Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Amortissement; Amor vincit omnia; Amos; Amotae res; Amourettengras; Amourettenholz; Amovieren; Amoy; Ampel

498

Amortissement - Ampel.

Säkularisation (s. d.) wieder in den freien Verkehr gebracht. Nach dem Preußischen Landrecht wird die Kirche hinsichtlich des Gütererwerbs andern privilegierten Korporationen gleichgestellt und bedarf zur Immobiliaracquisition sowie zur Annahme von Erbschaften, Legaten und Geschenken der Einwilligung des Staats. Gleiche oder doch ähnliche Bestimmungen enthalten die neuern Grundgesetze der meisten deutschen Staaten. Auch nach dem französischen bürgerlichen Gesetzbuch (Code civil) bedarf es für die Kirche zur Annahme von Schenkungen, Legaten und Erbschaften der Genehmigung der Regierung.

Eine andre Bedeutung hat das Wort A. in Bezug auf den Verkehr mit Wechseln, Anweisungen und sonstigem Geldpapier. Man versteht hier unter A. die gerichtliche Ungültigerklärung solcher Papiere nach vorgängigem Aufgebotsverfahren in Fällen, wo nur so der Nachteil einer eventuellen doppelten Zahlung von dem Schuldner oder der Verlust einer Forderung von dem Gläubiger abgewendet werden kann. Der Wechselgläubiger, dem der Wechsel abhanden gekommen, würde um seine Forderung kommen, die Wechselschuld würde eventuell an einen Unberechtigten bezahlt werden, wenn es nicht ein Mittel gäbe, den Wechsel auf geschehene Anmeldung amtlich und öffentlich zu amortisieren. Ebenso würde es sich mit Aktien sowie mit deren Dividendenscheinen, mit Staatspapieren und andern Effekten verhalten, wenn sie dem rechtmäßigen Inhaber abhanden kommen. Die modernen Staatsgesetze sorgen daher dafür, daß in solchen Fällen ein gesetzlich geregeltes Verfahren der A. eintrete. So bestimmt z. B. Art. 305 des deutschen Handelsgesetzbuchs, daß Papiere, welche an Ordre lauten und durch Indossament übertragen werden können (namentlich aufgeführt werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so, wie die speziellen Landesgesetze vorschreiben, amortisiert werden können. Von der A. der Wechsel insbesondere handelt Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung (s. Aufgebot).

Unter A. versteht man auch die allmähliche, meist in regelmäßigen Beträgen stattfindende Abtragung einer Schuld. Werden z. B. statt 4 Proz. Zinsen alljährlich 5 Proz. als Zinsen nebst 1 Proz. Amortisationsquote entrichtet, so ist eine Schuld binnen 41 Jahren getilgt. Für die Ablösung der Grundlasten ist die Gewährung amortisierbarer Darlehen durch staatliche Rentenbanken von großem und wohlthätigem Einfluß gewesen. Für den Schuldner eine Wohlthat, kann eine solche A. für den Gläubiger dadurch nachteilig sein, daß ihm sein Kapital in kleine Teile zersplittert wird. Jedoch wirkt eine solche ratenweise Rückzahlung dann nicht nachteilig, wenn an einem Ort viele kleine Amortisationsbeträge zusammenfließen, welche als größere Summen wieder leicht verwendbar sind. Solche Ansammlungen finden bei den Bodenkreditanstalten statt, welche dadurch in die Lage gesetzt sind, sofern nur die mit Hypotheken belasteten Grundbesitzer ihre kleinen Amortisationsbeträge regelmäßig zahlen, jeweilig größere Schuldposten durch Heimzahlung von Pfandbriefen zu tilgen. Auch bei einer vom Staat oder einer andern Korporation kontrahierten Anleihe kommen derartige regelmäßige Amortisationen vor, jedoch nur in der Art, daß die Tilgbeträge jeweilig zur Rückzahlung größerer Summen (Heimzahlung ausgeloster Papiere, Aufkauf von Obligationen) verwandt werden (vgl. Staatsschulden). Früher glaubte man die Rückzahlung leichter bewerkstelligen zu können, wenn man eigne Tilgungskassen bildete, in welchen die Amortisationsbeträge Zins auf Zins aufgespeichert werden sollten. Hierbei wurde jedoch übersehen, daß der Kasse durch Zinsaufspeicherung nur zugeführt werden konnte, was man durch Unterlassung von Heimzahlungen ersparte. Näheres über diese Kosten vgl. unter Tilgungsfonds. Auch bei Aktien kann eine A. und damit zugleich eine allmähliche Zurückzahlung des Aktienkapitals selbst vorkommen. Da aber eine solche A. die allmähliche Auflösung der Aktiengesellschaft herbeiführen kann, so ist im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 215) die Bestimmung getroffen, daß eine Aktiengesellschaft ihre eignen Aktien nur dann amortisieren darf, wenn dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß ausdrücklich zugelassen ist. Endlich wird das Wort A. auch im Sinn von Abschreibung gebraucht, wie sie bei stehenden Kapitalien vorgenommen wird. Vgl. Kahl, Die deutschen Amortisationsgesetze (Tübing. 1879).

