Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

565

Angang - Angeld.

Angang (altd. aneganc, widerganc, widerlouf), der im klassischen Altertum wie namentlich im Mittelalter weitverbreitete Aberglaube, daß Tier, Mensch oder Sache, die man des Morgens beim ersten Ausgang unerwartet trifft, oder die einem über den Weg fliegen oder laufen, vorbedeutend seien, Heil oder Unheil verkünden und entweder zur Fortsetzung oder zum Aufgeben des Begonnenen mahnen. Noch heute gilt vielen die Begegnung einer schwarzen Katze, eines Hasen, eines Priesters, Kranken oder Toten für unheilvoll, die von Schweinen, Wölfen und Schafen dagegen für günstig. Eine ausführliche Darstellung dieses Aberglaubens gibt Grimms "Deutsche Mythologie".

Angara (obere Tunguska), Fluß in Sibirien, entspringt im N. von Transbaikalien, bildet nach verhältnismäßig kurzem Lauf den Baikalsee, wendet sich nach seinem Austritt aus dem südlichen Teil desselben erst nach N. an Irkutsk vorbei, dann nach W. und ergießt sich nahe der Stadt Jenisseisk in den Jenissei. Die A. ist reich an Stromschnellen und daher für Dampfer nicht zu befahren. Ihre Länge beträgt 2080 km.

Angariation (griech.), das Schiffpressen, eine in Kriegszeiten vorkommende Beschlagnahme von Privatschiffen durch die Regierung für dringende Staatszwecke, in deren Folge selbst befrachtete Fahrzeuge wieder auszuladen sind, um zum öffentlichen Dienst verwendet zu werden.

Angarĭen (Angariae, Parangariae), ursprünglich die Verrichtung und Rechte eines Angarus (s. d.), sodann im röm. Rechte die Dienste, welche die Grundbesitzer zur Fortschaffung kaiserlicher Boten und Effekten, namentlich auch militärischer Gegenstände, mit Wagen, Vieh, Schiffen etc. leisten mußten. Das Recht des Staats, solche Dienste in Anspruch zu nehmen, hieß Jus angariae. Im Mittelalter erhielten diesen Namen alle Fron-, Hand- und Spanndienste, welche die Unterthanen ihren Landes- oder Lehnsherren zu leisten hatten.

Angārier, Volk, s. v. w. Angrivarier, Engern.

Angărus, bei den alten Persern ein reitender Eilbote, dergleichen seit Dareios durch ganz Persien stationsweise bereit gehalten wurden, um die Korrespondenz zwischen dem König und den Satrapen zu beschleunigen; sie hatten das Recht, zu ihrem schnellern Fortkommen Menschen, Pferde und Schiffe zu requirieren, woraus später im römischen Reich das Jus angariae entstand (s. Angarien).

Angasija, Insel, s. Comoroinseln.

Angebinde, eine Bandschleife, die der Ritter als Zeichen der Zuneigung von einer Dame empfing; dann überhaupt Geschenk.

Angeboren, in und mit der Geburt von der Natur erteilt, z. B. angeborne Fähigkeiten, Fehler etc. Gäbe es angeborne Ideen, so müßten sie allen Menschen gemein sein, was keineswegs der Fall ist; selbst die Idee von Gott, welche man vorzugsweise für a. hielt, wird nicht bei allen Menschen angetroffen. Daher ist es richtiger, diese sowohl als alle übrigen Ideen als ein Produkt zu betrachten, welches der Mensch auf Grund und mit Hilfe äußerer Anregungen selbst erzeugt. - Angeborne Krankheiten nennt man diejenigen Krankheiten, welche das Kind mit auf die Welt bringt, die also schon im Mutterleib fertig ausgebildet vorhanden sind, wie z. B. Mißbildungen aller Art, Verrenkungen des Hüftgelenks, Pocken, gewisse Herzfehler, die Syphilis etc. Von den angebornen Krankheiten unterscheidet man in der medizinischen Wissenschaft noch die erblichen Krankheiten (der Laie macht diesen Unterschied in der Regel nicht), d. h. solche, zu welchen vom Vater oder von der Mutter nur der Keim übertragen wurde; s. Anlage.

