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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Abspänen; Abspannung; Absperrung; Abspliß; Absprünge

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Abspänen - Abspliß und Absprünge.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Absorption'

förmige Körper, z. B. Untersalpetersäure, Joddampf u. a., zeigen in dem durch sie gegangenen Licht zahlreiche schmale, dunkle Absorptionsstreifen, welche in ihrem Aussehen mit den Fraunhoferschen Linien des Sonnenspektrums (s. Farbenzerstreuung) große Ähnlichkeit haben. Die Fraunhoferschen Linien selbst sind ebenfalls nichts andres als feine Absorptionsstreifen, hervorgebracht durch die A., welche die in der Atmosphäre der Sonne enthaltenen Gase und Dämpfe auf das von dem weißglühenden Sonnenkörper ausstrahlende Licht ausüben (s. Spektralanalyse).

Die oben erwähnte Natriumflamme sendet einfaches gelbes Licht aus, welches durch das Prisma nicht zerlegt, sondern nur abgelenkt wird und eine helle gelbe Linie an der Stelle erzeugt, wo im Sonnenspektrum die dunkle Linie D auftreten würde. Sendet man nun durch diese gelbe Flamme das Licht eines weißglühenden Körpers (z. B. Drummondsches Licht) und breitet das durchgegangene Licht zu einem Spektrum aus, so erscheint an der Stelle der gelben Linie eine dunkle Linie auf dem hellen Grunde des sonst ununterbrochenen Spektrums; der in der gelben Flamme enthaltene Natriumdampf hat also sämtliche von dem glühenden Körper ausgestrahlte Lichtgattungen ohne Anstand durch sich hindurchgelassen, mit Ausnahme derjenigen gelben Strahlenart, welche er selbst auszusenden vermag; diese wird von ihm absorbiert, für sie allein ist er undurchsichtig. Das Gesetz, welches sich in dieser Thatsache offenbart, gilt ganz allgemein: Ein Körper absorbiert gerade diejenigen Strahlengattungen, welche er selbst auszusenden im stande ist, oder das Absorptionsvermögen eines Körpers für eine bestimmte Strahlenart steht mit seinem Ausstrahlungsvermögen für dieselbe im Verhältnis (Kirchhoffs Gesetz). Über die Erklärung der Absorption s. Ausstrahlung von Wärme und Licht. - Über die A. von Salzen durch die Ackererde s. Boden. Über A. im physiologischen Sinn s. Resorption. Über die Apparate etc., welche in der Technik zur A. der Gase benutzt werden, s. Gase.

Abspänen, s. Absetzen.

Abspannung (Erschlaffung, lat. Relaxatio), ein Zustand des ganzen Körpers oder seltener des Muskel- oder Nervensystems allein, welcher nach energischer Arbeit eintritt und etwa soviel bedeutet wie Ermüdung. Durch Ruhe und Nahrungszufuhr geht die A. wieder in den natürlichen Spannungs- und Erregungszustand über, den man tonus nennt; dauernde A. ist Atonie.

Absperrung, die Verhinderung des freien Verkehrs zwischen einem an sich zugänglichen Ort und den übrigen Ortschaften des betreffenden Staats oder Distrikts. Am häufigsten tritt sie ein bei ansteckenden Krankheiten sowohl der Menschen als der Tiere. Sie erstreckt sich alsdann entweder auf ganze Länder, Gegenden, Ortschaften oder nur auf einzelne Häuser und Familien, je nach der Verschiedenheit der Krankheit und der Intensität ihres Ansteckungsvermögens. So z. B. kann eine unbedingte und vollkommene A. bei der Rinderpest notwendig werden. Dagegen tritt eine bedingte Sperre bei Cholera, Pocken etc. ein. Man unterwirft die Menschen und andre Gegenstände einer Quarantäne oder Kontumaz, d. h. man sperrt sie so lange ab, bis man durch dazu geeignete Mittel den Ansteckungsstoff zerstört hat. Permanente A. ganzer Länder fand z. B. bei der Pest statt zwischen der Türkei und den österreichisch-ungarischen Staaten, jedoch gleichfalls nur auf die oben angegebene bedingte Weise; A. einzelner Häuser und Familien ↔ bei den Pocken, bei Syphilis etc. Die Krankheiten, welche die A. vorzugsweise nötig machen, sind: Pest, gelbes Fieber, Typhus, Pocken, Syphilis, Wutkrankheit; bei Tieren: Rinderpest, Tollwut, Lungenseuche des Rindviehs, Milzbrand, Rotz, Schafpocken. Bei jeder A. muß eine doppelte Rücksicht genommen werden; auf der einen Seite darf sich die Verhinderung des Verkehrs nicht unnötig ausdehnen, auf der andern muß Sorge getragen werden, daß die einmal für nötig befundenem auch wirklich vollständig durchgeführt werde. Kein Gegenstand ist zu unbedeutend zur Beachtung, keinen Augenblick darf die Aufsicht nachlassen. Die Provence ist 1721 durch ein einziges Stück Seidenband, Serbien 1795 durch einen Weiberrock der Pest überliefert worden. Es ist also die Veranstaltung zu treffen, daß teils nie und nirgends eine unbemerkte Verbindung stattfinden kann, teils der Versuch einer gewaltsamen Verletzung der Sperre an den überlegenen Mitteln der Bewachung scheitern muß. In Deutschland hat die in neuerer Zeit wiederholt aufgetretene Rinderpest die A. gewisser Gegenden veranlaßt, und ein infolge davon ergangenes norddeutsches Bundesgesetz, jetzt Reichsgesetz, vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, nebst Instruktion vom 26. Mai 1869 hat namentlich über die dabei vorzunehmende A. ausführliche Vorschriften gegeben. Dazu kommt das Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, welches genau vorschreibt, wann und bei welchen Viehseuchen die A. des Stalles oder sonstigen Standorts seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können, Platz greifen soll. Auch können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§§ 327 f.) aber bedroht die wissentliche Verletzung der von der zuständigen Behörde getroffenen Absperrungsmaßregeln zum Zweck der Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit oder einer Viehseuche mit Gefängnisstrafen. Völkerrechtlich gestattet zwar jeder Staat unverdächtigen Fremden den Eintritt in seine Grenzen und den Aufenthalt innerhalb derselben, ebenso ist, allerdings unter Beobachtung der Zoll- und Handelsgesetze, Verkehr mit Gütern aus fremden Ländern und in dieselben gestattet; allein anderseits ist nicht nur die Zulassung Fremder und ihrer Waren Sache des freien Willens eines jeden Staats, sondern in einzelnen Fällen wird auch die A. vom Völkerrecht gebilligt. Im Krieg namentlich wird jeder Verkehr zwischen feindlichen Völkern aufgehoben, teils damit dem Feind nicht so leicht Nachrichten zukommen können, teils um demselben nicht unmittelbaren Vorschub durch Fortsetzung des Handels zu leisten. Den ausgedehntesten Gebrauch von dem Rechte der A. hat in alten Zeiten Ägypten, dann China, Japan und in neuerer Zeit Paraguay unter Francia gemacht. Über die aus Rücksicht auf den eignen Handel und die eigne Industrie angeordnete A. vgl. Prohibitivsystem.

Abspliß und Absprünge, verholzte, meist einjährige und schwächliche Seitensprosse, welche sich mit ihrer Belaubung zu einer dem Wachstum noch günstigen Zeit durch einen organischen Prozeß von Eichen, Pappeln, Weiden, Taxodium und andern Holzarten abgliedern. Die Ablösung wird durch eine Korkschicht

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 64.