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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auslieferung von Verbrechern

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Auslieferung von Verbrechern (Geschichtliches).

jenigen Landes, welches den Rechtsflüchtigen in seine Verfügungsgewalt zu bringen sucht, und endlich die Rechtsflüchtigen selbst. Im weitern Sinn genommen, begreift der Ausdruck A. auch die gesetzlich geordnete, in Gemäßheit strafprozessualischer Grundsätze zu bewirkende Übergabe eines Verbrechers von einem Gericht eines Staates oder Bundesstaats an ein andres Gericht innerhalb desselben Gesetzgebungsterritoriums. Im engern Sinn versteht man dagegen unter A. eine Maßregel der Völkerrechtsordnung, in Gemäßheit welcher unabhängige Staaten sich wechselseitig für die Zwecke der Strafrechtspflege Unterstützung leihen, damit Verbrecher in demjenigen Staat, in welchem sie eine Missethat begangen haben, und aus welchem sie entflohen sind, zur Rechenschaft gezogen werden können.

Was die geschichtliche Entwickelung der A. anbelangt, so folgt diese überall dem jeweiligen Zustand der strafrechtlichen Kultur, der Strafprozeßgrundsätze und der völkerrechtlichen Beziehungen. Im Altertum fehlte es durchaus an regelmäßigen Einrichtungen der A. Man dachte nicht an die Verfolgung solcher, die sich der Bestrafung durch Flucht in das Ausland entzogen hatten. Das Exil war die hauptsächliche und vielfach sogar einzig mögliche Gestalt der Freiheitsstrafe. Selbstverbannung war zur Zeit der römischen Republik sogar das Recht derjenigen, die sich einer Verurteilung in Kapitalsachen entziehen wollten. Rechtlosigkeit des Flüchtlings in der Fremde erschien im Vergleich zur Todesstrafe als das schlimmere Übel. Dazu kam, daß die einzelnen Staaten den Interessen ausländischer Rechtspflege entweder teilnahmlos oder gar feindlich gegenüberstanden.

Außerhalb der von der Strafrechtspflege verfolgten Zweckrichtungen finden sich freilich im Altertum einige gelegentlich vorkommende Fälle, in denen Schuldige zur Bestrafung an das Ausland abgegeben oder bis in einen ausländischen Zufluchtsstaat verfolgt werden. Die Verfolgung Hannibals durch die Römer, die häufig herbeigezogen wird, erscheint jedoch als Akt rein praktischer Verfolgung eines besiegten Feindes, an dessen Vernichtung den Römern auch dann noch viel gelegen war, als er den Oberbefehl über Armeen längst verloren hatte. Es ist selbstverständlich, daß das Asylrecht (s. Asyl) nicht bloß der Bestrafung im Inland, sondern auch der Verfolgung durch ausländische Regierungen eine Schranke setzen mußte.

Ebensowenig wie das klassische Altertum kennt das Mittelalter bestimmte Rechtsregeln für die Handhabung der A. Jede der zahlreichen Justizgewalten war eifersüchtig darauf bedacht, ihre Selbständigkeit zu wahren. Kaiser und Könige, Kirchen und Kloster, Grundherren, Vasallen und Städte glaubten es sich und ihrer Würde schuldig zu sein, Rechtsflüchtige so lange zu beschirmen und zu beherbergen, als es das eigne Interesse und die allgemeine Sicherheit irgend zuließen. Das weit ausgedehnte Asylrecht der mittelalterlichen Kirchen wirkte für andre Lebenskreise vorbildlich. Auch darf nicht übersehen werden, daß die herkömmlichen Vorstellungen von Gastfreundschaft und das durch barbarische Strafmittel in jener Zeit herausgeforderte Mitleid dem Flüchtling überall zu statten kommen mußten. A. galt daher vielfach als Akt der Schwäche gegenüber dem Andrängen andrer Staaten oder als feiger Verrat an Schutzflehenden, die seltener von dem Spruch einer unparteiisch erwägenden Justiz als von der Rache mächtiger Verfolger bedroht waren. In demselben Maß, wie in den größern Staaten, vornehmlich in Frankreich und in England, die königliche Gewalt ständige Gerichtsorganisationen herzustellen und zu führen vermochte oder das Gebiet der grundherrlichen und kirchlichen Justiz beschränkte, wuchs auch die Erkenntnis, daß die Rechtspflege des Staates, unabhängig von lokalen Hindernissen und räumlichen Schranken, eine allgemein menschliche Aufgabe zu erfüllen hat. Anderseits begann man im 14. und 15. Jahrh. zu begreifen, daß die öffentliche Unsicherheit (Straßenraub, Wegelagerei, Gaunerwesen) durch Unvollkommenheiten und Hemmungen in der Strafrechtspflege befördert werden mußte, Straflosigkeit also ein schweres Gebrechen darstelle. Vorderhand suchte man sich in höchst zweckwidriger Weise dadurch zu helfen, daß man die strafprozessualische Lage des Ausbleibenden und Flüchtigen durch allerlei Nachteile verschlimmerte, womit dann hinwiederum das öffentliche Mitleid auf seine Seite gedrängt wurde.