Angebot und Nachfrage spielen eine große Rolle beim Tauschverkehr und bei der Preisbildung (s. Preis). Mit dem Wort A. (offre) bezeichnet man sowohl die Summe von Gütern oder Leistungen, welche zum Verkauf oder zur Vermietung (Verleihung, Verpachtung) ausgeboten werden, als auch die Höhe des Preises, zu welchem die angebotenen Güter hergegeben werden sollen. In der nationalökonomischen Lehre vom Preis wird unter A. nur der erstere Begriff verstanden. Den Gegensatz zum A. bildet die Nachfrage (Begehr), unter welcher man die Summe der Güter zu verstehen pflegt, welche zu kaufen gesucht werden.

Angebrachtermaßen abweisen, im frühern Zivilprozeßrecht die Zurückweisung einer Klage wegen mangelhafter Begründung derselben, ohne in der Sache selbst zu befinden (s. Klage). Der Ausdruck wird auch auf andre Verhältnisse übertragen, wenn es sich um die Abweisung eines Anspruchs oder eines Antrags handelt, und zwar ohne definitive Entscheidung in der Sache selbst, lediglich wegen Mangelhaftigkeit der Darstellung und Begründung.

Angefälle, ein an den Lehnsherrn zurückgefallenes Lehen; auch ein solches, worauf der Lehnsherr oder ein Mitbelehnter Anwartschaft hat (Angefallslehen); auch das bei Veränderungen zu entrichtende Lehngeld.

Angeflogen, von Mineralien, welche in dünnster, auf dem Querbruch nicht mehr erkennbarer Lage auf einem andern Mineral vorkommen.

Angehörige im Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.

Angeklagter, s. Anklagestand.

Angĕla, Merici, Heilige, geb. 1470 zu Desenzano am Gardasee aus unbemittelter Familie, neigte sich, früh verwaist, einer asketischen Lebensweise zu, trat unter die Tertiarierinnen des heiligen Franziskus, machte verschiedene Wallfahrten nach Jerusalem und Rom und gründete 1537 zu Brescia, wo sie als Lehrerin lebte, mit zwölf Gefährtinnen die freie Kongregation der Ursulinerinnen (s. d.) zur Pflege der Armen und Erziehung der Kinder, deren erste Vorsteherin sie 1537 wurde. Sie starb 1540 u. ward 1807 kanonisiert.

Angelaufen, s. Anlaufen.

Angelches, s. v. w. Zeisig.

Angeld (Handgeld, Draufgabe, Draufgeld, Haftgeld, Aufgeld, lat. und ital. Arrha), die Anzahlung, welche bei Abschließung eines Vertrags der eine Kontrahent dem andern als Gewähr für Erfüllung desselben von seiner Seite macht. Das A. kommt besonders bei Kauf und Miete, bei letzterer sowohl, wenn es sich um Sachen, als auch, wenn es sich um persönliche Dienstleistung handelt, vor. Ist das A. vor dem Vertragsschluß gegeben worden, so steht es beiden Teilen frei, gegen Verlust des Angeldes vom Vertrag zurückzutreten, so daß in diesem Fall der Angeldnehmer nicht nur das empfangene A. zurückzuerstatten, sondern den gleichen Betrag dem Angeldgeber als Entschädigung zu zahlen hat. War das A. dagegen nach dem förmlichen Abschluß des Vertrags gegeben und angenommen worden, so kann das Aufgeben desselben, resp. die Rückgabe des doppelten Betrags nur in dem Fall von der Erfüllung des Vertrags befreien, wenn dies ausdrücklich verabredet und im Vertrag als Klausel bemerkt worden war, es sei denn, daß ein besonderes Landesgesetz auch in diesem