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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auswehen; Ausweichung; Ausweiden; Ausweisung

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Auswehen - Ausweisung.

Dampfkessel in Verbindung bringt, der durch Dampf luftleer gemacht und dann abgekühlt wird. Auch kann die Filterpresse zum A. von Niederschlägen benutzt werden. Kristallinische Massen füllt man in konische Formen, stellt diese mit der Spitze nach unten in ein Gestell und gießt dann reines Wasser oder eine reine gesättigte Lösung des betreffenden kristallinischen Körpers auf. Die Flüssigkeit sinkt allmählich ein und verdrängt die zwischen den Kristallen befindliche Mutterlauge. Dabei kann man die Formen auf einen Nutschapparat stellen und durch Anwendung der Luftpumpe den Prozeß beschleunigen. Dieses Decken ist besonders in der Zuckerfabrikation gebräuchlich. Sehr energisch wirkt das A. auf der Zentrifugalmaschine. Man bringt die breiige Masse in die Trommel der Maschine, in der sie alsbald eine gleichmäßige Schicht auf der vertikalen Wand bildet und von der Flüssigkeit befreit wird. Man spritzt dann reines Wasser gegen die Masse und erreicht auf diese Weise in kurzer Zeit eine vollständige Reinigung.

Auswehen, das vollständige Entfalten von Flaggen und Wimpeln.

Ausweichung, in der Musik das vorübergehende Berühren einer andern Tonart, wonach in die Haupttonart zurückgekehrt wird; in der Heilkunde krankhafte Lageveränderung eines Körperteils (s. Verrenkung, Bruch, Vorfall).

Ausweiden des Hasen, s. Auswerfen.

Ausweisung (Landesverweisung), die amtliche Maßregel, durch welche jemand angewiesen und nötigen Falls gezwungen wird, das Gebiet eines Staats oder eines Gemeindebezirks zu meiden. Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Staats- oder Gemeindebehörde befugt sei, gegen eine bestimmte Person die A. zu verfügen, ist als oberster Grundsatz der zu bezeichnen, daß nur der Angehörige eines Staats (Inländer, Unterthan) ein Recht darauf hat, sich innerhalb des betreffenden Staatsgebiets aufzuhalten. Das Wohn- und Aufenthaltsrecht des Staatsbürgers ist eins der Grundrechte desselben, und ebendeshalb ist gegen ihn weder eine A. noch eine Auslieferung (s. d.) an eine fremde Staatsregierung zulässig. Dagegen wird dem Fremden, welcher sich im Inland aufhält, nach modernem Völkerrecht der Aufenthalt zwar keineswegs versagt, und auch ersteht, wie der Inländer, unter dem Schatz der Staatsgesetzgebung. Es ist aber das unbestrittene Recht des Staats, einem Fremden den Aufenthalt im Inland zu versagen, wenn es die Rücksicht auf das Gemeinwohl erheischt. Wird z. B. auf Grund des deutschen Strafgesetzbuchs gegen einen Ausländer auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt, so ist die höhere Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Reichsgebiet auszuweisen (Reichsstrafgesetzbuch, § 39). In gewissen Fällen kann ferner nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8; 362) auf Überweisung des Verurteilten an die Landespolizeibehörde erkannt werden, so gegen Landstreicher, Bettler etc. Ist nun gegen einen Ausländer auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so kann statt jener Überweisung die A. aus dem Reichsgebiet erfolgen. Endlich bestimmt das Reichsstrafgesetzbuch (§ 284), daß ein Ausländer, der wegen verbotenen Glücksspiels verurteilt wurde, des Reichs verwiesen werden kann. Die Rückkehr eines Ausgewiesen wird nach § 361 des Strafgesetzbuchs mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Aber abgesehen von solchen speziell im Gesetz vorgesehenen Fällen, in welchen die A. mehr den Charakter einer Strafe trägt, kann dieselbe auch als polizeiliche Maßregel zur Anwendung kommen. Freilich wird sich eine Staatsregierung, die hier in engherziger und inhumaner Weise vorgeht, gerechtem Tadel aussetzen und möglicherweise eine Intervention derjenigen Staatsregierung veranlassen, deren Unterthan durch diese Maßregel betroffen ward. So erschien es z. B. geradezu als ein Gewaltakt, wenn Frankreich im deutsch-französischen Krieg von 1870/71 sämtliche Deutsche, einerlei ob dem Zivil- oder Militärstand angehörig, aus dem französischen Gebiet verwies. Die hierdurch verursachte Schädigung wurde jedoch bekanntlich bei Feststellung der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten berücksichtigt, und ein Reichsgesetz vom 14. Juni 1871 bestimmte ausdrücklich, daß zur Gewährung von Beihilfen an die während des Kriegs ausgewiesenen Deutschen außer den für diesen Zweck in Frankreich erhobenen besondern Kontributionen die Summe von 6 Mill. Mk. aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zu verwenden sei. Auf der andern Seite können aber sehr wohl Fälle vorkommen, in denen die A. eines Ausländers als geboten erscheinen muß; so namentlich mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und auch dann, wenn ein Ausländer der öffentlichen Armenpflege anheimfällt, denn der Staat ist nicht verpflichtet, fremden Personen auf die Dauer öffentliche Unterstützung zu gewähren. Dabei ist aber zu beachten, daß die einzelnen Staaten, welche jetzt zum Deutschen Reiche gehören, vermöge des gemeinsamen Bundesindigenats im Verhältnis zu einander nicht mehr als Ausland erscheinen; vielmehr ist jeder Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als ein Inländer zu betrachten, und das nunmehrige Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 erklärt ausdrücklich: "Die polizeilichem Bundesangehöriger aus dem Ort ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in andern als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen ist unzulässig". Was aber diese Fälle im einzelnen anbelangt, so kann namentlich solchen Personen, welche in einem Bundesstaat innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaat verweigert werden. Ferner ist nach dem Freizügigkeitsgesetz jede Gemeinde befugt, einen Neuanziehenden auszuweisen, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eignem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Die bloße Besorgnis vor künftiger Verarmung berechtigt aber den Gemeindevorstand noch nicht zur A. Macht sich ferner nach dem Anzug eine öffentliche Unterstützung nötig, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsort einen Unterstützungswohnsitz erworben hat, so ist die Gemeinde zur nachträglichen A. befugt, wofern sie nachweist, daß die Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsfähigkeit notwendig war. Die thatsächliche A. aus einem Orte darf aber niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahmeerklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens vorläufig vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. Eine gemeinsame Norm über diese Fürsorgepflicht fehlte jedoch bei dem Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes, und ebendarum blieb für den Fall, daß ein der öffentlichen Armenpflege Anheimfallender dem