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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auslieferung von Verbrechern

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Auslieferung von Verbrechern (gegenwärtige Rechtsnormen).

gebung geltend zu machen und den Eigennutz der einzelnen Staaten in der Verfolgung ihrer besondern Interessen zurückzudrängen. Frankreich, Dänemark, Spanien, die deutschen Staaten, Schweden, Rußland schlossen mehrfach Auslieferungsverträge miteinander ab. Als einer der vollständigsten in dieser Kategorie darf derjenige bezeichnet werden, den Frankreich 1759 mit Württemberg abschloß und 1765 erneuerte. Unter den acht Verbrechensgattungen, auf welche derselbe Bezug nahm, befanden sich sogar Deserteure und Vagabunden, ein Anzeichen dafür, daß polizeiliche Zwecke sich mit den strafrechtlichen Gesichtspunkten vermischten. Selbst die nordamerikanische Union schloß ihren ersten Auslieferungsvertrag mit England 28. Okt. 1795, wonach Mörder und Fälscher wechselseitig ausgeliefert werden sollten.

Für die im 19. Jahrh. fortschreitende Entwickelung der A. waren vorzugsweise zwei Verhältnisse von Wichtigkeit: einmal die Verbreitung der konstitutionellen Verfassungsgrundsätze in West- und Mitteleuropa, anderseits die ungeheure Verkehrsentwickelung infolge des Eisenbahnbaus und der Einrichtung transatlantischer Dampferlinien. Jede der zahlreichen politischen Bewegungen seit 1815 nötigte die hervorragenden Führer aufständischer Parteien oder der gestürzten Reaktion, in das Ausland unter den Schutz freierer Staatsordnungen zu flüchten. Aber auch das gemeine Verbrechen fand in der Leichtigkeit, die Staatsgrenze zu überschreiten, einen Anreiz zur Bethätigung. England, Belgien und die Schweiz verteidigten das Asylrecht für politische Verbrecher, während sie gleichzeitig die thatkräftige Verfolgung gemeiner Verbrecher zuzugestehen bereit waren. Mit 1815 beginnend, steht das europäische Auslieferungsrecht unter diesem überall durchschimmernden Gegensatz zwischen dem Mißtrauen derer, welche im Hinblick auf das politische Verbrechen der Verfolgungssucht despotischer Regierungen zu wehren suchen, und dem sicherheitspolizeilichen Bestreben, sich schleunigst mit Hilfe ausländischer Staatsregierungen des Rechtsflüchtigen zum Zweck seiner Aburteilung zu versichern. Die Thatsache der Flucht erschien somit überall, je nach dem Standpunkt des Beurteilers, in dem Zwielicht einerseits berechtigter Selbsterhaltung gegen despotisch und willkürlich gehandhabte Übermacht siegreicher Parteigegner, anderseits als Eingeständnis der Schuld durch solche, die sich der Untersuchung vor dem Richter entzogen. Von hervorragender Wichtigkeit für die spätere Ausbildung der Auslieferungspraxis nach 1848 ward die belgische Gesetzgebung, die jenen verschiedenen Gesichtspunkten gerecht zu werden suchte und deswegen in neuerer Zeit vielfach als mustergültig betrachtet wurde, während, im Unterschied dazu, die osteuropäischen Staaten bis vor kurzem das polizeiliche Verfolgungsinteresse über Gebühr betonten und England sowie die nordamerikanische Union den Schutz auch gemeiner Verbrecher gegenüber der ausländischen Justiz in bedenklicher Weise ausdehnten.

Gegenwärtiger Zustand des Auslieferungsrechts.