Amortissement (franz.), s. v. w. Amortisation.

Amor vincit omnia (lat., "die Liebe überwindet alles"), alter Spruch, von den Alten allegorisch ausgedrückt durch den Liebesgott, welcher den Fuß auf einen gedemütigten Löwen setzt.

Amos, einer der sogen. kleinen Propheten, war ein Hirt aus Thekoa, einer judäischen Ortschaft, weissagte zu der Zeit der Könige Usia von Juda und Jerobeam. II. von Israel (nach 800 v. Chr.) zu Bethel, wo die Priester durch eine Anklage bei Jerobeam seine Vertreibung aus dem Reich Israel zu bewirken suchten. Seine Weissagung bezieht sich vornehmlich auf das Reich Israel, dessen Verderben er mit erschütternder Macht schildert.

Amotae res (lat.), "entwendete Sachen", insbesondere solche, die Verwandte ohne Rechtstitel sich angeeignet haben. Amotion, Entfernung (vom Amt); Entwendung (von Sachen).

Amourettengras, s. Briza.

Amourettenholz, schweres, festes, gelbrötliches, braunrot geädertes Nutzholz von Mimosa tenuifolia und M. tamarindifolia, kommt in großen Stücken von den Antillen.

Amovieren (lat.), entfernen, wegnehmen; des Amtes entsetzen. Amovibel (franz.), absetzbar.

Amoy (Hiamum), Insel im Chinesischen Meer, zur chin. Provinz Fukian gehörig, zwischen dem festen Land und der Insel Formosa, 15 km lang, 11 km breit, hat 400,000 Einw., von denen (1881) 95,600 in der Stadt A., die übrigen in 136 Dörfern und Häfen wohnen. Die Stadt liegt auf einem Vorsprung der dem Festland zugekehrten Seite und ist auf drei Seiten vom Meer umgeben. Ihre vor allen Winden geschützte Reede bietet für 1000 Schiffe Platz. Schon ehe Hongkong und die übrigen Häfen dem europäischen Handel geöffnet waren, befanden sich hier Faktoreien der Briten, Holländer und Franzosen. Jetzt zählt man 40 fremde Firmen (3 deutsche), im ganzen 239 Fremde (40 Deutsche). Gegenwärtig hat A. für den europäischen Handel nur Bedeutung als Zwischenstation für den Handel Hongkongs mit Formosa. Die Gesamtumsätze bezifferten sich 1882 auf 82,5 Mill. Mk.; die Einfuhr fremder Waren wertete 33 Mill. Mk. A. ist Sitz eines deutschen Berufskonsuls.

Ampel, ein zur Beleuchtung dienendes, an Ketten von der Decke des Gemachs herabhängendes Gerät,