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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Agrāte

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Agrate.

in der Schaffung einer neuen Grundeigentumsordnung. Man stellte sich hier ein dreifaches Ziel: die Schaffung vollen, freien und individuellen Eigentums. Die unvollkommenen Besitzrechte und Untereigentumsrechte früherer Zeiten in ihren mannigfachen Formen wurden beseitigt und in volle Eigentumsrechte verwandelt, die Wiederherstellung, Ersetzung oder Neubegründung der aufgehobenen Rechtsverhältnisse ward, mit ganz vereinzelten Ausnahmen, für welche dann aber gesetzlich die Ablösbarkeit statuiert wurde, verboten. Auch die Beschränkungen der Eigentümer bezüglich der Veräußerung, Verpfändung, Vererbung und Teilung, welche für gewisse Klassen von Gütern bestanden, wurden aufgehoben oder doch so geregelt, daß sie nicht mehr die rationelle Bewirtschaftung der Güter verhinderten. Bei dieser Reform fiel in Deutschland und Österreich das guts- oder grundherrliche Obereigentum oder Eigentum als solches mit den darin enthaltenen Heimfallsrechten und sonstigen Befugnissen meist ohne Entschädigung fort (z. B. Preußen, Österreich, Württemberg), die aus privatrechtlichem Titel stammenden wurden entweder nur gegen Entschädigung aufgehoben (z. B. Österreich, Bayern, Württemberg), oder überhaupt lediglich für ablösbar erklärt (z. B. Preußen, Baden, Hessen-Darmstadt). Die Staaten beförderten die Ablösung, indem sie dieselbe obrigkeitlich regulierten und durch eine Organisation von staatlichen Rentenbanken (s. d.), resp. Ablösungskassen die Ablösungskapitalien den Verpflichteten darlehnsweise (in hypothekarischen, allmählich zu amortisierenden Darlehen) zur Verfügung stellten. Die Freiheit des Eigentums wurde in der Weise durchgeführt, daß der Boden von allen privatrechtlichen Reallasten (insbesondere den Fronen, Zehnten, Grundzinsen und Laudemien) sowie von allen kulturschädlichen, die freie Benutzung der Grundstücke hindernden Grunddienstbarkeiten (Weideservituten, Feld- und Wegeservituten) entlastet wurde. In Deutschland haben die vor 1848 nur in beschränktem Maß durchgeführten, seitdem aber im weitesten Umfang erlassenen Ablösungsgesetze (s. d. bei G. Meyer unter Litteratur, § 102) zum Teil derartige Lasten unmittelbar aufgehoben, zum Teil sie in feste ablösbare Bodenzinsen verwandelt, zum größten Teil aber sie für ablösbar auf einseitigen Antrag der Verpflichteten und in der Regel auch auf einseitigen Antrag der Berechtigten erklärt. Die Ablösung wurde auch hier dadurch befördert, daß die Staatsverwaltung die Regulierung in die Hand nahm und die staatlichen Rentenbanken, resp. Ablösungskassen das für die Ablösung nötige Kapital den Verpflichteten darlehnsweise gaben. Um kulturschädliche, durch die Lage der Grundstücke und Wege aber gebotene Wege- und Feldservituten (Überfahrts-, Pflugwenderechte etc.) zu beseitigen und dem Einzelnen den freien Zugang zu seinem Grundstück von einem Weg und die freie Benutzung desselben zu verschaffen, wurde die zwangsweise Regelung der Feldflur zu diesem Zweck (Wegeregulierung, Wegebereinigung) gesetzlich gestattet (s. Flurregelung). Man begünstigte endlich noch den Übergang der in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden, irrationell bewirtschafteten Ländereien in das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer (s. Gemeinheitsteilung).