Schwerlich wird heutzutage bestritten, daß die A. von einem Staat (Zufluchtsstaat) an einen andern Staat (Verfolgungsstaat) einen wesentlichen Bestandteil geordneter Strafrechtspflege darstellt. Immerhin aber bleibt bei der Bemessung der dabei innezuhaltenden Grenzen auch heutzutage noch mancher Zweifel bestehen. Streitig ist insbesondere, ob eine Auslieferungspflicht, vom Standpunkt allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze ausgehend, auch ohne vertragsmäßige Vereinbarung angenommen werden könne. Sicherlich ist die A. keine Sache der bloßen Willkür oder der Gefälligkeit. Jeder Staat ist heutzutage nicht nur an der Aufrechterhaltung des Friedens zwischen dritten Staaten, sondern auch an der Sicherung ausländischer Rechtsordnung gegen schwere Schädigungen interessiert. Kein Staat kann wünschen, daß sich fremde Verbrecher in seinem Gebiet niederlassen oder aufhalten, um die Frucht ihrer Missethaten ruhig zu genießen. Thatsächlich ist indessen der Zustand der europäischen Strafgesetzgebungen noch ein so ungleicher, daß nicht nur die Bestimmungen darüber, was gestraft werden soll, sondern auch die Festsetzungen der Strafarten und der Strafmaße weit auseinander gehen. Da gerade das Strafrecht in besonders starkem Maß Ausdruck ethischer Prinzipien ist, so kann von den höher entwickelten Kulturstaaten füglich nicht begehrt werden, daß sie die Flüchtlinge in solchen Fällen ausliefern, in denen sie weder das Vorhandensein sittlicher und rechtlicher Verschuldung noch die Zulässigkeit gewisser Strafmittel anzuerkennen vermögen. Gäbe es in Europa irgend einen Staat, der sich qualvoller Todes- oder Leibesstrafen bediente, so wäre ihm gegenüber die A. sicherlich einzuschränken. Hieraus ergibt sich, daß von einer allgemeinen Auslieferungspflicht so lange noch nicht die Rede sein kann, als nicht eine Ausgleichung der hauptsächlichsten Strafrechtsverschiedenheiten in den einzelnen Ländern eingetreten ist.

Somit sind die Staaten zur A. aneinander nur so weit gehalten, als sie sich vertragsmäßig dazu verpflichtet haben. Die Übernahme solcher Verpflichtungen ist jedoch keine Sache der Willkür. In der konstitutionellen Monarchie erfordert der Abschluß von Ablieferungsverträgen die Mitwirkung der Volksvertretung. Diese Mitwirkung kann in doppelter Gestalt hervortreten: entweder in der Vereinbarung und Publikation eines Auslieferungsgesetzes, worin die Bedingungen im voraus genau festgestellt werden, unter denen die Staatsregierung Auslieferungsverträge mit dem Ausland abschließen darf (wie in Belgien, Holland, England, deren Beispiel auch die französische und italienische Regierung zur Vorlage derartiger Gesetzentwürfe 1882 und 1883 bewogen hat), oder in dem Erfordernis nachträglicher Zustimmung zu jedem einzelnen Auslieferungsvertrag, wie nach der Vorschrift der deutschen Reichsverfassung, wobei zu bemerken ist, daß für beide Systeme gewichtige Gründe angeführt werden können. Sieht man in der A. vorzugsweise einen Rechtsakt, nicht eine politische oder administrative Maßregel, so dürfte freilich dem belgischen System der Vorzug einzuräumen sein.

Die Hauptpunkte, auf deren Ordnung in den Auslieferungsverträgen zu achten ist, sind folgende: 1) Die Bestimmung derjenigen Personenklassen, die der A. unterliegen sollen. Zunächst muß man davon ausgehen, daß (dem Ausland gegenüber) Staaten keine Unterstützung beanspruchen dürfen, die darauf bedacht sind, ein außerhalb ihrer Grenzen begangenes Verbrechen zu ahnden. Sodann geht die überwiegende Praxis dahin, die A. eigner Unterthanen an das Ausland zu verweigern. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 9) verbietet sie geradezu. Selbstverständlich ist aber unter der Bezeichnung Ausland in dieser Hinsicht das Verhältnis der einzelnen Mitgliederstaaten in einem Bund nicht zu verstehen. Das Deutsche Reich, die amerikanische Union, die Schweiz haben besondere Vorschriften für das interne Auslieferungswesen. Abweichend von der allgemeinen Praxis, liefern Eng-^[folgende Seite]