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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Auswerfen; Auswintern; Auswirken; Auswittern; Auswuchs

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Auswerfen - Auswuchs.

Staat seines Aufenthaltsorts nicht angehörte, nichts andres übrig, als ihn aus dem Staatsgebiet in seinen Heimatstaat zu verweisen. Für diesen Fall blieben der zur Zeit des frühern Deutschen Bundes von den deutschen Staaten abgeschlossene Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 und die Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853, welche die Ausführungsbestimmungen zu dem erstern enthält, maßgebend. Das norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (s. d.) regelte die Fürsorgepflicht für das Gebiet des Norddeutschen Bundes in einheitlicher Weise, so daß nunmehr die A. von Gemeinde zu Gemeinde ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgt. Dies Gesetz ist auch auf Südhessen, Baden und Württemberg, nicht aber auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnt, so daß im Verhältnis dieser beiden Staatskörper zu den übrigen deutschen Staaten die Bestimmungen jener Verträge noch maßgebend sind, für Elsaß-Lothringen durch Vermittelung des dort eingeführten Freizügigkeitsgesetzes.

Als Strafmittel kommt die A., wie oben ausgeführt, im modernen Strafrecht nur noch gegen Ausländer vor, und so statuiert denn auch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, die A. von Jesuiten aus dem Bundesgebiet nur dann, wenn sie Ausländer sind. Das Reichsgesetz vom 4. Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, verstößt freilich gegen den an die Spitze gestellten Grundsatz. Denn nach ebendiesem Gesetz kann auch ein inländischer Geistlicher oder ein andrer Religionsdiener, welcher durch gerichtliches Urteil aus seinem Amt entlassen ist und sich gleichwohl dies Amt anmaßt oder dasselbe thatsächlich ausübt, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Es ist jedoch zur Wahrung jenes Prinzips in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß ein solcher Geistlicher durch Verfügung der Kontrollbehörde seines Heimatstaats der Staatsangehörigkeit verlustig erklärt (sogen. Expatriierung) und dann erst ausgewiesen werden kann. Die A. trifft also auch in diesem Fall keinen Staats- oder Reichsangehörigen, da die Bundes- oder Reichsangehörigkeit mit der Staatsangehörigkeit erworben und verloren wird und das in Frage stehende Reichsgesetz ausdrücklich erklärt: "Personen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihrer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat verlustig erklärt sind, verlieren dieselbe auch in jedem andern Bundesstaat und können ohne Genehmigung des Bundesrats in keinem Bundesstaat die Staatsangehörigkeit von neuem erwerben". Auch auf Grund des sogen. Sozialistengesetzes (Reichsgesetz vom 21. Okt. 1878) kann eine A. nicht aus dem Reichsgebiet, sondern nur aus einzelnen Bezirken oder Ortschaften, für welche der sogen. kleine Belagerungszustand proklamiert worden ist, erfolgen (s. Sozialdemokratie).

Auswerfen (Ausweiden), die Entfernung der Eingeweide aus einem erlegten Hasen. Man schärft dazu den Balg von dem Weidloch (After) bis zur Brusthöhle auf, zieht das Gescheide (Darm) heraus, öffnet dann die Herzkammerwand, entfernt das Geräusch und gießt den Schweiß aus (s. Aufbrechen). Bei warmem Wetter muß man die Hasen bald auswerfen, bei Frost halten sie sich besser, wenn sie nicht ausgeworfen werden.

