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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Außer-Roden; Außertief; Aussetzen; Aussetzung; Aussig

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Außer-Roden - Aussig.

bracht zu werden pflegt, ihre Schranke jedoch, wenigstens in einzelnen Staaten, an den Kosten findet, welche dafür an die zur A. ermächtigte Behörde zu zahlen sind. Die A. verändert indes den Charakter des Papiers nicht endgültig; vielmehr kann der letztere jederzeit durch die Wiederinkurssetzung (Freimachung, Devinkulierung) wiederhergestellt werden. Die Zulässigkeit der A. hat jedoch in neuerer Zeit viel Anfechtung erfahren, weil der Inhaber damit einseitig dem Aussteller die von demselben im voraus abgelehnte Verbindlichkeit aufbürdet, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und hierdurch, zumal bei den vielfachen Abweichungen im Verfahren der verschiedenen Staaten und Behörden und den Streitfragen, wozu dasselbe im einzelnen Veranlassung gibt, der Verkehr mit den Inhaberpapieren erschwert und der durch Emission derselben beabsichtigte Zweck zum großen Teil wieder vereitelt wird. Dazu kommt, daß im Fall des Verlustes des außer Kurs gesetzten Papiers doch nur durch ein kostspieliges und langwieriges Aufgebotsverfahren Hilfe geschafft werden kann. Aus diesen Gründen hat man sich in Preußen zu der Einführung des Instituts des Staatsschuldbuchs (s. d.) entschlossen.

Außer-Roden, s. Appenzell.

Außertief, s. Binnertief.

Aussetzen, im Seewesen die Boote zu Wasser bringen.

Aussetzung, das Verbrechen, welches derjenige begeht, der eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person an einen Ort versetzt, woselbst Gesundheit oder Leben derselben gefährdet ist (A. im engern Sinn), oder der eine solche Person in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, obgleich dieselbe seiner Obhut anvertraut war oder die Sorge für ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme ihm oblag. Der barbarische Gebrauchter A. von Kindern war und ist noch bei nicht wenigen Völkern wenn auch nicht durch das Gesetz, so doch durch Sitte und Herkommen gestattet. Bei den meisten Völkern des Altertums war das Aussetzen von Kindern gebräuchlich, wenigstens nicht verboten; so bei den Chinesen, Japanern, Hindu und andern asiatischen Völkern, aber auch bei den Griechen und Römern. Ausdrücklich verboten oder wenigstens nicht gebräuchlich war es nur bei den Juden, Ägyptern, Thebanern und den Germanen. Da bei den Spartanern der Mensch nur insofern berücksichtigt wurde, als er dem Staat nützte, so wurden von den neugebornen Kindern die schwächlichen und krüppelhaften in einen Abgrund am Berg Taygetos ausgesetzt. Derselbe Gebrauch wie bei den Spartanern fand sich auch bei den Doriern auf Kreta. Auch in Athen stand es dem Vater frei, ein Kind, das er nicht aufziehen wollte, gleich nach der Geburt auszusetzen. Ebenso scheint dieser Gebrauch bei den altitalischen Völkern geherrscht zu haben, wie schon die Sage von Romulus und Remus lehrt; daß der Fall auch bei den Römern nicht selten vorkam, zeigen viele Stellen bei den römischen Schriftstellern; erst im 2. Jahrh. der Kaiserzeit wurde Strafe darauf gesetzt. Gleicherweise war auch bei den alten Kelten, Skandinaviern und den slawischen Völkerschaften bis zu ihrer Christianisierung die väterliche Gewalt über das neugeborne Kind unbeschränkt und ist es noch jetzt bei den Insulanern der Südsee und andern heidnischen Völkern. In dem übervölkerten China werden noch heutzutage jährlich Tausende von Kindern getötet oder ausgesetzt, ebenso in Ostindien und Japan. Das Christentum trat der Unsitte des Aussetzens der Kinder entgegen. Weil aber dieselbe bei den bekehrten Heiden nicht sogleich ausgerottet werden konnte, so verordnete man hier und da, daß die Kinder wenigstens vor den Kirchenthüren, nicht aber an entlegenen Orten niedergelegt werden sollten, und es war zu diesem Zweck vor den Kirchenthüren zuweilen ein Becken angebracht. Für die Aufnahme solcher Kinder wurden vielfach Findelhäuser (s. d.) eingerichtet. Seitdem brach sich die Ansicht in immer weitern Kreisen Bahn, daß das Kinderaussetzen ein Verbrechen sei, welches nicht nur durch Kirchenbuße gesühnt, sondern auch von der weltlichen Obrigkeit geahndet werden müsse. Die moderne Strafgesetzgebung erklärte nicht bloß die A. von Kindern, sondern auch die A. von hilflosen Personen überhaupt für strafbar. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft die A. (§ 221) mit Gefängnis nicht unter 3 und, wenn sie von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen wird, nicht unter 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ist aber durch die A. eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person herbeigeführt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren und, wurde der Tod derselben dadurch veranlaßt, Zuchthausstrafe bis zu 15 und nicht unter 3 Jahren ein. Vgl. Platz, Geschichte des Verbrechens der A. (Stuttg. 1876). Aussetzung des Verfahrens im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 223 ff.), im Gegensatz zu dem durch den Parteiwillen veranlaßten Ruhen (s. d.) und zu der mit dem Moment des bezüglichen Ereignisses von selbst eintretenden Unterbrechung (s. d.) des Verfahrens, wird vom Gericht verfügt: 1) wenn im Fall des Verlustes der Prozeßfähigkeit einer Partei oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächigten stattfindet und dieser die A. beantragt; 2) wenn im Fall des Todes einer Partei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet und dieser oder der Prozeßgegner die A. beantragt; 3) wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienst, oder wenn sie sich an einem Ort befindet, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andre Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist. Im Fall 3) kann das Gericht von Amts wegen die A. bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Bei A. hört der Lauf jeder Frist auf; nach Beendigung der A. beginnt die volle Frist von neuem zu laufen (s. Aufnahme des Verfahrens). Gegen die Anordnung oder Ablehnung der A. findet Beschwerde statt. - Landesrechtlich kann gemäß § 15, Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung eine A. auch bei Kompetenzkonflikten stattfinden.

Aussig, Bezirkshauptstadt im nördlichen Böhmen, links an der Elbe, in welche hier die Biela mündet, in romantischer, fruchtbarer Gegend gelegen, hat ein neues Rathaus, eine Stadtkirche mit Madonnenbild von Carlo Dolce, Dominikanerkloster, eine Webschule, gewerbliche Fortbildungsschule, Handelsschule, Gas- und Wasserleitung und (1880) 16,524 Einw. Handel und Industrie von A. haben in neuerer Zeit einen außergewöhnlichen Aufschwung genommen. In erster Linie ist hier die chemische. Fabrik zu nennen, welche ca. 1000 Arbeiter beschäftigt, das größte derartige Etablissement Österreichs. Außerdem besitzt A. ansehnliche Fabriken für Damenkleiderstoffe und Bänder, Maschinen, Siderolithwaren, Glas, Paraffin- und Mineralöl, Wagenfett, Lacke, Zuckerraffinerie, Gerbereien, Schiffbauanstalten wie auch wichtigen Braunkohlenbergbau (das A.-Teplitz-Duxer Becken ergab 1883: 61 Mill. metr. Ztr. Braunkohle, wovon