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Abfertigungsschein - Abgang.
Abfertigungsschein, die von einem Zoll oder Mautamt über
richtige Anmeldung eingebrachter Waren und über Zahlung des Steuerbetrags
ausgestellte Bescheinigung.
Abfindung, die Beseitigung der Ansprache eines andern durch irgend
eine Leistung, namentlich im Weg des Vergleichs. In besonderm Sinn kommt der Ausdruck im deutschen
Recht bei der Vererbung von Bauerngütern für die Leistungen vor, welche der sogen. Anerbe den
übrigen Miterben zur Befriedigung ihrer Erbansprüche zu gewähren hat; gleichbedeutend damit sind
die Benennungen: Ablobung, Auslobung,
Auskehrung, bei miterbenden Töchtern auch
Aussteuer, Mitgift,
Brautschatz. Im deutschen Recht galt nämlich früher sowohl
bei den Bauerngütern, welche im freien Eigentum ihrer Besitzer waren, als bei den die Mehrzahl
bildenden, nach sogen. Kolonatrecht besessenen, an denen der Bauer nur ein erbliches Besitz und
Nutzungsrecht hatte, der Grundsatz der Unteilbarkeit des Guts. Dieser forderte die Übertragung
des letztern auf einen einzigen Erben. Bei freien Bauerngütern wurde derselbe regelmäßig durch
die Übereinkunft der Erben erwählt, bei Kolonaten war er als sogen. Anerbe
schon durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht unter den nach gemeiner Zivilerbfolge gerufenen Erben
entweder nach dem Majorat oder dem Minorat bestimmt. Dabei waren diejenigen, welche nach
gewöhnlichen Erbgangsregeln neben jenem Erbansprüche haben, nicht von jedem Vorteil aus dem
Erbenfall ausgeschlossen; sie erhielten vielmehr ihre Anteile durch die ihnen vom Anerben zu
leistende A. Die Größe der A. wurde nach den verschiedenen Rechten in sehr verschiedenartiger
Weise bestimmt, regelmäßig unter Zugrundelegung des Werts des zu übernehmenden Bauernguts, indem
jedoch der letztere nicht so hoch veranschlagt werden durfte, daß dem Anerben durch die zu
leistenden Herauszahlungen die Bewirtschaftung des Guts unmöglich gemacht wurde. Das Recht auf
Auslobung wurde zwar mit dem Erbanfall erworben, doch wurde die Zahlungszeit häufig verschoben,
so daß die A. nicht sofort beim Tode der Eltern, sondern von den Töchtern erst bei ihrer Verheiratung
und von den Söhnen erst bei der Anlegung eines selbständigen Haushalts gefordert werden konnte.
Auch nachher wurde der Anerbe noch durch Gestattung terminweiser Stückzahlung begünstigt. Bis zu
erfolgender Zahlung hatten die Geschwister das Recht, auf der Hofstätte zu bleiben und von dem
Anerben unterhalten zu werden. Durch die im Laus dieses Jahrhunderts erfolgte Umwandlung des
nutzbaren Eigentums an den Bauerngütern in volles Eigentum ist die Bedeutung jener Rechtssatzungen
größtenteils verloren gegangen. Doch haben dieselben sich auch bei freien Bauerngütern in manchen
Gegenden gewohnheitsrechtlich erhalten. Übrigens sind die abgefundenen Kinder von der Succession
in das Bauerngut nicht gänzlich ausgeschlossen; sie können vielmehr im Fall des Ablebens des Anerben,
wenn die Successionsreihe sie trifft, immer noch in den Besitz des Guts gelangen. Auch bei der
Lehns- und Familienfideikommißerbfolge kommt die A. vor. In
ersterer Beziehung bezeichnete man damit die besondern Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers gegen
über dem Allodialerben, namentlich die Verpflichtung zu Bestellung eines Wittums für die Witwe
des letzten Besitzers sowie zur Alimentation und Aussteuer seiner Töchter. In der
Familienfideikommißerbfolge endlich versteht man
unter A. die Versorgung, welche
↔
den von der Successionsfolge durch die eigentümlich Successionsordnung
ausgeschlossenen Familienmitgliedern zu ihrem standesmäßigen Unterhalt ausgesetzt
ist (s. Apanage). - Im
Finanzwesen heißt A. die nach allgemeinern Normen
mit Umgehung von speziellen Berechnungen und Kontrollen bemessene pauschalierte Steuersumme.
