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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Abdankung; Abdecker; Abd el Kader

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Abdankung - Abd el Kader.

Abdankung (Abdikation, Thronentsagung), freiwilliger Verzicht eines Souveräns auf die Regierung. Die A. steht in der freien Entschließung des Regenten; eine Zustimmung der Agnaten oder der Stände ist nicht erforderlich. Durch die A. wird die Thronfolge in ebenderselben Weise wie bei dem Tode des Monarchen eröffnet, indem der nächste Successionsberechtigte zur Nachfolge berufen wird. Der Abdankende behält regelmäßig den bisherigen Titel bei. Eine Zurücknahme der A., welche regelmäßig in einer besondern Urkunde (Abdikationsurkunde) erklärt wird, ist nicht zulässig.

Abdecker (Freiknecht, Fall-, Wasen- oder Feldmeister, Kafiller), diejenige Person, deren Geschäft es ist, in einem bestimmten Bezirk das gefallene Vieh wegzuschaffen, abzuhäuten und einzuscharren. Damit verbindet der A. bisweilen noch andre Arbeiten und Dienstleistungen, z. B. das Reinigen der Kloaken, das Einfangen herrenloser Hunde. Nach dem alten deutschen Recht litt er an Anrüchigkeit (levis notae macula), war demnach unfähig zum Eintritt in die Zünfte, in das Militär und in Ehrenstellen, aber nicht ehrlos, konnte also vollgültiges Zeugnis vor Gericht abgeben. Die Kinder des Abdeckers, wofern sie nicht das Gewerbe des Vaters betrieben, blieben auch von dem Makel der Anrüchigkeit frei. Erst seit der französischen Revolution und in Deutschland seit 1817 besitzt der A. die staatsbürgerlichen Eigenschaften im ganzen Umfang. Vordem mußten dem A. gegen kostenfreie Abholung nicht bloß die verendeten, sondern auch die "abständigen" Tiere unentgeltlich überlassen werden. Dieses Bannrecht, welches in den östlichen Provinzen des preußischen Staats gegenwärtig noch besteht, belästigte die Landwirtschaft nicht unerheblich. Indes hat sich eine zeitgemäße Reform des Abdeckerwesens als unausführbar erwiesen. Im J. 1868 wurde den einzelnen Gemeinden in den Abdeckereibezirken das Recht der Provokation auf Ablösung der Verpflichtungen gewährt. Die Gemeinden haben aber von diesem Recht fast gar keine Anwendung gemacht, weil ihnen die Ablösung kostspielig erscheint. Nach der Reichsgewerbeordnung ist die Anlage einer Abdeckerei freigegeben, aber an die polizeiliche Genehmigung gebunden; der Unternehmer hat genaue Angaben über seinen Betrieb zu machen und jede Veränderung in demselben anzuzeigen. Das Rinderpestgesetz, das Seuchengesetz und die Instruktionen zu letzterm enthalten Bestimmungen über den Transport der Tierkadaver und der zu tötenden Tiere sowie über die Ausnutzung derselben. Im Interesse der letztern ist die Abdeckerei gegenwärtig häufig verbunden mit Gerberei, Leimsiederei, Bonesize-, Knochenmehl-, Maschinenöl-, Poudrettefabrikation etc. Mit dem A. darf der Scharfrichter (s. d.) nicht verwechselt werden, der sich entweder ausschließlich mit Hinrichtungen von Verbrechern befaßt, oder doch die Abdeckerei nur durch Knechte besorgen läßt.

