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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zweig – Zweikampf

wöhnlich stärker gefärbten Haut bedeckt wird. Die Larven leben von faulenden tierischen und pflanzlichen Stoffen, als Schmarotzer in andern Tieren, oder in Pflanzen, oder jagen andere Tiere. Bei der Verpuppung bleibt die letzte Larvenhaut entweder erhalten und umgiebt in Form einer kleinen Tonne die Puppe, oder sie wird, wie bei den übrigen Insekten, abgestreift und die Puppe liegt frei. – Die Z. werden dem Menschen durch schmerzhafte Stiche lästig, ihre Larven richten zum Teil an Kulturgewächsen Schaden an oder erzeugen Krankheiten bei den Haustieren, zum Teil nützen sie aber auch durch Vertilgung schädlicher Insekten. – Die Ordnung zerfällt in die Unterordnungen der Mücken, Fliegen, Lausfliegen und Flöhe. (S. die betreffenden Artikel.)

Zweig, s. Ast und Stipes.

Zweigbahnen, s. Eisenbahnen.

Zweigbruch, s. Bruch (in der Mathematik).

Zweigdorn, ein dorniger, an der Spitze nicht fortwachsender Zweig.

Zweigestrichen, s. Eingestrichen.

Zweigniederlassung, s. Handelsniederlassung.

Zweigstollen, s. Verteidigungsminen.

Zweigstrom, s. Hauptstrom.

Zweihänder, Bimanen (Bimana), nannte Linné die Menschen, die er als Familie von den Vierhändern oder Affen (Quadrumana) unterschied. Die Naturforscher haben über die Stellung des Menschen in zoolog. Hinsicht viel diskutiert, und die Meinungen sind sehr auseinander gegangen; denn während die einen ihn sogar als Repräsentanten eines besondern Naturreichs, gleichwertig dem Tier-, Pflanzen- oder Mineralreiche, ansehen, die andern ihn als eine besondere Klasse den übrigen Säugetieren gegenüberstellen wollten, faßten andere ihn bald als eigene Ordnung gegenüber den Affen, bald nur als Familie oder Gattung innerhalb der Ordnung der Primaten auf. Jedenfalls bezeichnet der von Linné gewählte Name einen der auffallendsten äußern Unterschiede der beiden Typen, indem der Mensch nur zwei vordere Hände mit entgegenstellbarem Daumen besitzt, während bei den Affen Vorder- und Hinterglieder als Greiferpaar entwickelt sind und sogar die Hände der Hinterfüße meist besser ausgebildet, bei einigen auch die Daumen an den Vordergliedern verkümmert sind oder ganz fehlen.

Zweihänder, eine Art Schwert (s. d.).

Zweihäusig, s. Dioicus.

Zweihufer oder Spalthufer heißen die Wiederkäuer (s. d.) wegen der Bildung ihrer Füße, an denen nur die zwei mittelsten Zehen ausgebildet erscheinen, während zwei Außenzehen, zu Afterzehen verkümmert, den Boden nicht berühren. Der Name ist ziemlich außer Gebrauch.

Zweihonnschaften, Gemeinde im Landkreis Essen des preuß. Reg.-Bez. Düsseldorf, hat (1805) 4649 E.

Zweijährig, s. Biënnis.

Zweikammerbremsen, s. Eisenbahnbremsen.

Zweikammersystem, s. Landtag und Repräsentativsystem.

