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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Admiralitätsinseln - Admont.

verwaltung, Bauwesen, Justitiariat, Rechnungswesen; das hydrographische Amt, maritime Meteorologie, nautische Instrumente; Vermessungsbüreau, Lotsen-, Leuchtfeuer- und Betonnungswesen, Kartographie, Magnetismus etc. Von der A. ressortieren das Generalauditoriat, der Generalarzt der Marine, die Kommando- und Verwaltungsbehörden, die Erziehungs- und Bildungsanstalten und die deutsche Seewarte in Hamburg. Es besteht außerdem ein Admiralitätsrat, der sich aus den vom Chef der A. bezeichneten Mitgliedern der letztern sowie aus den dazu berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern zusammensetzt und schwierige Fragen organisatorischer und technischer Natur beraten soll, aber nur in seltenen Fällen vom Chef der A. berufen wird. Als älteste Behörde dieser Art ist das 1589 in den Niederlanden für das Seewesen gestiftete Admiralitätskollegium unter dem Prinzen von Oranien als Generaladmiral anzusehen. Spanien folgte 1624 unter Philipp III. mit der Gründung einer A., welche später durch den Admiralitätsrat ersetzt worden ist. Die französische A. war Justizbehörde für Seewesen. In Rußland besteht neben dem Marineministerium ein Admiralitätskollegium für die Verwaltung des Seewesens und ein Admiralitätsdepartement für den wissenschaftlichen Teil der Nautik. In England ist der Board of Lords Commissioners of the Admiralty mit der obersten Leitung der Marine betraut. Sein offizieller Titel ist: Commissioners for executing the office of the Lord High Admiral of the united kingdom of Great Britain and Ireland. Der Vorsitzende, erster Lord der A., hat zugleich einen Sitz im Kabinett, leitet die Hauptkontrolle, entscheidet in politischen und finanziellen Fragen, genehmigt die Anstellung der höhern Offiziere und Beamten. Von den andern 6 "Junior Lords" sind 4 Naval Lords Admirale; sie teilen sich mit den beiden "Civil Lords" in die übrigen Zweige der Flottenverwaltung, die in zehn Abteilungen geschieden ist. An der Spitze der Unionsflotte Nordamerikas steht der Marineminister ("Secretary of the Navy"), welchem zehn Ämter untergeordnet sind. Ausgedehnter sind die Befugnisse des italienischen Marineministers, dem außer der Verwaltung der Kriegsmarine auch die gesamte Gesetzgebung für die Handelsflotte, die Fischerei und die Seepolizei, Gerichtsbarkeit, Invaliden- und Schulwesen der seemännischen Bevölkerung obliegen. Der französische Minister der Marine und Kolonien hat einen ähnlichen Wirkungskreis, teilt sich jedoch mit dem Handelsminister in das Beleuchtungs- und Tonnenwesen der Küsten, hat dagegen auch die Militär- und Zivilverwaltung der überseeischen Kolonien zu leiten. Der Chef der A. der deutschen Reichsmarine führt eine besondere Flagge, s. Flagge.

Admiralitätsinseln, melanesische, nordöstlich von Neuguinea gelegene Inselgruppe, zum Neubritanniaarchipel gehörig, besteht aus der Großen Admiralitätsinsel, 1952 qkm (35,4 QM.), und vielen kleinen: Jesus Maria, Lowinsel, St. Gabriel u. a., zusammen 324 qkm (5,9 QM.), so daß der ganze Archipel 2276 qkm (41,3 QM.) mißt. Die große Insel ist gebirgig und vulkanisch, andre sind niedriger; alle haben eine reiche Vegetation und sind auch gut angebaut. Die Bewohner, deren Zahl nicht ermittelt ist, sind denen von Neuguinea ähnlich. Schouten sah die Gruppe 1616 und nannte sie 25 Inseln; Carteret fand 1767 die große Insel wieder und gab ihr den Namen, der später auf die ganze Gruppe überging.

