Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

56

Abschätzung - Abschoß.

Abschätzung, s. Taxation.

Abschichtung (Absonderung), ein dem deutschen Recht eigentümliches Institut, welches in den einzelnen Partikularrechten eine sehr verschiedenartige Ausbildung erfahren hat. Hier besteht nämlich unverkennbar die Neigung, das Vermögen der Ehegatten beim Tode des einen nicht sofort zwischen dem überlebenden und den Kindern als Miterben des verstorbenen Gatten zu teilen. Es bleibt vielmehr der überlebende Gatte mit den Kindern aus dieser Ehe, die er zu unterhalten, zu erziehen und auszusteuern hat, in ungeteilten Vermögensverhältnissen und übt über das gemeinsame Vermögen in der Regel dieselben Rechte aus, welche während der Ehe dem Mann zustanden. Er kann aber jederzeit auch die Teilung vornehmen, indem er eins oder alle Kinder abschichtet, d. h. ihnen den Vermögensteil ausantwortet, der ihnen nach dem Erbrecht, welches aus dem im einzelnen Fall geltenden Gütersystem folgt, bei dem Tode des verstorbenen Gatten zugekommen wäre. Lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so wird nach den meisten Rechten das ganze Vermögen unter dem überlebenden Gatten und den Kindern je zur Hälfte geteilt. Die abgeschichteten Kinder verlieren aber in diesem Fall das Erbrecht am Vermögen des Abschichtenden, wenn derselbe zu einer zweiten Ehe schreitet und aus derselben Erben hinterläßt. Anderseits haben auch die Kinder oder deren Vormünder das Recht, A. zu fordern, wenn der überlebende Gatte sich anderweit verheiratet, ebenso im Fall seiner Verwaltungsunfähigkeit oder Verschwendung. Nach manchen Partikularrechten (Hamburg, Lübeck) wird die Teilung nicht reell durchgeführt, sondern der überlebende Gatte bekennt sich nur als Schuldner für die Abschichtungssumme (Ausspruch). Die persönlichen Verhältnisse der Eltern und Kinder zu einander, insbesondere die väterliche Gewalt, werden durch die A. nicht verändert. Der Abschichter aber hat ein Erbrecht am Vermögen eines abgeschichteten Kindes nur dann, wenn letzteres ohne Deszendenz stirbt; gegenüber den nicht abgeschichteten Kindern haben die abgeschichteten unter sich ein ausschließliches Erbrecht, ebenso wie die erstern ihnen gegenüber; die einen beerben die andern nur, wenn diese ohne Deszendenz sterben. Vgl. Neubauer, Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht (Berl. 1879).

Abschied, die Entlassung aus dem Dienst oder Amt und die Bescheinigung einer solchen Entlassung, z. B. bei Militärs. Im frühern Deutschen Reich bezeichnete man mit A. die Urkunde, in welcher die auf einem Reichstag gefaßten Beschlüsse zusammengestellt und verkündet wurden (Reichsabschied, recessus imperii); eine Bezeichnung, welche sich daraus erklärt, daß diese Publikation jeweilig beim Schluß des Reichstags erfolgte. Seitdem der Reichstag permanent in Regensburg tagte, kam diese Einrichtung in Wegfall; der letzte, sogen. jüngste Reichsabschied datiert von 1654. Die beste chronologische Zusammenstellung der deutschen Reichsabschiede ist von Senckenberg und Olenschlager (Frankfurt a. M. 1747, 4 Bde.). Die Einrichtung eines solchen Abschieds ist auch in manchen deutschen Einzelstaaten adoptiert und bis auf die Gegenwart beibehalten worden, wenigstens insofern, als am Schluß der Session des Landtags ein Landtagsabschied publiziert wird, welcher, wie z. B. in Braunschweig, eine Zusammenstellung der mit dem Landtag vereinbarten ("verabschiedeten") Gesetze und den Staatshaushaltsetat enthält. In England vertritt das Parlamentsstatut, welches einen wörtlichen Abdruck aller Gesetze und Beschlüsse, auch ↔ der schon publizierten, in einer einzigen Akte nochmals zusammenfaßt, die Stelle eines Abschieds. Endlich bedeutet A. auch s. v. w. Abschoß.

Abschlag, s. v. w. Preisverminderung; dann (auch Ausschlag, stilles Gutgewicht) eine an manchen Plätzen übliche Gewichtsvergütung an den Käufer.

Abschlagsdividende, s. Aktie.

Abschlagsverteilung, im deutschen Konkursrecht die prozentuale Verteilung barer Bestände der Teilungsmasse an die aus der letztern zu befriedigenden Gläubiger. Vgl. Deutsche Konkursordnung, §§ 137 ff.

Abschlagszahlung (Stückzahlung, Teilzahlung, Solutio particularis), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine Reihe successiver Leistungen geht, muß als Eine ungeteilte Handlung bewirkt werden. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise Zahlung vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel ist für das Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine A. von dem Inhaber eines Wechsels nicht zurückgewiesen werden, auch wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. Vgl. Deutsche Wechselordnung, § 38.

Abschluß, als Börsenausdruck die feste, verbindliche Zusage zu einem Geschäft, feste Bestellung.

Abschmiegen (Abschrägen), die scharfe Ecke oder Kante eines Gegenstands entfernen, so daß eine schräge Fläche entsteht.

Abschnitt (Segment), in der Geometrie ein Teil einer Linie, einer ebenen Fläche oder eines Körpers. Im ersten Fall wird derselbe durch zwei Punkte begrenzt, im zweiten Fall durch eine gerade Linie und einen Bogen des Umfangs der Fläche, im dritten aber durch eine Ebene und ein Stück der Oberfläche des Körpers. Über den Kreisabschnitt vgl. Kreis. - In der Festungsbaukunst heißen Abschnitte (retranchements) Verschanzungen, Mauern, Palissadierungen, welche im gedeckten Weg, hinter einer Bastion oder andern Hauptwerken angelegt sind, um nach Erstürmung der letztern der Besatzung den Rückzug und fernere Behauptung des innern Raums zu ermöglichen. Sie werden entweder schon im Frieden oder erst während der Belagerung aufgeführt. In der Minierkunst heißen Abschnitte Quermauern mit eisernen Thüren, durch welche sich beim Eindringen des konterminierenden Feindes die Minierer zurückziehen. - In der Baukunst heißt A. eine zuerst von Scamozzi angewandte, aus einer fast quadratischen Platte bestehende Unterbrechung des übrigens glatten toscanischen Frieses, welche den Kopf eines senkrecht abgeschnittenen Balkens vorstellt und über jeder Säule angebracht wurde. - Über A. bei Wertpapieren vgl. Appoint und Koupon.

Abschoß (Abfahrtsgeld, Abzug, Abschied, Nachsteuer, Freigeld, Weglassung, Detractus), eine Abgabe, welche von in fremdes Gebiet übergehendem Vermögen erhoben wird. Der A. kam in zwei Formen vor: 1) als Erbschaftsgeld (detractus realis, census hereditarius, gabella hereditaria, quindena), welches von an Ausländer fallenden Erbschaften und Schenkungen zu entrichten war; 2) als Abfahrts- oder Nachsteuer (detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der Höhe des von ihnen weggeführten Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 57.