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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auslobung; Auslosung; Auslösung; Ausnahmegerichte; Ausnahmegesetz

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Auslobung - Ausnahmegesetz.

Regierung überweisen. Die A. bezieht sich nicht aus militärische Vergehen; die von Matrosen der Kriegs- und Handelsmarine ist indes nicht ausgeschlossen. Ist ein Gesuch um A. von mehreren Staaten eingegangen, so ist die Schwere des Vergehens, in zweifelhaften Fällen die Priorität der Anmeldung maßgebend.

Deutschland, das wegen seiner zentralen Lage in Europa häufiger als die Mehrzahl aller andern Kontinentalstaaten darauf hingewiesen ist, die Unterstützung des Auslandes zur Verfolgung flüchtiger Verbrecher in Anspruch zu nehmen, hat verhältnismäßig nur wenige und teilweise ungenügende Auslieferungsverträge mit dem Ausland abgeschlossen, so daß wir hinter andern Ländern, wie insbesondere Italien und Belgien, ziemlich weit zurückstehen. Deutschlands Auslieferungsverträge beziehen sich bis jetzt nur auf Italien (31. Okt. 1871), Großbritannien (14. Mai 1872), die Schweiz (24. Jan. 1874), Belgien (24. Dez. 1874), Luxemburg (9. März 1876), Brasilien (17. Sept. 1877), Schweden und Norwegen (19. Jan. 1878), Spanien (2. Mai 1878) und Uruguay (12. Febr. 1880). Mit Nordamerika bestehen ältere, aus der Zeit von 1866 und 1870 ursprünglich nur auf Preußen und den Norddeutschen Bund bezügliche, vielfach zweifelhafte und unsichere Abmachungen. Außerdem sind noch verschiedene von einzelnen deutschen Staaten mit dem Ausland abgeschlossene Verträge in Gültigkeit. Auffallend muß es erscheinen, daß das Deutsche Reich bisher noch nicht erreicht hat, mit den drei größten Nachbarmächten Frankreich, Rußland und Österreich Auslieferungsverträge abzuschließen. Indessen hat Preußen im Januar 1885 mit Rußland einen Auslieferungsvertrag abgeschlossen.

Litteratur: Kleut, Dissertatio de deditione profugorum (Utr. 1829); R. v. Mohl, Die völkerrechtliche Lehre vom Asyl (1860); Bulmerincq, Das Asylrecht und die A. (Dorp. 1853); Billot, Traité de l'extradition (Par. 1874); Clarke, Treatise upon the law of extradition (2. Aufl., Lond. 1874); v. Holtzendorff, Die A. der Verbrecher und das Asylrecht (Berl. 1881); Bernard, Traité de l'extradition (Par. 1883, 2 Bde.).

Auslobung, öffentliche Aufforderung zu einer Leistung mit dem Versprechen einer Gegenleistung. Dem römischen Recht war dies Rechtsinstitut fremd, doch haben sich in dieser Beziehung gewohnheitsrechtliche Satzungen ausgebildet, indem derartige Auslobungen in dem entwickelten Verkehrsleben der Neuzeit täglich vorkommen, z. B. das Versprechen einer Belohnung für die Entdeckung eines Verbrechers, für den Finder einer verlornen Sache, das Ausschreiben einer Preiskonkurrenz für eine Leistung auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft u. dgl. Die A. ist die Vorbereitung zu dem Abschluß eines Vertrags zwischen dem Auslobenden und demjenigen, welcher der A. entsprechend leistet. Letzterer erwirbt hierdurch einen Anspruch auf die verheißene Gegenleistung. Solange aber die fragliche Leistung noch nicht effektuiert worden ist, kann die A. selbst zurückgenommen werden, was aber ebenfalls öffentlich geschehen muß. Doch hat derjenige, welcher in solchem Fall bereits Anstrengungen gemacht und Auslagen gehabt hat, einen Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz. In einem andern Sinn ist A. s. v. w. Abfindung (s. d.).

Auslosung, s. Lotterie und Staatsschuld.