Abfindungskredit, derjenige Kredit, welchen der Erwerber eines
Geschäfts oder Guts zur Abfindung von Miterben und zur Deckung der Verkäufer für den
Kaufpreis aufnimmt. Derselbe führt, wie Rodbertus in "Die heutige Kreditnot des Grundbesitzes"
betont bei steigendem Zinsfuß leicht zur Überschuldung.
Abführen, das Arbeiten eines Jagdhunds nach beendeter Stubendressur,
um denselben zur Jagd auf dem Feld oder im Wald selbst weiter abzurichten;
s. Hund.
Abführende Mittel (Laxantia,
Purgantia, Kathartika),
Arzneimittel, welche angewandt werden, um Stuhlgang herbeizuführen. Da wir über das Zustandekommen
dieser Wirkung nur höchst ungenügende Kenntnisse besitzen, so läßt sich eine Einteilung der abführenden
Mittel nur nach der durch die Erfahrung festgestellten Stärke dieser Wirkung geben. Man
unterscheidet milde Laxantien: Glauber- und Bittersalz, die
salzhaltigen Mineralwässer Weinstein, Kalomel, Schwefel, Manna, Honig, Obst und fette Öle;
kräftigere Laxantien: Rhabarber, Sennesblätter, Aloe;
drastische (scharfe) Purgiermittel: Jalappe, Koloquinten,
Krotonöl etc. Die abführenden Mittel wurden von alters her in der ausgedehntesten Weise
angewendet, ja es ist zu manchen Zeiten (gastrische Schule im 18. Jahrh.) der ärgste Mißbrauch
damit getrieben worden. Sie wirken, wenn sie nicht am rechten Platz angewendet werden, oft
recht schädlich. Es ist deshalb die Gewohnheit, regelmäßig jedes Jahr im Frühling zu laxieren
(sogen. Maikuren), in unserm deutschen Klima entschieden zu verwerfen. Namentlich muß vor dem
Gebrauch drastischer Tinkturen und Pillen, welche die geschäftige Industrie dem Publikum anbietet,
ernstlich gewarnt werden. Bei Neugebornen und ganz kleinen Kindern soll man a. M. überhaupt
niemals anwenden; ein Klystier von lauem Wasser reicht bei ihnen aus, den verzögerten Stuhlgang
herbeizuführen, und ist ohne alle Gefahr. Ebenso sollten auch Erwachsene möglichst mit
diätetischen Mitteln auszukommen suchen und, wenn diese keinen Erfolg haben, kalte Klystiere,
wenn nötig täglich, anwenden. A. M. sind am Platz, wenn es sich um die Entfernung ungehörigen
oder schädlichen Darminhalts handelt, seien dies Kotmassen oder Eingeweidewürmer oder Giftstoffe
chemischer oder parasitärer Art. Selbst bei heftigen Durchfällen wendet man sie an, z. B. bei der
Ruhr, weil man die zersetzungserregenden Keime zuerst entfernen muß, bevor eine Heilung zu
erwarten ist. Vielleicht beruht auf der Entleerung solcher Gärungspilze auch der anerkannt
gute Erfolg, welchen a. M. bei vielen akuten Fiebern aufzuweisen haben.
Abgabe ist allgemein jede dauernde Leistung, sie möge bedungen
oder auferlegt sein. Es gibt sonach Privatabgaben, Lehns- und grundherrliche,
Gemeinde-, Korporations- und Staatsabgaben oder Steuern. Das Weitere s.
Auflagen und Steuern.
Auch wird A. im Sinn von Tratte (s. Wechsel) gebraucht.
Abgang, in der Dramaturgie ein Szenenschluß mit Bezug auf den vom
abgehenden Schauspieler zu erreichenden Effekt. Ein sogen. guter oder
dank-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 43.