgemeine Eingangszoll sowie der betreffende Ausfuhrzoll erhoben. Sich auf preußische Unterthanen beziehende Erleichterungen und