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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Amtseid; Amtsentlassung; Amtserschleichung; Amtsgeheimnis; Amtsgerichte

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Amtseid - Amtsgerichte.

Gemeinden und Gutsbezirke zu einem A. zu vereinigen, welche eine örtlich verbundene Lage haben. Namentlich sollen dabei die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände (Kirchspiele, Schulverbände, Wegebaubezirke etc.) nicht zerrissen werden. Es können aber auch einzelne Gemeinden, welche eine Amtsverwaltung aus eignen Kräften herzustellen vermögen, und einzelne Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalt umfassen, besondere Amtsbezirke bilden. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher (s. d.).

Amtseid (Diensteid), Eid, der von einem Beamten bei Übernahme des ihm übertragenen Amtes geleistet wird und die gewissenhafte Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen von seiten des Schwörenden verbürgen soll. Gewöhnlich werden in die Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein Beamter muß daher beim Eintritt in ein neues Amt entweder nochmals schwören, oder doch, wie dies auch häufig geschieht, erklären, daß er sich bei Übernahme des neuen Amtes durch den zuvor abgeleisteten A. für alle seine neuen Amtsverhältnisse eidlich verpflichtet erachte. Der A. ist ein auf pflichtmäßiges Verhalten gerichteter promissorischer Eid; daher wird auch die von dem Beamten nach geleistetem A. verschuldete Pflichtverletzung nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich des dadurch begangenen Amtsverbrechens bestraft, wobei die Rücksicht auf den geleisteten Eid straferhöhend wirkt. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 359.

Amtsentlassung, s. Dienstentlassung.

Amtserschleichung (Crimen ambitus), im römischen Rechte das Verbrechen, welches derjenige begeht, der durch rechtswidrige Einwirkungen auf die zur Verleihung eines Amtes befugten Personen ein solches Amt zu erlangen sucht. Im weitern Sinn umfaßt die A. aber auch das Verbrechen, welches die zur Verleihung eines Amtes befugte Person dadurch begeht, daß sie diese Befugnis zu der widerrechtlichen Besetzung jenes Amtes mißbraucht, also das Verbrechen der widerrechtlichen Ämterbesetzung. Das kanonische Recht untersagte die A. bei geistlichen Stellen (ambitus ecclesiasticus) bei Strafe des Verlustes der Stelle und der Exkommunikation. Auch die neuern Strafgesetze in den einzelnen deutschen Staaten handelten regelmäßig sowohl von der A. im engern Sinn als von der widerrechtlichen Ämterbesetzung und zwar nicht bloß in Ansehung von Staats- und Kommunalämtern, sondern auch mit Rücksicht auf die Stellung als Volksvertreter, Geschworner etc. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch aber kennt ein besonderes Verbrechen der A. nicht mehr. Es kommt also jetzt nur auf die Strafbarkeit der rechtswidrigen Handlungsweise an und für sich an, welche sich im gegebenen Fall vielleicht als eine Bestechung, Bedrohung, Fälschung oder aber bei der widerrechtlichen Amtsbesetzung als pflichtwidrige Annahme von Geschenken von seiten eines Beamten charakterisieren kann. Eine besondere Bestimmung ist jedoch im § 109 des Strafgesetzbuchs in Ansehung des Kaufens und Verkaufens von Wahlstimmen (Wahlbestechung) gegeben, indem hier bestimmt ist, daß derjenige, welcher in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft werden soll, wobei auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

Amtsgeheimnis, s. Amtsverschwiegenheit.

Amtsgerichte, in der Gerichtsorganisation des Deutschen Reichs die mit Einzelrichtern (Amtsrichtern) besetzten Untergerichte. Sind mehrere Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt, so findet eine Geschäftsverteilung, sei es mit Rücksicht auf die zum Amtsgerichtsbezirk gehörigen Orte, sei es mit Rücksicht auf die Gegenstände der amtsrichterlichen Thätigkeit, statt, während einem von diesen Amtsrichtern die allgemeine Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung übertragen wird. Aber wenn auch mehrere Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt sind, so fungiert doch jeder von ihnen als Einzelrichter. Nur für diejenigen Fälle, in welchen die A. als Strafgerichte zu urteilen haben, ist das einzelrichterliche Prinzip aufgegeben, und die Schöffengerichte (s. d.), bestehend aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volk gewählten Schöffen, treten in Funktion. Vor die A. gehören

1) auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten diejenigen minder wichtigen vermögensrechtlichen Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt, sowie ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse andre Rechtssachen, deren Wesen ein besonders schleuniges Verfahren erheischt oder eine besondere Vertrautheit mit den dabei in Frage kommenden Lokalverhältnissen voraussetzt, wie Hausmietstreitigkeiten, Gesindestreitsachen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letztern, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind; ebenso Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf und Streitigkeiten wegen Viehmängel oder wegen Wildschadens. Die A. sind ferner allgemein für das Konkursverfahren und für das Aufgebotsverfahren, d. h. für die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten, zuständig, welche mit der Wirkung ergeht, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil und zwar regelmäßig den Ausschluß des betreffenden Rechts oder Anspruchs zur Folge hat. Ebenso sind die A. ohne Rücksicht auf den Wert des Anspruchs für das Mahnverfahren zuständig, d. h. für den Erlaß eines Zahlungsbefehls an den Schuldner, wenn es sich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere handelt, unbeschadet des Einspruchsrechts des Schuldners. Erfolgt ein rechtzeitiger Widerspruch, so ist die Sache im geordneten Prozeßverfahren vor dem zuständigen Gericht zu verhandeln und zu entscheiden. Der Amtsrichter kann ferner ohne Rücksicht auf den Wert des Streitobjekts als Vergleichsrichter thätig sein, wie er denn auch als Vollstreckungsrichter fungiert, insoweit eine richterliche Mitwirkung bei Zwangsvollstreckungen überhaupt stattfindet. Insbesondere sind die A. für die Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Forderungen und ähnliche Vermögensrechte, ebenso für die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung zuständig, während die Mobiliarexekution im wesentlichen Sache des Gerichtsvollziehers ist. Auch die Entmündigung, d. h. die Bevormundung einer