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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zwangsvorstellung - Zweibrücken.

exekutivisch von ihm beitreiben.

2) Die Behörde kann zu einer Handlung, welche der Betreffende selbst vornehmen muß, mittels Geld- oder Haftstrafe anhalten und durch die gleichen Zwangsmittel die Unterlassung einer Handlung erzwingen. Das Maß, bis zu welchem in solchen Fällen die Strafgewalt der Behörde gehen kann, ist in den Gesetzen bestimmt und begrenzt.

3) Nötigen Falls kann durch unmittelbare Gewalt (Gendarmerie, Forstschutzleute, Steuer- und Grenzbeamte) die Anordnung der Behörde ausgeführt und die öffentliche Autorität gewahrt werden. Zu diesem Zweck kann auch Militär requiriert werden. Für Preußen ist in letzterer Beziehung das Gesetz vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs ergangen. Dies Gesetz ist für den ganzen Verband der preußischen Armee, daher auch in den deutschen Kleinstaaten, maßgebend; in Sachsen und Württemberg ist es durch besondere Verordnungen eingeführt. In Bayern gilt dagegen ein besonderes Gesetz vom 4. Mai 1851, das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.

Zwangsvorstellung, eine von Westphal in die Psychiatrie eingeführte Bezeichnung für plötzlich und mehr vereinzelt auftretende Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, deren sich der Kranke vollkommen bewußt ist, deren Natur er durchschaut, die er aber gleichwohl nicht verbannen kann. Zwangsvorstellungen sind also Symptom von Geistesstörung, aber je nach Umständen von sehr verschiedener Bedeutung.

Zwangtreiben, das Treiben, durch welches das Wild bei eingestellten Jagen zuletzt auf einen kleinen Raum (Kammer) zusammengedrängt wird, um von hier aus bei dem Abjagen schnell auf den Lauf gelassen zu werden, woselbst es dann von den Schützen erlegt wird (s. Hauptjagen).

Zwanzigguldenfuß, s. Münzfuß.

Zwanzigkreuzer (Zwanziger, Kopfstück), frühere österreichische, nach dem 20-Guldenfuß ausgeprägte Silbermünze zu 20 Kr., 3 = 1 Gulden K.-M., 1 = 0,70 Mark, die bis zur Münchener Münzkonvention in mehreren süddeutschen Staaten (Bayern, Baden, Württemberg, Hessen etc.) ebenfalls geschlagen wurde. Es gab auch halbe Z. (Zehnkreuzer, halbe Kopfstücke).

Zwarteberge (spr. swarte-), s. Kapland, S. 488.

Zwarte Water (spr. swarte, Schwarzes Wasser), Fluß in der niederländ. Provinz Overyssel, entsteht bei Zwolle aus der Vereinigung mehrerer Bäche, wird hier schiffbar, nimmt oberhalb Hasselt die Vecht und bei Zwartsluis das Meppeler Diep auf und fällt bei Genemuiden in den Zuidersee.

Zwartsluis (spr. swartsleus), Stadt in der niederländ. Provinz Overyssel, am Zusammenfluß des Zwarte Water und des Meppeler Diep, mit Torfstecherei, Schiffswerften und (1887) 4292 Einw.

Zwätzen, Dorf im Großherzogtum Sachsen-Weimar, Verwaltungsbezirk Weimar II, an der Saale und der Saalbahn, hat eine evang. Kirche, ein Kammergut (ehedem Kommende des Deutschen Ritterordens, von 1827 bis 1830 ein »Kaisertum« der jenensischen Burschenschaft) mit landwirtschaftlicher Musteranstalt, eine Ackerbauschule und 500 Einw. Z. gegenüber das Dorf Kunitz und darüber auf einem schroffen Bergkopf die Ruinen der Kunitzburg.