Admiralschaft, früher ein Verband, in welchen behufs des gegenseitigen Schutzes mehrere eine gemeinschaftliche Reise machende Kauffahrer traten, und dem zufolge während der Reise das Kommando einem der Kapitäne übertragen ward. Der Vertrag darüber hieß die Admiralitätspolice. Ward solchen Kauffahrteischiffen von der Regierung ein Kriegsschiff zur Beschützung mitgegeben, so nannte man dies Convoy, mit Convoy fahren, den Vertrag darüber Zeyn- oder Seynbrief.

Admiralstab, Behörde der deutschen Marine, durch kaiserliche Ordre vom 14. Dez. 1875 errichtet, enthält diejenigen Offiziere, die durch hervorragende Bildung und Leistungen sich ausgezeichnet haben, und verwendet dieselben in Stellen, in denen für die Organisation der Marine, die Ausbildung der Streitkräfte und deren Benutzung vornehmlich gewirkt werden soll. Der A. entspricht hiernach dem Generalstab des Landheers. Seine Stärke ist festgesetzt auf 3 Kapitäne zur See, 9 Korvettenkapitäne und 8 Kapitänleutnants. Daneben besteht ein besonderer Marinestab aus 2 Kapitänen zur See, 7 Korvettenkapitänen, 10 Kapitänleutnants und 4 Leutnants zur See. Die Offiziere desselben sollen den vielseitigen Spezialitäten des Marinedienstes dauernd zugewiesen werden. Die Offiziere beider Stäbe avancieren für sich und getrennt vom übrigen Seeoffizierkorps. Für den A. gelten dabei die Bedingungen in betreff der Seefahrtzeit in den einzelnen Chargen wie bei allen Seeoffizieren. Beim Marinestab wird von der Seefahrtzeit abgesehen und das Avancement von besonderer Befähigung und hervorragenden Leistungen in der Spezialität abhängig gemacht; doch kann die Rückversetzung in das Seeoffizierkorps nur erfolgen, wenn die Seefahrtbedingungen der einzelnen Chargen erfüllt sind. Als Abzeichen tragen die Offiziere des Admiralstabs eine in Gold gestickte Krone, die des Marinestabs eine goldene Rosette anstatt des Sterns der Seeoffiziere auf dem Ärmelaufschlag.

Admiranten, Inseln, s. Amiranten.

Admissarĭus (lat.), Zuchthengst, Beschäler.

Admission (lat.), Zulassung; Admissionsdampf, bei Expansionsmaschinen der während der Volldruckperiode aus dem Kessel in den Cylinder strömende Dampf.

Admission temporaire, in Frankreich die zeitweilige unverzollte Zulassung von Waren; vgl. Veredelungsverkehr.

Admiszieren (lat.), beimischen.

Admittātur (lat., "er oder es werde zugelassen"), Zulassungsschein; admittitur, "es wird zugelassen", in Österreich sonst die Formel der Druck- oder Debiterlaubnis.

Admodiatio (lat.), im allgemeinen Sinn die Verpachtung eines Guts mit allen dazugehörigen Gerechtigkeiten; im engern Sinn die vertragsmäßige Vergebung öffentlicher Arbeiten von seiten der Staatsverwaltung an einen sachverständigen Unternehmer.

Ad modum Minelli, s. Minell.

Admonieren (lat.), warnend erinnern, mahnen, zurechtweisen; Admonition, Ermahnung, Warnung, besonders als Disziplinarmaßregel.

Admont (Ad montes), Marktflecken im Herzogtum Steiermark, Bezirkshauptmannschaft Liezen, im weiten Ennsthal schön gelegen, im Sommer von Fremden viel besucht, Station der Kronprinz Rudolf-Bahn, mit dem berühmten, vom Erzbischof Gebhard von Salzburg 1074 gegründeten Benediktinerstift, das 27. April 1865 durch eine Feuersbrunst fast gänzlich zerstört, inzwischen aber in gotischem Stil neu aufgebaut wurde, einem Sensenwerk, einer Dampfsäge