Zweikampf, Duell, ein nach bestimmten herkömmlichen Regeln mit tödlichen Waffen stattfindender Kampf zwischen zwei Personen. Der übliche Hergang des Z. ist folgender. Der Beleidigte fordert entweder auf der Stelle nach gefallener Beleidigung oder er behält sich seine Schritte vor. Er schickt alsdann einen Kartellträger (s. d.) zu dem Beleidiger und läßt ihn auffordern, die Beleidigung zuzugestehen (Koramage) und sie zu revozieren. Im Weigerungsfall stellt der Kartellträger die Forderung namens seines Auftraggebers. Im Falle einer Realinjurie wird die Forderung ohne weiteres gestellt. Der Offizier hat nun die Pflicht, die Forderung dem Ehrenrat seines Truppenteils zu melden, welcher nach Ergänzung der Einführungsorder zu der Verordnung über Ehrengericht (vom 2. Mai 1874) durch die Kabinettsorder vom 1. Mai 1897 bei Ehrenhändeln zwischen Offizieren möglichst einen für die Beteiligten verbindlichen Ausgleichsvorschlag anzustreben, und, wenn der Vorschlag nicht befolgt wird, ehrengerichtliches Verfahren zu veranlassen hat; in andern, besonders in den akademischen oder akademisch gebildeten Kreisen ist ein Ehrengericht (s. d.) üblich, das zu entscheiden hat, ob die Forderung angemessen ist. Nichtannahme einer Forderung unter Verweigerung der Ehrenerklärung, aber auch das Unterlassen der Forderung seitens des Beleidigten hat die Erklärung der Satisfaktionsunfähigkeit, auf Universitäten den Verruf zur Folge. Nach Annahme der Forderung, die beim Z. oder Duell im engern Sinn (im Gegensatz zur Mensur) in Deutschland auf Säbel oder Pistolen lautet, wird der Modus des Z. durch die beiderseitigen Sekundanten festgesetzt. Zur bestimmten Stunde erscheinen die Parteien (Duellant, Sekundant, Zeuge, von denen letzterer beim Pistolenduell fehlt) mit dem Unparteiischen und dem Arzt am Duellplatz. Das Säbelduell pflegt ohne Binden und Bandagen vor sich zu gehen. Es ist zu Ende, wenn eine sog. Abfuhr herausgekommen ist. Pistolenforderungen lauten entweder auf Distanz (gewöhnlich 10‒15 Schritte) oder Barrière (3, 5 oder 10 Schritte). Bei ersterer Forderung bleiben die Duellanten auf den abgemessenen Endpunkten stehen und schießen gleichzeitig auf das Kommando «Fertig, Los» oder «1, 2, 3» des Unparteiischen. Bei der Barrièreforderung wird die bestimmte Anzahl Schritte dreimal in gerader Linie abgemessen, an den Endpunkten der beiden äußern Teile stehen die Duellanten beim Beginn des Z.; sie dürfen sich während des langsamen Zählens des Unparteiischen (gewöhnlich bis 5) den Endpunkten des mittlern Teils, die durch Stöcke, Steine u. dgl. markiert sind, nähern und während derselben Zeit nach Belieben schießen. Bei allen Pistolenduellen ist meist ein- bis dreimaliger Kugelwechsel und der Gebrauch glatter Pistolen ohne Stecher verabredet.

Die gewöhnlichen Schlägerduelle (Mensuren) der Studenten gehen ähnlich den Säbelduellen vor sich, jedoch mit den üblichen Schutzmitteln und verhängter Auslage (s. Gang und Mensur). Die Waffen sind Korb- oder Glockenschläger (s. Schläger).

Der Z., dem röm. Rechte unbekannt, ist entsprungen nach herrschender Ansicht aus dem german. Fehderecht, nach von Below aus span.-roman. Turnierspielen, und kommt in Deutschland etwa seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. vor. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§§. 101‒110) bestraft nur den Z. mit tödlichen Waffen, ein Z. mit nichttödlichen Waffen, z. B. Stöcken, würde straflos sein. Das Reichsgericht hat angenommen, daß Studentenmensuren mit geschliffenen Schlägern als Z. zu bestrafen seien; von anderer Seite wird dies mit Rücksicht auf die üblichen Sicherungsmaßregeln verneint und die völlige Straflosigkeit nach geltendem Strafrecht behauptet, weil die Mensuren auch als Körperverletzungen nicht in Betracht kommen können. Gegenstand der akademischen Disciplinargesetzgebung kann der Z. noch jetzt sein, die akademischen Kriminalstrafen für Studentenduelle sind aber durch das Reichsstraf- ^[folgende Seite]