Auslösung, der oft geringfügige äußere Anstoß, durch welchen die in einem Körper unthätig aufgespeicherte Wirkungsfähigkeit (potentielle Energie, Spannkraft, s. Kraft) zu plötzlicher Kraftäußerung (Arbeitsleistung) veranlaßt wird. Eine leise Berührung des Drückers einer gespannten Armbrust genügt, um die beim Spannen aufgewendete und in der straff gezogenen Sehne gleichsam schlummernde Arbeit zu entfesseln oder auszulösen und als Wucht des fortgeschleuderten Bolzens wieder erwachen zu lassen. Die A. ist sonach nicht die Ursache, sondern nur die Veranlassung der erzielten Arbeitsleistung, sie gibt nur den Anstoß zur Verwandlung der bereits vorhandenen, durch die vorausgegangene Spannung erzeugten potentiellen Energie in eine gleichgroße Menge Bewegungsenergie. Bei einem Körper, der sich im Zustand des labilen Gleichgewichts befindet, wie z. B. ein auf seiner Spitze balanciertes Ei, genügt ein Hauch, um ihn umzuwerfen und hiermit die Wirkungsfähigkeit, die er vermöge der erhöhten Lage seines Schwerpunkts innehat, als Wucht der Fallbewegung auszulösen. Das Fünkchen, welches Knallgas, Schießpulver, Nitroglycerin etc. zum Explodieren bringt, bewirkt die A. der in diesen explosiven Körpern angesammelten chemischen Energie. In der Physiologie betrachtet man das Nervensystem als einen Auslösungsapparat, da Erregungen von äußerst feinen Nervenfasern Kräfte von außerordentlichem Umfang in Freiheit setzen können. Die Berührung der Glottis mit einem feinen Haar bewirkt die heftigsten Hustenanfälle, an denen nicht allein die Respirationsmuskeln, sondern fast die ganzen Körpermuskeln beteiligt sind. Die verschwindend kleine auslösende Kraft, hier die Erregung von nur wenigen sensibeln Nervenfasern der Glottis, bewirkt eine Reihe von Veränderungen in den Ganglienzellen des Zentralnervensystems, und es gelangt nunmehr durch Reizung zahlreicher zentrifugaler Fasern eine mächtige Summe von Spannkräften, die in den Muskeln aufgespeichert liegen, in explosiver Weise zur Entladung. Vgl. J. R. ^[Julius Robert] Mayer, Die Torricellische Leere und über A. (Stuttg. 1876).

Auslösung, die Vorrichtung in der Mechanik des Pianoforte, welche bewirkt, daß die Hämmerchen sofort nach der Berührung der Saiten in ihre frühere Lage zurückfallen. S. Klavier.

Ausnahmegerichte, besondere Gerichte, welche neben den nach der gesetzlichen Gerichtsverfassung bestehenden Gerichten für einzelne Fälle eingesetzt werden. Es liegt im Wesen des modernen Rechtsstaats, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Dieser Grundsatz ist im § 16 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ausdrücklich anerkannt. A. sind hiernach unstatthaft. Doch werden die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte hiervon nicht berührt.

Ausnahmegesetz, Gesetzesvorschrift, welche nicht für die Gesamtheit, sondern nur für eine bestimmte Klasse der Staatsangehörigen erlassen wird. Den Gegensatz bildet das allgemeine oder gemeinsame Recht, welches, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit entsprechend, für alle Staatsbürger gleiche Bedeutung hat und alle in gleichmäßiger Weise trifft. Das A. ist ein Bruch mit der allgemeinen Rechtsordnung, das Aufgeben eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gegenüber einer gewissen Kategorie von Personen. Das A. charakterisiert sich daher als eine Abweichung von dem im Rechtsstaat geltenden Prinzip der Gleichheit, und ebendarum kann der Erlaß eines solchen nur ausnahmsweise aus besonders triftigen und dringenden Gründen als gerechtfertigt erscheinen. Auch wird ein A. zuweilen nur auf eine bestimmte Zeit erlassen, um den Bruch, welcher dadurch in die allgemeine Rechtsordnung gemacht wird, möglichst