Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Augsburger Interim; Augsburger Religionsfriede; Augsburgische Konfession

90

Augsburger Interim - Augsburgische Konfession.

Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte 1517-27 (Münch. 1880); Buff, A. (in den "Europäischen Wanderbildern", Zür. 1883).

Augsburger Interim, s. Interim.

Augsburger Religionsfriede, der Vertrag, welcher auf dem am 5. Febr. 1555 vom König Ferdinand, Bruder Kaiser Karls V., eröffneten Reichstag in Augsburg 5. Sept. 1555 über die kirchlichen Verhältnisse Deutschlands abgeschlossen ward. Darin wurde ein dauernder Reichsfriede dadurch hergestellt, daß den Reichsständen das jus reformandi zugestanden wurde, wie es schon 1526 auf dem ersten Reichstag von Speier geschehen war, und bestimmt, daß niemand wegen der Augsburgischen Konfession feindlich angegriffen werden sollte. Die Territorien der evangelischen Stände wurden der Amtsgewalt und Jurisdiktion des Episkopats entzogen und die bis zum Passauer Vertrag erfolgte Einziehung und Säkularisation von Kirchengütern anerkannt. Die Frage über die Stellung der geistlichen Reichsstände und ihrer Unterthanen verursachte einen langen und heftigen Streit. Die Protestanten verlangten, es solle allen geistlichen und weltlichen Reichsständen freistehen, samt ihren Unterthanen entweder in der alten Kirche zu verbleiben, oder in die der Augsburgischen Konfessionsverwandten sich zu begeben. Die Mehrzahl der Katholiken trat aber dem auf das entschiedenste entgegen und verlangte, daß jeder geistliche Fürst, der die alte Kirche verlasse, seines Standes und Amtes verlustig werde. Man nannte dies den geistlichen Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum). Derselbe ward zwar schließlich in den Vertrag aufgenommen und als Reichsgesetz ausgesprochen, aber mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die evangelischen Stände demselben nicht zugestimmt hätten. In ganz ähnlicher Weise wurde ein zweiter Hauptpunkt erledigt, der im Passauer Vertrag noch unentschieden geblieben war: ob die geistlichen Fürsten ihre bereits damals protestantisch gewordenen Unterthanen zwingen dürften, zum Katholizismus zurückzukehren. Die Katholiken verlangten dies durchaus und verwarfen jede Festsetzung darüber als eine Beschränkung der Regierungsgewalt. Man kam auch hier nur zu einer königlichen Deklaration, die unter ausdrücklichem Protest der katholischen Fürsten erlassen wurde. Diese beiden Hauptfragen blieben also unentschieden, und der Religionsfriede enthielt in ihnen den Keim künftiger Zwistigkeiten. Der Religionsfriede war überhaupt keine endgültige Lösung der kirchlichen Frage, sondern nur ein aus dem allgemeinen Friedensbedürfnis hervorgegangenes Kompromiß. Allerdings ward die bisher allmächtige kirchliche Autorität für einen Teil Deutschlands vernichtet, und die Protestanten erhielten eine durch Reichsgesetz anerkannte Rechtsstellung. Dagegen ward dieselbe nur den Augsburgischen Konfessionsverwandten, nicht den Sektierern, auch nicht den Reformierten gewährt; ferner galt die gewährte Religionsfreiheit nur für die Reichsstände, nicht für die Unterthanen; diese sollten bloß das Recht der Auswanderung haben. Beide Religionsparteien behielten sich die schließliche Erledigung der Streitfrage zu ihren gunsten vor; trotz des geistlichen Vorbehalts wurden kirchliche Stifter evangelisch. Wesentlich trug der A. R. zur Ausbildung und Mehrung der fürstlichen Territorialgewalt bei. Vgl. Lehmann, Acta publica de pace religionis (Frankf. 1631 u. 1707-11, 3 Bde); Ranke, Zur deutschen Geschichte (2. Aufl., Leipz. 1874).

