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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Über Land und Meer - Überproduktion

gapur, Hong-kong, Shang-hai, Jokohama, Hiogo, so daß der Postdienst nach Ostindien und Australien erheblich verbessert ist. Die Ü. umfaßte im J. 1895: 1494380 Stück Briefe und Zeitungen und der Gesamtverkehr 152415 t im Werte von 139507000 M.

Über Land und Meer, in Stuttgart erscheinende illustrierte Wochenschrift, 1857 nach dem Muster der Leipziger «Illustrierten Zeitung» von dem Buchhändler Ed. von Hallberger begründet im Verein mit dem Romanschriftsteller Hackländer, der jahrelang die Redaktion führte. 1881 ging die Zeitschrift mit dem übrigen Hallbergerschen Verlag an die Aktiengesellschaft «Deutsche Verlagsanstalt» über. Jetziger Redacteur ist Ernst Schubert.

Überlegungsfrist oder Deliberationsfrist (lat. jus deliberandi), diejenige Frist, welche dem zur Erbschaft Berufenen zur Erklärung über Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft von dem Gesetze, von dem Erblasser oder auf Antrag von dem Richter gesetzt wird. Der Antrag kann von dem Berufenen selbst oder von Beteiligten gestellt sein. Das Gemeine Recht kennt eine gesetzliche Frist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt nicht mehr. Der erfolglose Ablauf der von dem Erblasser angeordneten Frist (s. auch Cretio) hat, sofern darin eine Bedingung zu finden ist, die Wirkung, daß der Berufene so behandelt wird, wie wenn er ausgeschlagen hätte. Ist die Frist von dem Richter auf Antrag von Beteiligten (Gläubigern, Vermächtnisnehmern u. s. w.) gesetzt, so wirkt der erfolglose Ablauf der Frist, welche der Richter nicht über neun Monate, der Landesherr, soweit er dazu berechtigt ist, nicht über ein Jahr hinaus bemessen soll, daß die Erbschaft als angenommen gilt. Wenn der Antragsteller ein Nachberufener oder ein solcher Noterbe ist, welcher das Testament anfechten will, so ist nach der herrschenden Meinung die Androhung auf Unterstellung der Ausschlagung zu richten. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennen nur eine Ausschlagungsfrist (s. Erbschaftserwerb), die nach letzterm (§. 1944) 6 Wochen beträgt. Nach dem österr. Gesetz vom 9. Aug. 1854 kann das Gericht eine Frist setzen, deren Versäumung aber nur Nichtberücksichtigung bei der stets von Amts wegen eintretenden Nachlaßregulierung bewirkt.

Überliegezeit, im See- und Binnenschiffahrtsfrachtverkehr diejenige bei einem Chartervertrage häufig vereinbarte Zeit, welche noch über die Ladezeit (s. Frachtvertrag) hinaus der Verfrachter auf die Lieferung der Ladung warten soll. Dem Verfrachter ist für die Ü. eine Vergütung zu zahlen, das Überliegegeld oder Liegegeld. Ü. wird auch diejenige Zeit genannt, welche behufs Löschung der Ladung der Verfrachter auf Grund besonderer Vereinbarung über die Löschzeit (s. Frachtvertrag) hinaus warten muß. Die Ü. beträgt im Seefrachtverkehr im Zweifel 14, bei Binnenschiffahrt im Zweifel 8 Tage. Altes und neues Handelsgesetzbuch Art. 568 fg., 595 fg.; Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895, §§. 31 fg. und 50 fg.

