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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Apotheke

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Apotheke.

stoffe einzusammeln, einzukaufen und vorzubereiten, und sind daher auch zur Anlage eines eignen kleinen Laboratoriums etc. verpflichtet. Die Dispensieranstalten, mit sehr seltenen Ausnahmen nur im Interesse eines besondern Krankenverbands, einer Klinik, eines Lazaretts etc. angelegt und nicht befugt zum Arznei- und Warenvertrieb außerhalb des Hauses, beschränken sich darauf, die bereits anderweit und zwar in einer inländischen A. vorbereiteten Mittel durch ein geprüftes Apothekerpersonal für den Gebrauch der Kranken fertig zu stellen. Hausapotheken, deren Anlegung und Betrieb den Ärzten nur in besondern Fällen, nach einer speziellen Prüfung ihrer Befähigung und auch nur dann gestattet wird, wenn sich an ihrem Wohnort und in dessen nächstem Umkreis keine selbständige A. befindet, sind durchaus nur für die eigne Praxis des betreffenden Arztes bestimmt; ihr Umfang beschränkt sich auf die in dringenden Fällen unentbehrlichsten Medikamente, diese dürfen nur aus einer inländischen A. bezogen werden, und Gifte im engern Sinn (Tabelle B der deutschen Pharmakopöe) dürfen gar nicht geführt werden. In diesem gesetzlichen Sinn führen die Bezeichnung Hausapotheke selbstverständlich nicht diejenigen willkürlichen Sammlungen von Arzneimitteln, welche einzig und allein für den Privatgebrauch bestimmt sind. Homöopathische Apotheken werden meist als Nebengeschäft allopathischer Apotheken oder von homöopathischen Ärzten betrieben, welche nach einer speziellen Prüfung ausdrücklich dazu autorisiert sind. Sie erfordern ein Lokal, welches von den sonstigen Apothekenräumen, eventuell von den Wohnräumen des Arztes, vollständig getrennt ist. Diese Trennung, so überflüssig und streng genommen unausführbar sie erscheinen mag, ist durch die homöopathischen Grundsätze geboten. Die eigentümliche Darstellung vieler homöopathischer Arzneimittel aus lebenden Pflanzen und Tierkörpern gestattet deren Anfertigung natürlich nur an den Orten, wo jene lebend vorkommen; hierdurch sind homöopathische Apotheken oft gezwungen, ihre Vorräte durch Ankauf aus andern zu ersetzen. Doch soll der Ankauf auch nur aus inländischen Apotheken geschehen, und den selbst dispensierenden homöopathischen Ärzten ist der gegenseitige Umtausch ihrer Artikel, mögen sie nun Urstoffe oder Verdünnungen sein, ausdrücklich verboten.

Zum Betrieb einer A. gehören außer dem zur Anfertigung und Verabreichung der einzelnen Arzneien erforderlichen Verkaufslokal (Offizin) ein oder mehrere mit entsprechenden Einrichtungen und Gerätschaften ausgestattete Räume, in denen die chemische oder technische Anfertigung und Zubereitung der Arzneikörper, die man als chemische oder pharmazeutische Präparate oder galenische Mittel zu bezeichnen pflegt, stattfindet (Laboratorium), ferner Schneide-, Stoß- und Siebkammern, passende Vorratsräume (Materialkammer, Kräuterboden, Trockenschrank, Keller) und unter letztern verschiedene abgesonderte, besonders verschlossene Räume zur Aufbewahrung der stark wirkenden oder giftigen Mittel (Lokal für Separanda, Giftkammer) etc.