Augsburgische Konfession (Confessio Augustana), das vornehmste symbolische Buch der Lutheraner, welches auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 dem Kaiser als Bekenntnis des evangelischen Glaubens überreicht wurde. Veranlaßt wurde die A. K. durch das kaiserliche Ausschreiben zum Reichstag, welches unter anderm auch eine befriedigende Ordnung der schwebenden kirchlichen Angelegenheiten nach gütlicher Einigung der gegenüberstehenden Meinungen in Aussicht stellte und eine möglichst bündige Zusammenfassung des evangelischen Glaubens als Grundlage der bevorstehenden Verhandlungen forderte. Gleich nach Empfang der kaiserlichen Aufforderung (4. März), selbst auf dem Reichstag zu erscheinen, hatte Kurfürst Johann von Sachsen seine Wittenberger Theologen Luther, Melanchthon, Jonas, Bugenhagen beauftragt, ihm die wichtigsten Glaubensartikel aufzusetzen; dieselben hatten ihm zu Torgau die 15 Torgauer Artikel, im wesentlichen mit den 15 zu Marburg 1529 vereinbarten Glaubens- und Unionsartikeln identisch, übergeben; diese mit den von Luther 1530 für den bevorstehenden Reichstag aufgestellten 17 Schwabacher Artikeln erhielt dann behufs weiterer Bearbeitung Melanchthon, der mit Spalatin und Jonas den Kurfürsten zum Reichstag begleitete, während Luther in Koburg zurückblieb, um zu Rat und Beistand nahe genug zu sein, da er, unter Acht und Bann stehend, am Orte des Reichstags nicht erscheinen durfte. In der kurzen Frist vom 2. bis 10. Mai schrieb nun Melanchthon das Glaubensbekenntnis unter dem Namen einer "Apologie" zu Augsburg nieder, nachdem die Vorrede an den Kaiser schon zu Koburg in Gemeinschaft mit Luther verfaßt worden war. Am 11. Mai wurde die Schrift an Luther zur Begutachtung gesandt und von ihm mit beifälliger Äußerung 15. Mai zurückgegeben. Als der Kaiser 15. Juni seinen Einzug in Augsburg gehalten, tags darauf den Reichstag eröffnet und den evangelischen Fürsten und Ständen den Befehl erteilt hatte, in der zweiten Sitzung am 24. ihr Glaubensbekenntnis einzureichen, legte 23. Juni der Kurfürst Johann seinen Glaubensgenossen die "Apologie" vor, die von Johann, Kurfürsten von Sachsen, Georg, Markgrafen von Brandenburg, Ernst, Herzog von Lüneburg, Philipp, Landgrafen von Hessen, Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen, Franz, Herzog von Lüneburg, Wolfgang, Fürst von Anhalt, und den Städten Nürnberg und Reutlingen unterschrieben wurde. Die vier oberdeutschen Städte Straßburg, Kostnitz, Memmingen und Lindau verweigerten wegen der lutherischen Abendmahlslehre die Unterschrift und versuchten, eine eigne von Capito und Bucer in Augsburg verfaßte, in 23 Artikeln bestehende und das Schriftprinzip an die Spitze stellende Bekenntnisschrift, die Confessio tetrapolitana dem Kaiser zu übergeben, die von diesem zurückgewiesen wurde. In der dazu bestimmten achten Reichstagssitzung im großen Rathaussaal, 24. Juni, kam es trotz des Begehrens der Protestanten nicht zur Verlesung der Augsburgischen Konsession, wohl weil man die größere Öffentlichkeit fürchtete, und es wurde dieselbe auf den 25. Juni in der Kapelle des bischöflichen Palastes, der Herberge des Kaisers, anberaumt. Hier traten denn der sächsische Kanzler Georg Bruck und Christian Beier, jener mit dem lateinischen, dieser mit dem deutschen Text in der Hand, vor, und es mußte der Kaiser die Verlesung des letztern gestatten. Gleich nach beendigter Verlesung nahm der Kaiser selbst beide Exemplare in Empfang, von denen er das lateinische behielt, das deutsche aber dem Kurfürsten von Mainz übergab. Die Konfession zerfällt in zwei Teile. Zuerst wird