Abd el Kader, eigentlich Sidi el Hadschi Abd el Kader Uled Mahiddin, berühmter Araberhäuptling, geboren um 1807 in der Ghetna, einer Unterrichtsanstalt unweit Mascara, als Sprößling einer Priesterfamilie (Marabuts), die ihren Stamm bis zu den fatimidischen Kalifen zurückführt, ward von seinem Vater Sidi el Mahiddin zum Priester gebildet, wanderte aber, vom Dei von Algier wegen seiner hohen Begabung und seines Ehrgeizes bedroht, nach Kairo aus und erwarb sich durch eine Pilgerfahrt nach Mekka den Ehrentitel eines Hadschi. Nach dem Sturz des Deis 1830 in seine Heimat zurückgekehrt, ward er von mehreren aufständischen ↔ arabischen Stämmen bei Mascara zum Emir gewählt und führte an ihrer Spitze 1832-47 den Kampf gegen die Franzosen mit unermüdlicher Ausdauer und kriegerischer Gewandtheit. Öfters geschlagen, erschien er immer wieder an der Spitze neuer Truppen, unterwarf von 1832 bis 1833 alle Stämme zwischen Mascara und dem Meer und nötigte den französischen General Desmichels zu dem Frieden vom 26. Febr. 1834, worin seine Herrschaft ausdrücklich anerkannt wurde. Von den Franzosen nicht gehindert, unterwarf er die unabhängigen Häuptlinge der Provinz, zuletzt den mächtigen Bei der Duair und Zmela, der ihn anfangs besiegte, dann aber geschlagen und durch Milde in einen Verbündeten verwandelt wurde. Bald erneuerte er den Krieg gegen die Franzosen und erfocht 28. Juni 1835 über General Trézel an der Makta einen Sieg. Wenn A. im weitern Verlauf des Kriegs auch einzelne Niederlagen erlitt, so gewann er auf der andern Seite über den französischen General d'Arlanges an der Tafna (25. April 1836) einen bedeutenden Sieg und führte den kleinen Krieg mit solchem Glück, daß er seine Herrschaft über Titeri und sogar über einen Teil der Provinz Algier ausdehnte. Bugeaud befreite zwar die an der Mündung der Tafna eingeschlossenen Franzosen und brachte A. (6. Juli) am Sikak eine bedeutende Schlappe bei. Trotzdem schlossen die Franzosen, die eben damals an die Eroberung von Konstantine dachten, um hierzu die nötige Ruhe zu gewinnen, den Vertrag an der Tafna (30. Mai 1837), in dem A. thatsächlich als Souverän unter der bloß nominellen Herrschaft Frankreichs anerkannt ward und die Verwaltung der Provinzen Oran, Titeri und Algier erhielt, mit Ausnahme der Hauptstädte und der Mitidscha von Algier. Als er aber, von seinen fanatischen Anhängern gedrängt, 1839 den Krieg erneuerte, wurde ihm das Glück untreu. Da die Franzosen, durch seine blitzartigen Bewegungen und Einfälle unbeirrt, einen systematischen Vernichtungskrieg gegen seine Anhänger führten, fielen die ihm ergebensten Stämme nach und nach von ihm ab, um sich vor dem Hungertod zu retten. Schließlich sah er sich genötigt, beim Sultan Abd ur Rahmân von Marokko Zuflucht zu suchen. Die Schlacht am Isly (14. Aug. 1844), in der Abd el Kaders Truppen und die Marokkaner von Bugeaud geschlagen wurden, führte aber eine rasche Entscheidung herbei; aus Furcht vor Abd el Kaders Einfluß in seinem eignen Land schloß der Sultan Frieden mit Frankreich. Dagegen gewann A. die kriegerischen Stämme Marokkos und wurde sogar der Herrschaft Abd ur Rahmâns gefährlich. Daher drängte ihn dieser 1847 über die französische Grenze. Hier ward er von den Franzosen umzingelt und mußte sich 22. Dez. ergeben. A. wurde mit seinen Frauen und Dienern nach Frankreich erst in das Fort Lamalgue zu Toulon gebracht, dann Ende April 1848 in dem Schloß zu Pau in Béarn und endlich zu Amboise eingeschlossen. Erst im Oktober 1852 kündigte der Präsident Ludwig Napoleon dem Emir seine Freiheit an, wogegen A. auf den Koran seine Unterwerfung "ohne Vorbehalt und Hintergedanken" beschwor. Er ließ sich zu Brussa in Kleinasien nieder, siedelte aber, durch das Erdbeben von 1855 von dort vertrieben, nach Damaskus über. Hier nahm er sich bei der Christenverfolgung im Sommer 1860 der Verfolgten kräftigst an und ward dafür von Napoleon III. mit dem Großkreuz der Ehrenlegion belohnt. Im Genuß einer französischen Pension von 100,000 Frank, benutzte er seine Muße zur Abfassung eines Werks religiös-philosophischen Inhalts, das er in arabischer Sprache an die fran-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 23.