Überlingen. 1) Amtsbezirk im bad. Kreis Konstanz, hat (1895) 26795 E. und 5636 Haushaltungen in 52 Gemeinden. – 2) Amtsstadt im bad. Amtsbezirk Ü., am Überlinger See, in wein- und obstreicher Gegend, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Konstanz), Zoll- und Steueramtes, an der Nebenlinie Stahringen-Ü. (18 km) der Bad. Staatsbahnen, ist Dampferstation und hat (1895) 4253 E., darunter 422 Evangelische, Postamt zweiter Klasse, Telegraph, ein 1350‒1408 erbautes got. Münster, schönes Rathaus (15. Jahrh.) mit reichem Holzschnitzwerk und herrlichem Saal, Real-, höhere Mädchenschule, Fortbildungs-, Gewerbe- und Industrieschule, ein kulturhistorisches und Naturalienkabinett, Bibliothek (30000 Bände), Stadt- und Spitalarchiv; Handel, Weinbau, Schiffahrt und Fischerei. Es wird als Kurort und Sommerfrische besucht (eisenhaltige Mineralquelle zu Trink- und Badekuren, Seebäder).

Überlinger See, s. Bodensee.

Übermangānsäure, als Anhydrid Mn₂O₇, als Hydrat MnO₃(OH). Beide Formen sind darstellbar, das Hydrat nur in wässeriger Lösung. Von den Salzen der Ü., den Permanganaten, hat das Kaliumpermanganat (s. d.) technische Bedeutung.

Übermangānsaures Kalium, s. Kaliumpermanganat.

Übermäßig heißen in der Musik die Intervalle, die durch einfache Erhöhung der großen und reinen gebildet werden, z. B. c-dis ist die übermäßige Sekunde von c, c-fis die übermäßige Quarte von c. Die Gesangmusik der ältern Zeit hatte vor den übermäßigen Intervallen eine ausgeprägte Scheu, weil sie im a capella-Gesang schwer zu intonieren sind. In den Harmonielehren hat sich von daher noch bis heute das Verbot erhalten, in der melodischen Stimmführung übermäßige Sekunden und Quarten zu gebrauchen. Wenn übermäßige Quinten und andere übermäßige Intervalle scheinbar unter dieses Verbot nicht mitfallen, so erklärt sich das daraus, daß sie der Komponist, wenn nicht die Absicht zu besonderm charakteristischem Ausdruck darauf führt, von selbst nicht hinschreibt. Man nennt auch Dreiklänge übermäßig, die eine übermäßige Quinte haben.

Übernahmspreise, feste Preise, zu welchen kaufmännische Besorgungen, insbesondere Speditionen, übernommen werden. Sie sind jetzt im Speditionsgeschäft im Gegensatz zu den detaillierten Spesenrechnungen die Regel, weil der Kaufmann bei der Kalkulation (s. d.) der Waren mit festen Sätzen rechnen und die Preise für Frankolieferung leichter vorausbestimmen kann. Die Ü. schließen aber die Berechnung besonderer Auslagen, wie für Reparaturen, Assekuranzprämien u. s. w., nicht aus. (S. Spediteur.)

Überpariemission, s. Unterpariemission.

Überproduktion. Ü. ist im weitern Sinn nur dann vorhanden, wenn von einem Gute mehr erzeugt wird, als zur vollen Befriedigung des in der Gesellschaft bestehenden Bedürfnisses erforderlich ist. Dieser Fall kann indes nur ausnahmsweise und vorübergehend für einzelne Güter eintreten, da in der Regel die Bedürfnisse und Wünsche der meisten Menschen in Bezug auf fast alle Güter, mit Ausnahme etwa der allergewöhnlichsten, nur unvollständig oder gar nicht befriedigt sind. Die wirkliche Konsumtion hängt aber nicht von dem Wünschen und Begehren der Konsumenten ab, sondern von ihrer Fähigkeit, sich die gewünschten Güter durch Arbeit oder sonstige Leistungen zu verschaffen, oder, wie sich die Sache in der bestehenden Gesellschaftsordnung gestaltet, einen Preis dafür zu bezahlen. Man spricht deshalb auch von Unterkonsumtion. Durch Herabsetzung des Preises kann in der Regel der Absatz einer Ware beliebig ausgedehnt werden; aber die Produzenten können ihrerseits nicht unter einen gewissen Preissatz hinabgehen, ohne Schaden zu leiden. Demnach besteht Ü. im