Dennoch kennt die mittelalterliche Rechtsgeschichte einige Beispiele von Auslieferungsverträgen. Als solche sind zu erwähnen: 1) das Abkommen zwischen Heinrich II., König von England, und Wilhelm, König von Schottland, betreffend die wechselseitige Verpflichtung zur A. der wegen Felonie Verfolgten (1174); 2) der Vertrag zwischen Karl V. von Frankreich und dem Grafen von Savoyen (4. März 1376). Immerhin waren solche Verträge selten. Häufiger kam es vor, daß Fürsten in eine Beschränkung des Asylrechts willigten oder aber sich ausdrücklich verpflichteten, gewisse Gattungen von Verbrechern auszuweisen oder überhaupt in ihren Staaten nicht aufzunehmen. Dieser Art war beispielsweise das zwischen Ludwig VI. von Frankreich und dem König von England (29. Aug. 1475) getroffene Abkommen, wonach man sich Unterstützung gegen rebellische Unterthanen angelobte. Während man in der Verbannung gemeiner Verbrecher selten etwas Anstößiges fand, erkannte man die Gefährlichkeit des Exils gerade bei politischen Verbrechern vergleichungsweise frühzeitig. So war es denn eben das Interesse absoluter Herrscher, ihre Gegner mit allen denkbaren Mitteln außerhalb der Landesgrenzen zu verfolgen, worin die spätere A. ihren Anknüpfungspunkt fand Ludwig XIV. ließ gelegentlich Rechtsflüchtige jenseit der französischen Grenze ergreifen, ein willkürlicher Gewaltmißbrauch, dessen sich auch Napoleon schuldig machte, als er sich des Herzogs von Enghien versicherte.

Einen Wendepunkt in der Geschichte des Auslieferungswesens bezeichnet das 18. Jahrh. Die Zweckwidrigkeit einer Verbannung gemeiner Verbrecher ward allgemein begriffen. Friedrich d. Gr. schaffte in seinen Ländern die Landesverweisung ab. Das Interesse, den flüchtigen Verbrecher zu verfolgen, traf zusammen mit dem präventiv-polizeilichen Zweck, fremdes Gesindel von der Zuwanderung abzuhalten. Ebenso einleuchtend war, daß dem Abschreckungszweck; dem die Strafrechtspflege im vorigen Jahrhundert mit Vorliebe huldigte, in vollkommenem Maß erst dann genügt sei, wenn dem Verbrecher die Hoffnung abgeschnitten würde, sich nach begangener Missethat in die Fremde flüchten zu können. Anderseits begann die öffentliche Meinung unter dem Eindruck, den der Widerruf des Edikts von Nantes und die Dragonaden gemacht hatten, der politisch und religiös Verfolgten sich anzunehmen. Selbst die Päpste vermochten sich dieser Strömung der Gedanken nicht zu entziehen. Die Kirche ordnete eine Beschränkung ihres alten Asylrechts an. Überall suchte man, zumal nach dem Auftreten Beccarias, die allgemeinen menschlichen Interessen in der Strafrechtspflege und Strafgesetz-^[folgende Seite]