Zweck (lat. Finis), alles, was man durch irgend eine Thätigkeit zu erreichen beabsichtigt, oder was als Ziel einer Thätigkeit vorgestellt wird. Wer etwas thut um einer bestimmten Absicht willen, der handelt nach Zwecken, wenn auch deswegen noch nicht immer zweckmäßig, d. h. der Absicht, die er erreichen will, angemessen. Man spricht von einer Zweckursache, insofern die Absicht, etwas zu erreichen, der Grund zu einer Thätigkeit wird. Dem Z. gegenüber steht das Mittel, welches zur Verwirklichung desselben dient, und zweckmäßig heißt das Verfahren, welches die passenden Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks wählt, während unzweckmäßig oder zweckwidrig der handelt, welcher untaugliche oder seinen Z. geradezu hindernde Mittel anwendet. Zwecklos heißen Handlungen, die keinen Z. haben oder doch zu haben scheinen. Nicht jedes Mittel, was zur Erreichung eines Zwecks geeignet ist, ist deshalb vom sittlichen Gesichtspunkt aus gut zu nennen, und daß man um eines guten Zwecks willen auch zu schlechten Mitteln seine Zuflucht nehmen dürfe, wagt nur eine sophistische Lehre zu behaupten, wenn sie den ebenso bekannten wie verwerflichen Grundsatz ausspricht, daß der Z. das Mittel heilige. Es läßt sich bei jeder Thätigkeit eine ganze Reihe von Zwecken denken, in welcher immer ein Z. als Mittel dem andern untergeordnet ist, so daß es dann niedere und höhere sowie nächste und entferntere Zwecke gibt. Den entferntesten Z. nennt man auch den Endzweck. Den allerletzten Z. zu suchen, der nämlich die Reihe der sämtlichen Zwecke abschließt, um deswillen überhaupt alles vorhanden ist und geschieht, hielt eine Zeitlang die Philosophie für ihre Hauptaufgabe. Einige sahen den letzten Endzweck in dem sogen. höchsten Gut, andre in der Verwirklichung der sittlichen Ideen. Vgl. Teleologie.

Zweckholz, s. Evonymus.

Zwecksteuern, die vorwiegend bei Gemeinden für bestimmte Zwecke erhobenen Steuern, wie die englische Armensteuer.

Zwehle (Twehle), schmales Handtuch, Tischtuch von Leinen. Vgl. Altartwelen und Quehle.

Zwei, die erste gerade Zahl, die, mit sich selbst multipliziert oder zu sich selbst addiert, das gleiche Resultat 4 gibt. Sie geht in allen geraden Zahlen aus. Über das auf die 2 begründete (dyadische) Zahlensystem vgl. Dyadik.

Zweibrücken (Pfalz-Z., franz. Deux-Ponts), ehemalige reichsunmittelbare Grafschaft (seit 1410 Herzogtum) des oberrheinischen Kreises, im jetzigen bayrischen Regierungsbezirk Pfalz, umfaßte 1768 einen Flächenraum von 1982 qkm (36 QM.) mit 60,000 Einw. in vier Oberämtern nebst 495 qkm (9 QM.) mit 36,000 Einw. im Elsässischen und Gutenbergischen. Die Grafen von Z. stammen von Heinrich I., jüngstem Sohn Simons I., Grafen von Saarbrücken (gest. 1180), ab. Graf Eberhard tauschte 1295 mit dem Herzog von Lothringen die Ämter Saargemünd, Mörsberg und Linden gegen die Grafschaft Bitsch ein. Durch die Teilung von 1333 entstanden die Linien Z. und Bitsch, von denen die erstere Z., Bergzabern, Hornbach und Stauf erhielt. Eberhard verkaufte 1378 und 1388 die Grafschaft Stauf an den Grafen von Sponheim, ferner 1385 die Hälfte der Grafschaft Z. an den Pfalzgrafen Ruprecht I. und hinterließ diesem, als 1393 mit ihm sein Geschlecht ausstarb, den Rest von Z. als erledigtes Lehen. Seit 1410 war Z. im Besitz mehrerer pfälzischer Linien (s. Pfalz, Geschichte). 1731 erlosch die letzte Linie Pfalz-Z., und das Land fiel an den Zweig Birkenfeld, welcher 1799 auf den bayrischen Thron kam. Während des Revolutionskriegs wurde das Fürstentum Z. von den Franzosen besetzt, im Lüneviller Frieden an Frankreich abgetreten und bildete einen Teil des Departements des Donnersbergs. Durch den Frieden zu Paris von 1814 kam es an Deutschland zurück und zum größten Teil an Bayern, wäh-^[folgende Seite]