Während so im Interesse der bäuerlichen Bevölkerung und im Interesse der Landeskultur die Freiheit des Grundeigentums und der Grundeigentümer, die Beseitigung der alten Feldgemeinschaft und des Flurzwangs herbeigeführt wurde, erforderten aber dieselben Interessen zugleich neue Einschränkungen des Rechts der Grundeigentümer in zweifacher Richtung: zur Beseitigung der Gemenglage und zur Förderung von Bodenmeliorationen. Die Gemenglage, d. h. die zerstreute Lage der Äcker der Einzelnen in den verschiedenen Feldungen, welche sich im Lauf der Jahrhunderte herausgebildet hatte, war in vielen Gemeinden ein schwerer Übelstand, ihre Beseitigung, resp. Verringerung durch Zusammenlegung ein dringendes, unabweisbares Bedürfnis. Sollte hier geholfen werden, so mußte die Gesetzgebung die zwangsweise Regulierung der Feldflur zu diesem Zweck (Arrondierung, Zusammenlegung, Verkoppelung) gestatten und einer nach dem Umfang des Areals und nach der Kopfzahl der Besitzer zu bemessenden Majorität das Recht geben, unter Mitwirkung der Obrigkeit die Zusammenlegung von Parzellen auch gegen den Willen einer Minderheit durchsetzen zu können, und die Staatsverwaltung mußte die allgemeine und planmäßige Durchführung dieser Flurregelungen noch durch anderweitige Maßregeln unterstützen (s. Flurregelung). Die meisten Staaten, wenigstens in Deutschland, gingen in dieser Weise vor. Ein ähnlicher gesetzlicher Zwang war geboten zum Zweck der Förderung von Bodenmeliorationen, die nur gleichzeitig auf einer Mehrzahl von Gütern genossenschaftlich vorgenommen werden können, und wurde in den meisten Staaten eingeführt. Aber derselbe Zweck erheischte auch noch weitere Maßregeln der A. (s. Bodenmeliorationen). - Über die Grundsätze der richtigen A. herrscht heute im allgemeinen wenig Streit. Zu den wenigen bedeutsamen, allgemeinern agrarpolitischen Fragen, welche heute noch in der Wissenschaft und Praxis diskutiert werden, gehören: ob und wie weit im Interesse der Konservierung der bäuerlichen Besitzungen subsidiär ein besonderes, die Nichtteilung derselben begünstigendes Intestaterbrecht (sogen. Anerbenrecht, Höferecht) zweckmäßig ist (s. Höferecht); ferner ob die in einer Reihe von Staaten nach dem Vorgang Preußens gesetzlich nicht mehr zulässige Erbpacht in einer gegen früher reformierten Gestalt zu gestatten ist (s. Erbpacht), eine Frage, die im Bejahungsfall auf eine teilweise Sanktionierung des Rodbertusschen Rentenprinzips hinauskommen würde; endlich ob eine Dismembrationsgesetzgebung gerechtfertigt ist (s. Dismembration).

Litteratur: A. Meitzen, Abhandlung: Landwirtschaft, Teil 2, in Schönbergs "Handbuch der politischen Ökonomie", Bd. 1 (Tübing. 1882; s. dort weitere Litteratur); Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaus (10. Aufl., Stuttg. 1882); v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. 7 (das. 1868); Sugenheim, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Europa (Petersb. 1861); Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863); Peyrer, Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse (Wien 1877); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, § 100 ff. (Leipz. 1833).

Agrāte, Marco, ital. Bildhauer um 1500, hat sich besonders bekannt gemacht durch die Marmorstatue des geschundenen heil. Bartholomäus im Dom zu Mailand, welcher, ein Buch lesend, seine abgezogene Haut auf den Schultern trägt. Wegen der genauen Durchbildung der anatomischen Details und seines grauenhaften Realismus fand das Werk seiner Zeit lebhaften Beifall, wofür auch die prahlerische Inschrift spricht: "Non me Praxiteles, sed Marcus finxit Agrates" ("Nicht Praxiteles bildete mich, sondern Marco A."). Er war auch an den Bildhauerarbeiten für die Fassade der Kartause bei Pavia beteiligt.