In der Offizin und in den Vorratsräumen müssen die Arzneikörper unter strenger Absonderung und unzweideutiger Bezeichnung so aufbewahrt werden, daß sie die vom Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften unverändert bewahren. Der Arzneischatz enthält indes so viele leicht zum Verderben neigende Mittel, und es müssen gerade von diesen so viele wenig gangbare vorrätig gehalten werden, daß ein Ersatz häufig nötig wird, auch wenn der Vorrat nicht durch den geringsten Absatz geschmälert worden ist. Es ist eine der schwierigsten Aufgaben des Apothekers, die Beschaffenheit seiner Arzneimittel stetig zu überwachen; er steht in dieser Thätigkeit wie überhaupt unter der Kontrolle des Staats, welcher dieselbe durch die in Zeiträumen von 1, 2 oder 3 Jahren mindestens einmal vorzunehmenden Revisionen ausübt. Diese Revisionen erstrecken sich auf alle vorhandenen Arzneikörper, auch auf die nicht in die Pharmakopöe aufgenommenen, die gesamte Einrichtung und den Betrieb des Geschäfts und allenfalls auch auf die Befähigung der Gehilfen und Lehrlinge.

Die Einsammlung und Zubereitung von Arzneimitteln wurde im Altertum von den Priestern, dann lange Zeit hindurch von den Ärzten ausgeübt; eine Trennung der Pharmazie von der Heilkunst vollzog sich zuerst bei den Arabern; im 8. Jahrh. bestand in Bagdad eine A.; im 9. Jahrh. schrieb ein arabischer Arzt die erste Pharmakopöe. Von Spanien aus gelangten dann die Apotheken nach Italien, wo sie sich besonders in Salerno großen Ruf erwarben. Im 13. und 14. Jahrh. entstanden die ersten Apotheken in Frankreich, England und Deutschland, hier namentlich in Prenzlau (1303), Augsburg, Prag (1342), Nürnberg (1404), Leipzig (1409) und Berlin (1488). Alle diese Apotheken standen unter strenger Aufsicht und waren an gesetzliche Vorschriften (Dispensatorien) gebunden. Bekannt ist die Pariser Apothekerordnung von 1484, welche Prüfung und Vereidigung der Apotheker, Revision der Apotheken und der Preise der Arzneimittel vorschreibt. Die ersten pharmazeutischen Lehrbücher lieferten Paracelsus 1530 und Tabernämontanus 1588. Das Apothekergewerbe hat sich dann besonders unter dem Schutz der Privilegien glücklich entwickelt, die Apotheken wurden durch dieselben vor Konkurrenz geschützt und vor einseitiger Ausbildung des rein geschäftlichen Betriebs bewahrt.

In der That hat bis in die neueste Zeit der wissenschaftliche Sinn in den pharmazeutischen Kreisen vorgeherrscht, und die berühmtesten Namen der neuern Naturwissenschaft, namentlich unter den Chemikern, wie Marggraf, Scheele, Klaproth, Rose, Duflos, Buchner, Fresenius, Mohr u. a., entstammen der Pharmazie. Vermöge der Eigentümlichkeit seines Berufs bewahrte der Apotheker eine gewisse wissenschaftliche Universalität, und diese sicherte ihm stets eine hervorragende Stellung in allen praktisch-naturwissenschaftlichen Angelegenheiten.

Die moderne Gewerbegesetzgebung hat die Gewerbefreiheit auf den Beruf der Apotheker nicht ausgedehnt. Dieselben bleiben vielmehr der staatlichen Oberaufsicht unterstellt, und der Grundsatz, daß nur diejenigen fähig sind, einer A. vorzustehen, welche die Apothekerkunst ordentlich erlernt haben, zu deren Ausübung nach angestellter Prüfung von der Medizinalbehörde tüchtig befunden und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet sind, wie dieser Grundsatz z. B. im preußischen Landrecht formuliert und in der preußischen Apothekerordnung vom 11. Okt. 1801 näher ausgeführt, ist noch jetzt in Geltung. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 29) verlangt zunächst für den Apotheker die persönliche Approbation. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche erteilt werden soll, sind auf Grund eines Bundesratsbeschlusses in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875 (Reichszentralblatt, S. 167 ff.) enthalten. Die pharmazeutische Prüfung wird vor den pharmazeutischen Prüfungskommissionen abgelegt, welche an den deutschen Universitäten sowie an den polytechnischen Schulen zu