Auswintern, das in den Monaten November bis März zuweilen stattfindende Absterben des Wintergetreides, der Winterölfrüchte und der Kleesaaten, tritt am stärksten in feuchten Gebirgsgegenden auf, bei wechselnder Witterung, im Spätwinter, bei starkem Frost ohne Schnee, in Niederungen und auf bindigem, leicht auch im Sommer in Risse und Sprünge berstendem Boden. Die ausdehnende Gewalt des gefrierenden Wassers sprengt die Bodenteilchen auseinander, die Sonnenwärme um die Mittagszeit bewirkt ein Senken des durch den Frost gehobenen Bodens; je öfter aber Heben und Senken wechseln, um so mehr zerreißen die Wurzeln, und die Pflänzchen werden gehoben, bis sie schließlich obenauf zu liegen kommen und zu Grunde gehen. Entwässerung durch Drainage, Wasserfurchen und tiefe Bearbeitung des Bodens, wodurch die Wurzeln der Pflanzen sich stärker entwickeln, beugen dem A. am besten vor. Dünne Saat (Drillkultur) kann bei allen Pflanzen helfen, welche bei starker Blattentwickelung erfrieren, da dadurch die Entwickelung verlangsamt wird. Bei allen Gewächsen, die eine starke Pfahlwurzel treiben, ist das A. weit weniger die Folge des Zerreißens und Bloßlegens der Würzelchen als vielmehr des Erfrierens der zarten Herzblättchen und Stengeltriebe. Stehen die Pflänzchen zu dicht, so schießen sie stark in die Höhe. Herzblättchen und Stengeltriebe werden dann nicht nur matt, sondern sind auch zu stark der Einwirkung des Frostes ausgesetzt. Sind die Winterölfrüchte, welche am meisten dadurch gefährdet sind, vor dem Eintritt des Winters stark genug geworden, um behackt werden zu können, so soll man dasselbe niemals unterlassen. Tritt bei starkem Schnee kurze Zeit Tauwetter ein, und folgt demselben wieder Frost, so entsteht Glatteis, und wenn dieses auf den Feldern lange andauert, so wird den Pflänzchen die Luft entzogen, wodurch sie ein gelbes, kränkliches Aussehen bekommen und nicht selten absterben. Man muß daher das Glatteis mittels eiserner Eggen leicht aufreißen. Gegen das A. schützt unter Umständen auch das Walzen.

Auswirken, in der Jägerei, s. Zerlegen.

Auswittern (Ausblühen, Effloreszieren), das Erscheinen eines lockern kristallinischen, meist weißen Anflugs auf der Oberfläche verschiedener, besonders poröser, Körper beim Austrocknen derselben. Die Feuchtigkeit, welche diese Körper durchdringt, löst in denselben enthaltene Salze oder andre lösliche Substanzen, die Lösung gelangt durch Kapillarität an die Oberfläche; wo das Wasser verdunstet und die gelöste Substanz kristallisiert. In dieser Weise erscheint z. B. auf Mauern ein aus verschiedenen Salzen bestehender Anflug (Mauerfraß), auf getrocknetem süßen Obst ein Anflug von Traubenzucker etc. A. nennt man auch das vegetationsähnliche Emporsteigen eines Salzes aus seiner Auflösung an den Wänden des Gefäßes. Die Ursache dieser Erscheinung liegt darin, daß sich zuerst am obern Rande der Salzlösung durch Verdunstung Kristalle bilden. Zwischen diesen und der Gefäßwand zieht sich ein andrer Teil der Lösung wie in Kapillarröhren in die Höhe und setzt nach Verdampfung des Wassers neue Kristalle ab, die abermals Lösung emporsaugen etc. Dieses wiederholt sich nun so lange, als von der Auflösung noch etwas vorhanden ist, während nicht selten das Salz den Rand des Gefäßes überschreitet, außerhalb desselben herabsteigt und bisweilen noch auf dem Tisch fortgeht. Kohlensaures Natron, doppeltschwefelsaures Kali, Zinkvitriol, Salmiak und andre Salze effloreszieren gern. Man verhütet das A., wenn man den Rand des Gefäßes mit Talg bestreicht.

Auswuchs, in der Botanik jede abnorme Hervorragung an den Stämmen der Bäume und Sträucher, die Maserkröpfe (s. d.), und die sehr verschieden gestalteten Auswüchse infolge von Insektenstichen und